Einreihung und Einstufung

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Lohnfestsetzung
Publikationsdatum
4. Februar 2022

Lohnfestsetzung 

Der Lohn wird im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens festgesetzt. Dabei wird zwischen Lohneinreihung (Einreihung in die Lohnklasse) und Lohneinstufung (Festlegung der Lohnstufe innerhalb der Einreihungsklasse) unterschieden.

Lohneinreihung

Mit der Lohneinreihung wird die Lohnklasse (vgl. Lohnsystem) einer Funktion festgelegt, sie ist also funktionsbezogen. Nach dem System der Vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) (vgl. Lohnsystem) werden die zur Erbringung einer durchschnittlichen Leistung im Bereich der definierten Aufgaben notwendigen Voraussetzungen unter Einbezug der mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Rahmenbedingungen bewertet. Daraus wird der Arbeitswert errechnet. Massgebende Kriterien sind die Ausbildung und die Erfahrung, die geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und physischen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die mit der Stelle verbundenen besonderen äusseren Arbeitsbedingungen (§ 8 Abs. 2 PVO). Der Arbeitswert - und damit die Lohnklasse - einer Funktion bestimmt sich also einzig aus den Anforderungen an die Stelle und ist unabhängig von der konkreten Stelleninhaberin oder vom konkreten Stelleninhaber und deren oder dessen Leistung. Die für eine Stelle so errechnete, massgebende Lohnklasse, die sogenannte Einreihungsklasse und die anwendbare Richtposition werden im Stellenplan festgehalten (§ 3 Abs. 1 lit. b VVO).

Exkurs: Leistungsklasse

Im Rahmen der Individuellen Lohnerhöhung kann Angestellten, welche bereits in Lohnstufe 25 oder höher der Einreihungsklasse eingestuft sind, unter gewissen Bedingungen eine Lohnerhöhung in eine Klasse über der ursprünglichen Einreihungsklasse (erste oder zweite Leistungsklasse) gewährt werden (§ 18 PVO). Zu den Voraussetzungen und zum Verfahren: vgl. Lohnentwicklung.

Lohneinstufung

Wird eine Stelle besetzt, muss innerhalb der massgeblichen Einreihungsklasse die Lohnstufe festgesetzt werden. Die Lohnstufe ist im Unterschied zur Lohnklasse abhängig von den individuellen Voraussetzungen der konkreten Person. Gemäss § 15 Abs. 1 PVO wird der Anfangslohn in der Regel in den Lohnstufen 1-17 der Einreihungsklasse festgesetzt. Erfahrungen in früheren Anstellungen, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle werden berücksichtigt. Auch Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt (vgl. § 15 Abs. 2 PVO). Die Festsetzung des Anfangslohnes unter Berücksichtigung der Kriterien gem. § 15 Abs. 2 PVO kann nicht mit mathematischer Genauigkeit erfolgen. Folgende Grundsätze sollen dabei helfen, die massgebliche Lohnstufe zu ermitteln.

Erfahrung in früherer Stellung (Berufserfahrung / Lebenserfahrung)

Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden insbesondere Erfahrungen in früherer Stellung und die Lebenserfahrung und ausgewiesene Fähigkeiten berücksichtigt. Für die Einstufung muss die Anzahl anrechenbare Jahre bestimmt werden. Dies geschieht unter Berücksichtigung des bisherigen Beschäftigungsgrads. Die Berufserfahrung ist grundsätzlich gemäss dem Beschäftigungsgrad anrechenbar.

Ebenfalls in diese Berechnung einfliessen muss die Anrechenbarkeit der massgeblichen Berufserfahrung (Gewichtung). Dabei gilt:

Zu 25% angerechnet werden: Aushilfe-/Studentenjobs, Praktika o.ä. sowie Lebenserfahrung (Haus-, Familien- und Betreuungsarbeit).

Zu 50% angerechnet werden: Niveauentsprechende, aber nicht verwandte Tätigkeit oder verwandte, aber nicht niveauentsprechende Tätigkeit.

Zu 75% angerechnet werden: Niveauentsprechende und verwandte Tätigkeit.

Zu 100% angerechnet werden: Identische Funktion mit entsprechendem Verantwortungs-/Führungsbereich.

Die so ermittelte Erfahrung in Monaten (Dauer x Gewichtung) wird auf ganze Jahre gerundet. Ausgangslage bildet Lohnstufe 1, danach kann die Einstufung pro voll anrechenbares Jahr grundsätzlich um eine Lohnstufe erhöht werden.

Weitere Aspekte (ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung)

Zusatzausbildungen (z.B. Fachtitel) und Weiterbildungen (z.B. Master of advanced studies), die einen Mehrwert für die Ausübung der Stelle bringen, aber für die Einreihung der Stelle in eine bestimmte Lohnklasse nicht vorausgesetzt werden, können ebenfalls (in Anlehnung an die Wertungshilfen VFA mit je einer Stufe, ein Doktorat mit zwei Stufen) angemessen berücksichtigt werden.
Nebst den vorgenannten Aspekten können bei der Festsetzung des Anfangslohns auch weitere Qualifikationen wie zusätzliche Ausbildungen, gemeinnützige/politische Tätigkeiten oder Vereinstätigkeiten berücksichtigt werden, falls diese auf Leistung oder Verhalten der oder des Angestellten Einfluss haben.

