Umgang mit Waffen

Der Umgang mit Waffen, Munition, Sprengmitteln und Pyrotechnik erfordert Vorsicht und genaue Kenntnis der gültigen Rechtslage. Insbesondere für den Erhalt eines Waffenerwerbsscheins oder für den Waffenbesitz bestehen spezifische Regeln. Und es gilt, immer die wichtigsten Sicherheitstipps zu beachten.

Das Wichtigste in einfacher Sprache

Waffen sind gefährlich. Es gibt verschiedene Arten von Waffen:

  • Feuerwaffen wie Pistolen oder Gewehre
  • Messer wie Dolche oder Wurfmesser
  • Waffen, die zum Schlagen verwendet werden

Oberstes Ziel von allen muss es sein, den Missbrauch von Waffen zu verhindern.

Sicherheit ist daher sehr wichtig, es soll niemand verletzt werden.
Viele Waffen sind verboten.

Wer eine Waffe kaufen will oder bereits besitzt, muss die Regeln und Gesetze genau kennen.

Wer sich nicht an die Gesetze hält, wird bestraft.

Haben Sie Fragen zu Waffen?
Haben Sie Fragen zu den Gesetzen?
Hier können Sie eine E-Mail schreiben oder anrufen.

Haben Sie Waffen zum Entsorgen?
Sie können die Waffen bei jedem Polizeiposten abgeben.

Bei einem Notfall rufen Sie sofort die Polizei: Telefonnummer 117.

Sicherheitstipps

Der Umgang mit Schusswaffen, Munition, Sprengmitteln und Pyrotechnik erfordert ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein und Sachkenntnis. Wer mit den Vorschriften und dem sicheren Umgang mit Waffen nicht vertraut ist, für den ist eine Ausbildung in einem Schützenverein empfehlenswert. Auch unbeaufsichtigte und ungeschützte Schusswaffen stellen eine Gefahr dar. Beachten Sie die Sicherheitstipps für den korrekten Umgang:

  • Jede Schusswaffe ist immer als geladen zu betrachten.
  • Richten Sie nie eine Schusswaffe auf Menschen oder auf etwas, das Sie nicht treffen wollen.
  • Halten Sie den Finger nur bei gewollter Schussabgabe am Abzug.
  • Sie tragen die Verantwortung für jede Schussabgabe.

Waffenerwerb

Wer eine Waffe erwirbt (durch Leihe, Erbschaft, Kauf, Schenkung usw.) muss immer über einen gültigen Rechtstitel – also einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung verfügen. Dies ungeachtet davon, ob die Waffe bei einem Händler oder bei einer Privatperson erworben wird.

Im Waffengesetz wird unterschieden zwischen Waffen, die mit Vertrag, mit Waffenerwerbsschein oder mit Ausnahmebewilligung erworben werden können.

Darf ich eine Waffe erwerben oder ausleihen?

Haben Sie mehr als einen Eintrag im Strafregister?
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Haben Sie einen einzelnen Strafregistereintrag, der eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet?
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Sind Sie selbst- oder drittgefährdend?
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Sind Sie Angehörige oder Angehöriger von gesperrten Staaten?
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Haben Sie das Schweizer Bürgerrecht?
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Haben Sie eine Niederlassungsbewilligung C?
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Haben Sie eine Bestätigung Ihres Heimatlandes, dass Sie die gewünschte Waffe dort ebenfalls erwerben dürfen?
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Geben Sie Ihr Geburtsdatum an.
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Können Sie nachweisen, dass Sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreiben?
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Stehen Sie unter umfassender Beistandschaft oder werden Sie durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten?
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Welche Art von Waffe möchten Sie erwerben?
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Haben Sie mehr als einen Eintrag im Strafregister?

Strafregister Einträge

Dies ist ein Pflichtfeld.

