Leistungen des Kantons in der beruflichen Vorsorge (Weisung)

Kapitel
Sozialversicherungen
Unterkapitel
Berufliche Vorsorge
Publikationsdatum
1. Januar 2026

Weisung der Finanzdirektion vom 1. September 2025

1.Gegenstand und Geltungsbereich

Die Leistungen des Kantons für seine Mitarbeitenden im Bereich der beruflichen Vorsorge sind in §§ 6a f. des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) abschliessend geregelt.

Diese Weisung regelt ergänzend die Leistungen des Kantons in der beruflichen Vorsorge der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK). Sie gilt für die Direktionen und die Staatskanzlei. Die obersten kantonalen Gerichte und die selbständigen Anstalten sind eingeladen, diese Weisung ebenfalls anzuwenden.

2.Zu den einzelnen Leistungen

2.1.Mehrfachanstellungen

Bei Personen mit mehreren Anstellungsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber (Kanton) ist für die Versicherungsaufnahme der gesamte Jahreslohn massgebend (vgl. Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Vorsorgereglement BVK1). Zum gleichen Arbeitgeber gehören alle Personen, die bei Behörden, Ämtern etc. der Konsolidierungskreise 1-2 oder beim Zürcher Verkehrsbund angestellt sind. Zu berücksichtigen sind dabei auch Anstellungsverhältnisse, die für weniger oder für genau drei Monate vereinbart werden, sofern bereits eine Anstellung beim gleichen Arbeitgeber besteht.

Personen, die in den Diensten mehrerer Arbeitgeber (Kanton bzw. angeschlossene Arbeitgeber) stehen und deren gesamter Jahreslohn die Eintrittsschwelle übersteigt, werden – wenn dies Mitarbeitende verlangen – in die BVK aufgenommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 Satz 2 Vorsorgereglement BVK). Der Kanton versichert keine Personen, deren Jahreslohn nicht allein aufgrund ihrer Anstellung beim Kanton die Eintrittsschwelle übersteigt. Mit Ausnahme der Fälle nach Ziff. 2.3. erfolgt somit keine Versicherung.

2.2.Versicherung von Nebentätigkeiten

Gemäss dem Vorsorgereglement der BVK können Personen, die zugleich selbstständig erwerbend sind, das beim Arbeitgeber (Kanton) bezogene Gehalt mit dessen Einverständnis bei der BVK versichern, auch wenn es sich um eine Nebenbeschäftigung handelt (Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Vorsorgereglement BVK). Verschiedene Pensionskassen bieten zudem die Option, neben der Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten von anderen Drittarbeitgebern (z.B. beim Kanton) mitzuversichern (analog Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Vorsorgereglement BVK).

Die Unterscheidung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit im Hauptberuf bzw. hauptberuflicher Erwerbstätigkeit und – nicht versicherungspflichtiger – Nebentätigkeit ist vom Bundesrecht so vorgesehen (Art. 1j Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). Der Kanton Zürich folgt dieser Logik, indem er nicht obligatorisch versicherte Einkommen aus Nebentätigkeit (beim Kanton oder bei Drittarbeitgebern) weder selbst bei der BVK noch – falls diese Option besteht – bei der Pensionskasse der Haupttätigkeit versichert (Ausnahme vgl. Ziff. 2.3.).

2.3.Freiwillige Versicherung nach Art. 46 BVG

Die freiwillige Versicherung ist im Falle von mehreren Anstellungen bei unterschiedlichen Arbeitgebenden (auch wenn die Einkommen bei den einzelnen Arbeitgebern unter der Eintrittsschwelle liegen) sowie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer Nebentätigkeit im Rahmen von Art. 46 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) möglich. Sind Mitarbeitende noch keiner Vorsorge- oder Auffangeinrichtung angeschlossen, weil bspw. keines ihrer Einkommen unter das Obligatorium fällt, müssen sie die freiwillige Versicherung selbst bei einer Vorsorge- (falls ihre reglementarischen Bestimmungen die Möglichkeit vorsehen) oder Auffangeinrichtung beantragen (Art. 46 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 BVV 2).

Sofern Mitarbeitende bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert sind, können sie sich bei ihr (falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen) oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten (Art. 46 Abs. 2 BVG).

Art. 30 Abs. 2 BVV 2 sieht vor, dass die Mitarbeitenden nur dann verlangen können, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt, wenn sie ihn über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung informiert haben. Der Arbeitgeber ist erst für die Versicherungszeit nach der Mitteilung beitragspflichtig. Der Kanton übernimmt in allen Fällen analog § 6b PG jeweils 60% der Arbeitgeberbeiträge bei der BVK oder anderen Vorsorge- und Auffangeinrichtungen.