Quervergleich

Es ist ein Quervergleich vorzunehmen, um die Einstufung zu überprüfen. Vergleichbar sind in erster Linie Stellen der gleichen Lohnklasse mit identischer Richtposition. Für den Quervergleich eignen sich:

  • Gleiche/ähnliche Funktion in der Abteilung
  • Ähnliche Funktion innerhalb des Amtes
  • Ähnliche Funktion innerhalb der Direktion

Lohnreglemente

Im kantonalen Lohnsystem kommen verschiedene Lohnreglemente (LR) zum Einsatz. Diese halten die jeweiligen Beträge der Lohnstufen mit oder ohne Jahresstufen fest (vgl. Verwendung der Lohnreglemente (Weisung)). Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn (vgl. Besonderheiten beim Stundenlohn) sowie bei Teilzeitbeschäftigten mit sporadischen Einsätzen und wechselnden, nicht im Voraus festzulegenden Stundenzahlen, kommt das Lohnreglement 05 (vgl. Lohnreglement 01 & 05) zur Anwendung. Über die Anwendung der Lohnreglement 01 & 05 im Einzelfall und über die konkrete Berechnung des Monatslohns (zum Beispiel auch für die Auszahlung von Zeitguthaben) gibt die Lohntabelle für LR 01 und 05 Auskunft.  

Exkurs: Besondere Arbeitsverhältnisse

Der Lohn von Praktikantinnen und Praktikanten, von Auditorinnen und Auditoren und anderen Mitarbeitenden in besonderen Arbeitsverhältnissen wird nach spezifischen Richtlinien (Besondere Arbeitsverhältnisse) festgesetzt.

Anfangslohn

In der Regel wird der Anfangslohn unter Berücksichtigung der oben erwähnten individuellen Voraussetzungen bzw. Faktoren in den Lohnstufen 1–17 festgesetzt (§ 15 Abs. 1 PVO; vgl. Lohnreglement 01 & 05). 

Anlaufstufe

Der Lohn wird in einer Anlaufstufe (Anlaufstufe 1 oder 2) festgesetzt, wenn Mitarbeitende die für die Einreihung vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllen, eine besonders intensive Einarbeitung benötigen oder die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung übernehmen (§ 15 Abs. 3 PVO). Wird der Lohn in den Anlaufstufen festgesetzt, ist er innert dreier Jahre in die Lohnstufen zu überführen. Der Aufstieg innerhalb der Anlaufstufen und aus diesen heraus ist auf den Beginn eines Monats zulässig (§ 15 Abs. 4 PVO). Die Überführung in die Lohnstufen ist nicht relevant für die Beförderungsquote und bedarf keiner Mitarbeiterbeurteilung.

Änderungen der Lohneinreihung und Folgen für die Lohneinstufung 

Stellenumwandlung, Höher- oder Tiefereinreihung

Bereits bestehende Stellen sind neu einzureihen, wenn sie umgewandelt werden oder wenn sich die Anforderungen an die Stelle geändert haben (Höher- oder Tiefereinreihung).

Beispiel Stellenumwandlung

Die Stelle des Adjunkten Pjotr Müller, geboren 1955, LK 18, LS 22 im Personalamt wird nach seinem Altersrücktritt nicht mehr besetzt, da sein Aufgabenbereich innerhalb des Personalamtes von einer anderen Abteilung übernommen wird. Stattdessen soll eine Stelle «Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in LK 20» mit neuen Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschaffen werden. Es liegt eine Stellenumwandlung vor. Der Arbeitswert der Stelle und die entsprechende Einreihung der Stelle «Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in LK 20» muss vor der Ausschreibung durch die Fachstelle Lohn überprüft werden.

Gleiches gilt, wenn bei Stellen aufgrund generell geänderter Arbeitsanforderungen eine höhere oder tiefere Einreihung zu prüfen ist.

Beispiel Höhereinreihung

Die Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Martina Figini im AWEL, LK 19, LS 20 übernimmt in ihrer Abteilung neu die Teamleitung. Damit tritt zur Sachbearbeitungsrolle neu eine Führungsrolle hinzu. Aufgrund der neuen Anforderungen an die Stelle muss der neue Arbeitswert der Stelle errechnet werden. Daraus kann sich unter Umständen die Einreihung in eine höhere Lohnklasse ergeben.

Die Fachstelle Lohn ist bei Einreihungsfragen beratend und unterstützend tätig und prüft sämtliche Einreihungen von neu zu schaffenden Stellen sowie Neueinreihungen von bestehenden Stellen ab LK 17 sowie Klassenrahmen und Zweifelsfälle (§ 7 Abs. 3 VVO; vgl. Lohnsystem).

Stellenaufstockung

Wenn lediglich eine Stellenaufstockung vorliegt, ist keine erneute Einreihung notwendig. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Rechtsdienst mit zwei juristischen Sekretären um eine weitere Stelle «Juristische/r Sekretär/in» mit identischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten erweitert wird.

Festsetzung des neuen Lohnes bei Neueinreihung

Wird eine Stelle in einer anderen Lohnklasse eingereiht, muss zur Festsetzung des neuen Lohnes innerhalb der massgeblichen Einreihungsklasse auch die Lohnstufe (vgl. Lohnsystem) festgesetzt werden. Auch in diesem Fall ist nach § 15 PVO vorzugehen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lohnes (Besitzstand). Die bzw. der Mitarbeitende wird in der neuen Lohnklasse neu eingestuft.

Festsetzung des neuen Lohnes bei Funktionswechsel

Wenn die bisherige Stelleninhaberin bzw. der bisherige Stelleninhaber die neue Stelle im Rahmen eines Funktionswechsels (Exkurs: Versetzung / Funktionswechsel) übernimmt, ist der konkrete Lohn zu überprüfen. Auch in diesem Fall erfolgt die Überprüfung gestützt auf eine Lohneinstufung nach § 15 PVO. Es ist nicht der für Beförderungen in eine Leistungsklasse vorgesehene Mechanismus anzuwenden (Lohnentwicklung).

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