  • Die Art der Einträge im Strafregister ist nicht relevant.
  • Auch ein Eintrag wegen mehrfacher Begehung gilt als mehr als ein Eintrag.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Personen mit mehr als einem Eintrag im Strafregister dürfen weder Waffen erwerben noch besitzen.

Nein.

Sie dürfen keine Waffe erwerben oder ausleihen.

Begründung

Sie haben mehr als einen Eintrag im Strafregister.

Rechtliche Grundlage

Mehrere Einträge im Strafregister ist ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz (WG).

Haben Sie einen einzelnen Strafregistereintrag, der eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet?

Strafregister Gemeingefährlich

Dies ist ein Pflichtfeld.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Personen mit einem Eintrag im Strafregister, der eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, dürfen weder Waffen erwerben noch besitzen.

Nein.

Sie dürfen keine Waffe erwerben oder ausleihen.

Begründung

Sie haben einen Eintrag im Strafregister, der eine gewalttätige oder gefährliche Gesinnung bekundet.

Rechtliche Grundlage

Ein Eintrag im Strafregister, der eine gewalttätige oder gefährliche Gesinnung bekundet, ist ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz (WG).

Sind Sie selbst- oder drittgefährdend?

Selbstgefährdung

Dies ist ein Pflichtfeld.

Selbst- oder Drittgefährdung liegt vor, wenn eine der folgenden Aussagen auf Sie zutrifft:

  • Sie haben eine Krankheit, die im Umgang mit Waffen ein Risiko darstellen könnte
  • Sie haben eine Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit
  • Andere Gründe (zum Beispiel psychische Probleme)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Selbst- oder drittgefährdete Personen dürfen weder Waffen erwerben noch besitzen.

Nein.

Sie dürfen keine Waffe erwerben oder ausleihen.

Begründung

Sie sind selbst- oder drittgefährdet.

Rechtliche Grundlage

Selbst- oder Drittgefährdung sind Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz (WG).

Sind Sie Angehörige oder Angehöriger von gesperrten Staaten?

Gesperrte Staaten

Dies ist ein Pflichtfeld.

Gesperrte Staaten

  • Serbien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • Nordmazedonien
  • Türkei
  • Sri-Lanka
  • Algerien
  • Albanien

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Für Angehörige gesperrter Staaten ist der Erwerb und Besitz von Waffen nicht möglich.

Nein.

Sie dürfen keine Waffe erwerben oder ausleihen.

Begründung

Sie sind Angehörige oder Angehöriger eines gesperrten Staates.

Rechtliche Grundlage

Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung

Haben Sie das Schweizer Bürgerrecht?

Bürgerrecht

Dies ist ein Pflichtfeld.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Für ausländische Staatsangehörige gelten besondere Bestimmungen.

Haben Sie eine Niederlassungsbewilligung C?

C-Bewilligung

Dies ist ein Pflichtfeld.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung C gelten besondere Bestimmungen.

Haben Sie eine Bestätigung Ihres Heimatlandes, dass Sie die gewünschte Waffe dort ebenfalls erwerben dürfen?

Bestätigung Heimatland

Dies ist ein Pflichtfeld.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung C benötigen für den Erwerb jeder Art von Waffe mindestens einen Waffenerwerbsschein (auch für Luftdruck- und Softairwaffen) und eine Bestätigung Ihres Heimatlandes.

Nein.

Sie dürfen keine Waffe erwerben oder ausleihen.

Begründung

  • Sie haben keine Schweizer Staatsbürgerschaft.
  • Sie haben keine Niederlassungsbewilligung C.
  • Sie haben keine Bestätigung Ihres Heimatlandes, dass Sie die gewünschte Waffe dort ebenfalls erwerben dürften.

Rechtliche Grundlage

  • Art. 9a Abs. 1bis Waffengesetz (WG)
  • Art. 21 Waffenverordnung

Kontakt für Rückfragen

waffen-sprengstoffe@kapo.zh.ch
+41 58 648 35 40

Geben Sie Ihr Geburtsdatum an.