2.4.Freiwillige Weiterversicherung nach Art. 47a BVG

Nach Art. 47a BVG kann eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres (falls das vorsorgerechtliche Reglement es vorsieht: ab dem 55. Altersjahr) aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, die Versicherung nach Art. 47 BVG weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2-7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen. Die BVK sieht diese Möglichkeit in ihrem Reglement ab vollendetem 58. Altersjahr vor (Art. 27-29 Vorsorgereglement BVK).

Der Kanton Zürich ermöglicht die freiwillige Weiterversicherung im Rahmen des bundesrechtlich vorgesehenen Alters, d.h. ab dem 58. Altersjahr. Dies unabhängig davon, ob das Vorsorgereglement der BVK die Weiterversicherung künftig ab dem 55. Altersjahr ermöglichen würde.

2.5.Unverschuldete Herabsetzung des Lohnes

Eine versicherte Person, deren Lohn nach vollendetem 58. Altersjahr ohne deren Verschulden um höchstens die Hälfte herabgesetzt wird, ohne dass es sich um eine vorzeitige Entlassung altershalber im Sinne von Art. 8 handelt, bleibt auf ihr Verlangen längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres zum bisherigen versicherten Lohn versichert (Art. 22 Abs. 1 Vorsorgereglement BVK). Die für die Weiterversicherung zum bisherigen Lohn anfallenden Beiträge werden zwischen der versicherten Person und dem Arbeitgeber aufgeteilt (Art. 22 Abs. 2 Vorsorgereglement BVK).
Die gesetzlichen Grundlagen gemäss §§ 6a f. PG decken eine Besitzstandswahrung nicht ab, weshalb die Besitzstandwahrung nicht gewährt werden kann.

2.6.Vorzeitige Entlassung altershalber und Überbrückungszuschuss

Die Bestimmungen über die vorzeitige Entlassung altershalber (Art. 8, 30, 35 und 90 Vorsorgereglement BVK) und die Bestimmungen über den Überbrückungszuschuss zur Altersrente (Art. 37-38, 77 Abs. 1 und 89 Abs. 2-4 Vorsorgereglement BVK) kommen zur Anwendung, wenn für diese Leistungen gemäss Anschlussvertrag mit der BVK kein entsprechender Leistungsausschluss besteht. Anstatt die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die vorzeitige Entlassung altershalber und/oder den Überbrückungszuschuss zur Altersrente ganz auszuschliessen, kann im Anschlussvertrag der Leistungsanspruch an die Erfüllung besonderer Voraussetzungen geknüpft und/oder der Leistungsumfang angepasst werden (z.B. Dienstalter, Ehegatten- bzw. Partnerschaftszuschlag; vgl. Art. 4 Abs. 2 Vorsorgereglement BVK).

Der Kanton Zürich hat weder die genannten Leistungen ausgeschlossen noch setzt er besondere Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung altershalber oder den Überbrückungszuschuss voraus.

2.7.Weiterarbeit nach Erreichen der Altersgrenze

Nach Art. 7 Abs. 3 Vorsorgereglement BVK kann die Pensionierung im Falle der mit dem Arbeitgeber vereinbarten nahtlosen Weiterarbeit längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden (aufgeschobene Alterspensionierung). Das Gleiche gilt ab 1. Januar 2026 auch im Falle der Neu- bzw. Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters.
Die Weiterversicherung bei der BVK und die damit verbundene Entrichtung von Sparbeiträgen seitens Arbeitgeber über das ordentliche Rentenalter hinaus, ist auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeitenden zu gewähren. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Neuanstellung nach Erreichen der Altersgrenze mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Hingegen ist die nahtlose Weiterbeschäftigung und Wiederaufnahme bei vorheriger Anstellung beim Kanton möglich.

2.8.Sitzungsgelder und Honorare

Sitzungsgelder und Honorare werden vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der BVK versichert (Art. 19 Abs. 2 Vorsorgereglement BVK). Der Kanton hat mit der BVK keine Vereinbarung abgeschlossen, sodass Sitzungsgelder und Honorare ab dem 1. Januar 2026 zu versichern sind, sofern sie die reglementarischen und die Voraussetzungen dieser Weisung erfüllen.

3.Inkrafttreten

Diese Weisung tritt per 1. Januar 2026 in Kraft.

Finanzdirektion

Ernst Stocker

Regierungsrat

1Abrufbar unter https://bvk.ch > Services > Downloads > BVK Reglemente, Stand 1. Januar 2026.

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