Festsetzung des Praktikumslohns (Weisung)

Kapitel
Besondere Arbeitsverhältnisse
Unterkapitel
Praktikantinnen und Praktikanten
Publikationsdatum
1. Mai 2024

Weisung des Personalamtes vom 1. Mai 2024

1.Gegenstand

Mit RRB Nr. 1197/2011 und gestützt auf § 162 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) hat der Regierungsrat Richtlinien für die Festsetzung des Praktikantenlohns (vgl. Praktikantenlohn (Richtlinie) | Kanton Zürich (zh.ch)) erlassen. Diese Weisung beschreibt die konkrete Vorgehensweise zur Berechnung des Praktikumslohns.

2.Lohnbestimmung in Prozenten der Lohnklasse 1, Lohnstufe 1

Für die Festsetzung des Lohnes sind sinngemäss die sechs Kriterien des Systems der Vereinfachten Funktionsanalyse (VFA, vgl. Kantonales Lohnsystem | Kanton Zürich (zh.ch)) heranzuziehen. Während die Kriterien nach der Methode der VFA lediglich der Bestimmung des Arbeitswerts und damit der massgeblichen Lohnklasse der Stelle (Einreihung) dienen, sollen sie bei der Festsetzung des Praktikumslohnes auch mit Blick auf die anzustellende Person (Einstufung) angewendet werden. Die Lohnbestimmung erfolgt demnach – abweichend von den Grundsätzen zur Festsetzung des Anfangslohnes gem. § 15 ff. der Personalverordnung (PVO, LS 177.11) – in nur einem Schritt: Anhand der sechs Kriterien der VFA werden sowohl der Arbeitswert der Stelle als auch die für die entsprechende Stelle nutzbaren Fähigkeiten einer Person bewertet. Die konkrete Lohnhöhe ist gestützt auf das Bewertungsergebnis innerhalb der für die einzelnen Praktikumstypen definierten Bandbreite gemäss RRB Nr. 1197/2011 festzusetzen. Der Lohn pro Jahr wird in Prozenten der Lohnklasse (LK) 1, Lohnstufe (LS) 1 des Lohnreglements (LR) 01 gem. der Lohntabelle im Anhang 2 zur VVO festgelegt (vgl. RRB Nr. 1197/20211, Dispositiv Ziff. I.2). Die in den Erwägungen des erwähnten Beschlusses aufgeführten Ansätze in Franken basieren auf dem Betrag der LK 1, LS 1, LR 01 der Lohntabelle aus dem Beschlussjahr 2011 und sind nicht mehr heranzuziehen.

3.Berechnung des Prozentsatzes

Zur Bestimmung des massgeblichen Prozentsatzes ist das Kriterium (K) 1 (Ausbildung und Erfahrung) zusammen mit der von der Praktikantin oder dem Praktikanten mitgebrachten nutzbaren Erfahrung und Ausbildung (Fähigkeiten) sowie dem Nutzen der Praktikumstätigkeit für den Arbeitgeber mit insgesamt einem Drittel der Bandbreite zwischen den Lohnminima und -maxima zu gewichten. Die restlichen zwei Drittel werden auf die K2 bis K6 verteilt: K2 (geistige Anforderungen) ist vierfach, K3 (Verantwortung) ist dreifach und die K4 bis K6 (Psychische Belastungen und Anforderungen, Physische Belastungen und Anforderungen, Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen) sind jeweils einfach zu gewichten. Entsprechend der Gewichtung des jeweiligen Kriteriums kann pro Kriterium eine (maximale) Anzahl von Punkten vergeben werden. Für einen einzelnen Praktikumstyp stehen dabei die Differenz zwischen Bandbreitenminimum und -maximum als zu vergebende Punkte zur Verfügung. Gewährte Punkte werden zum Bandbreitenminimum addiert. Die entsprechende Summe stellt den zu entlöhnenden Prozentsatz von LK 1, LS 1 des LR 01 gem. der jeweils aktuellen Lohntabelle im Anhang 2 zur VVO dar.

4.Wertungshilfe

Gestützt auf RRB Nr. 1197/2011 und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erfolgt die Lohnfestsetzung für die drei Praktikatypen gestützt auf die folgende Wertungshilfe:
 

Praktikumstyp K1
(plus Fähigkeiten der anzustellenden Person/Nutzen für Arbeitgeber)
K2 K3 K4 K5 K6
Typ 1 (20-50%)   30 Punkte   Praktikum vor
Ausbildungsbeginn  
max. 10
Punkte
max. 8 Punkte max. 6 Punkte. max. 2 Punkte max. 2 Punkte max. 2 Punkte
Typ 2 (30-90%)   60 Punkte   Praktikum während Ausbildung   max. 20
Punkte
max. 16 Punkte max. 12 Punkte max. 4 Punkte max. 4 Punkte max. 4 Punkte
Typ 3 (50-140%)   90 Punkte   Praktikum nach
Ausbildung  
max. 30
Punkte
max. 24 Punkte max. 18 Punkte max.6 Punkte max.6 Punkte max. 6 Punkte

4.1.Anwendungsbeispiel

Eine Praktikantin wird gemäss Praktikumstyp 3 («Praktikum nach Ausbildung») angestellt. Die Bewertung ihrer Stelle, ihrer Fähigkeiten sowie der Nutzen für den Arbeitgeber wird mit zusätzlich 20 Punkten gemäss der vorstehenden Wertungshilfe bewertet. Damit beträgt der Lohn 70% (unterer Bandbreitenrahmen Praktikumstyp 3 = 50% + zusätzlich 20 Punkte) von LK 1, LS 1 des LR 01.

5.Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und ersetzt die Weisung des Personalamts vom 28. November 2011.

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