TT.MM.JJJJ

Dies ist ein Pflichtfeld.

Bitte geben Sie ein korrektes Datum an.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Waffen erwerben können nur Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. 
  • Unter 18-Jährige können eine Waffe ausleihen.
  • Waffen ausleihen können nur Personen, die mindestens 5 Jahre alt sind.

Nein.

Sie dürfen keine Waffe erwerben oder ausleihen.

Begründung

Waffen ausleihen können nur Personen, die mindestens 5 Jahre alt sind.

Kontakt für Rückfragen

waffen-sprengstoffe@kapo.zh.ch
+41 58 648 35 40

Können Sie nachweisen, dass Sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreiben?

Schiesssport

Dies ist ein Pflichtfeld.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Um eine Waffe ausleihen zu können müssen Sie nachweisen, dass Sie damit regelmässig Schiesssport betreiben.

Nein.

Sie dürfen keine Waffe ausleihen.

Begründung

Um eine Waffe ausleihen zu können müssen Sie nachweisen, dass Sie damit regelmässig Schiesssport betreiben.

Rechtliche Grundlage

Art. 8 Abs. 2 lit. a und Art. 11a Waffengesetz (WG)

Kontakt für Rückfragen

waffen-sprengstoffe@kapo.zh.ch
+41 58 648 35 40

Ja.

Sie dürfen eine Waffe ausleihen.

Zuständig im Kanton Zürich: Ihre Wohngemeinde.

Die Meldung ist innert 30 Tagen durch die gesetzliche Vertreterin, den gesetzlichen Vertreter oder den Verein an das Waffenbüro der Kantonspolizei Zürich zu schicken.

Das entsprechende Formular finden Sie unter dem folgenden Link:

Stehen Sie unter umfassender Beistandschaft oder werden Sie durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten?

Beistandschaft

Dies ist ein Pflichtfeld.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, dürfen weder Waffen erwerben noch besitzen.

Nein.

Sie dürfen keine Waffe erwerben.

Begründung

Sie stehen unter umfassender Beistandschaft oder werden durch eine vorsorgebauftrage Person vertreten.

Rechtliche Grundlage

Umfassende Beistandschaft und Vertretung durch eine vorsorgeberechtigte Person sind Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz (WG).

Welche Art von Waffe möchten Sie erwerben?

Art der Waffe

Dies ist ein Pflichtfeld.

Verbotene Waffen

  • Schweizer Sturmgewehr (57 und 90)
Sturmgewehr 57.
Sturmgewehr 90.
  • Halbautomatische Gewehre mit mehr als 10 Schuss
  • Halbautomatische Gewehre, die sich ohne Funktionsverlust von über 60cm auf unter 60cm kürzen lassen
  • Pistolen mit mehr als 20 Schuss

Meldepflichtige Waffen

  • Luftdruckwaffen
Luftdruckgewehr.
  • Softairwaffen
Airsoft-Pistole.
  • Schweizer Karabiner
Karabiner 31.
  • Handrepetiergewehre für die Jagd
  • Handrepetiergewehre für das Sportschiessen
Kleinkaliber-Sportgewehr.

Bewilligungspflichtige Waffen

  • Revolver
Revolver.
  • Pistole mit maximal 20 Schuss-Magazin
Pistole mit maximal 20-Schuss-Magazin.
  • Unterhebelrepetiergewehre
Unterhebel-Repetiergewehr.
  • Pumpaction
Pumpaction-Flinte.
  • Werks-halbautomatische Gewehre mit 10-Schuss-Magazin (z.B. Stgw90-PE), wenn sie weder mit grossen Magazinen zusammen gelagert, transportiert oder benutzt werden.
  • Schlagstöcke
Schlagstock.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Für den Erwerb von meldepflichtigen, bewilligungspflichtigen und/oder verbotenen Waffen sind unterschiedliche Bewilligungen notwendig.

