Für viele Jahre galt die Zürcher Kinderkosten-Tabelle schweizweit als wertvolle Orientierung bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Seit Ende 2020 wird der Unterhalt allerdings gemäss Bundesgerichtsentscheid individuell berechnet, auch unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Eltern. Per 2026 wird die Zürcher Kinderkosten-Tabelle daher – und aufgrund verschiedener weiterer Entwicklungen – nicht mehr weitergeführt.
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Hintergrund und Rückblick
Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Kind zu sorgen, auch wenn sie getrennt leben, sich scheiden lassen oder gar nie ein Paar sind. Zu dieser Verpflichtung gehören auch Unterhaltszahlungen. Bei der Frage «Wer leistet wie viel Unterhalt» räumte das Bundesgericht den kantonalen Gerichten und anderen involvierten Instanzen allerdings lange Zeit viel Ermessensspielraum ein. Dieser Ermessensspielraum führte zu Unsicherheiten und grossen Unterschieden in der Bemessung.
Erste Empfehlungen
1974 veröffentlichte daher das damalige Jugendamt des Kantons Zürich (heutiges Amt für Jugend und Berufsberatung, AJB) erstmals Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder: die heutige Zürcher Kinderkosten-Tabelle (ehemals «Empfehlungen» oder «Zürcher Tabellen»). Die Tabelle gab einen Überblick über den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf eines Kindes, ohne externe Betreuungskosten. Sie fand schweizweit Beachtung und wurde u. a. als Basis für Berechnungen des Kindesunterhalts eingesetzt.
Neue Ausgangslage – Bundesgerichtsentscheid 2020
Im November 2020 hat sich das Bundesgericht dafür ausgesprochen, den Kindesunterhalt schweizweit einheitlich zu berechnen und sich dabei nicht mehr an Tabellen zu orientieren (BGE 147 III 265). Der Grund: Tabellen bilden nicht die individuelle Situation eines Kindes ab, sondern einen Durchschnittsbedarf (nach verschiedenen Altersstufen). Stattdessen soll der tatsächliche und individuelle Bedarf eines Kindes (abhängig u. a. von Alter, Wohnort und besonderen Gegebenheiten) im Zentrum stehen.
Neu soll die Bemessung auch die individuelle Leistungsfähigkeit der Eltern mitberücksichtigen, mit dem betreibungsrechtlichen respektive familienrechtlichen Existenzminimum als Ausgangspunkt.
Somit kann die Kinderkosten-Tabelle seither nur noch informativ Orientierung geben.
Aussagekraft der Durchschnittsdaten zur Berechnung sinkt
Zum Bundesgerichtsentscheid hinzu kommt, dass die Aussagekraft der Datenlage, auf der die Kinderkosten-Tabelle basiert, zunehmend sinkt. So führen etwa die Pandemie-Jahre zu Verzerrungen der massgeblichen Haushaltsbudgeterhebung und die Lebens- und Familienformen werden immer vielfältiger. Das macht es zunehmend schwierig, einen statistisch belastbaren Durchschnittsbedarf eines Kindes zu definieren. Hinzu kommen methodische Herausforderungen und Sparmassnahmen, die zukünftige Publikationen der Daten ungewiss machen. Geeignete alternative Datenquellen fehlen.
Unterhaltsbemessung nur noch individuell
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Entwicklungen, der schwierigen Datenlage, methodischen Herausforderungen sowie der vielfältigen Lebensformen hat das AJB daher entschieden, die Kinderkosten-Tabelle per 2026 nicht mehr weiterzuführen. Selbst wenn sich punktuell noch ein gewisser praktischer Nutzen ableiten liesse, stünde dieser nicht im nötigen Verhältnis zum Aufwand.
Die Kinderkosten-Tabelle wird durch keine Alternative ersetzt. Die letzten Daten gelten für das Jahr 2025.