Ja.

Sie können eine Waffe erwerben.

Zuständig im Kanton Zürich: Ihre Wohngemeinde.

Das entsprechende Formular finden Sie unter dem folgenden Link:

Ja.

Sie können eine Waffe erwerben.

Schriftlicher Vertrag

Die Veräusserinnen oder der Veräusserer und die Erwerberin oder der Erwerber müssen je eine Kopie 10 Jahre lang aufbewahren.

Die Veräusserin oder der Veräusserer muss eine Kopie an das Waffenbüro der Kantonspolizei Zürich schicken.

Ausnahmebewilligung klein

Damit Sie verbotene Waffen erwerben können, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.

Waffenerwerbsschein

Für den Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen brauchen Sie einen Waffenerwerbsschein. Das entsprechende Gesuch müssen Sie bei Ihrer Wohngemeinde einreichen.

Schriftlicher Vertrag

Wollen Sie eine meldepflichtige Waffe erwerben, benötigen Sie einen schriftlichen Vertrag.

Waffenbesitz

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Unbeaufsichtigte und ungeschützte Schusswaffen stellen eine Gefahr dar. Es ist ratsam, Schusswaffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren. Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und von ehemaligen Seriefeuerwaffen (wie von Sturmgewehren 57 oder 90) muss von der Waffe getrennt aufbewahrt werden.

Zur sicheren Aufbewahrung der Waffe besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Für Kinder und unberechtigte Personen dürfen die Waffen nicht erreichbar sein. 

Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit von sich selbst und andern.

Grundsätzlich dürfen Waffen ohne eine Waffentragbewilligung an öffentlich zugänglichen Orten nicht getragen oder mitgeführt werden (zum Beispiel im Auto). Die Missachtung ist strafbar.

Auch das Tragen von Imitations-, Softair- und Druckluftwaffen auf öffentlich zugänglichem Grund ist verboten.

Tränengas-Sprays und Schlagstöcke sind Waffen – das Tragen auf öffentlichem Grund ist ebenfalls verboten.

Pfeffersprays sind keine Waffen – falls aufgrund von Ort, Zeit und Verhalten der Person der Verdacht besteht, dass der Pfefferspray missbräuchlich verwendet werden könnte, hat die Polizei das Recht, den Pfefferspray einzuziehen.

Das Tragen von Waffen ohne Bewilligung ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.

Der Transport von Waffen und Munition auf dem direkten Weg zum Schiesstand, zum Fachhändler oder zum Zeughaus und zurück ist erlaubt.

Beim Transport von Waffen darf sich weder in der Waffe noch in den Magazinen Munition befinden.

Die leere Waffe, die leeren Magazine und die Munition dürfen im selben Behältnis wie einer Schiesstasche transportiert werden.

Die Waffe darf nur so lange transportiert werden, wie dies unbedingt notwendig ist.

Ist die Notwendigkeit des Waffentransports nicht mehr gegeben oder befindet sich beim Transport Munition in den Waffen oder Magazinen, handelt es sich um ein verbotenes Tragen von Waffen, was konsequent zur Anzeige gebracht wird.

Falls aufgrund von Ort, Zeit und Verhalten einer Person der Verdacht besteht, dass ein mitgeführter, legaler Gegenstand missbräuchlich verwendet werden könnte, so hat die Polizei das Recht, diesen Gegenstand einzuziehen.

Das betrifft zum Beispiel legale Messer und Pfeffersprays, aber auch Werkzeuge wie Hammer oder Schraubenzieher.

Waffen nachmelden


«Neu verbotene» Waffen, die vor dem 12.12.2008 erworben und nicht im Waffenregister eingetragen worden sind, müssen nachgemeldet werden. Sie erhalten für die von Ihnen gemeldeten Waffen eine kostenlose Besitzbestätigung.
 

Seit dem 12.12.2008 braucht es beim Erwerb (durch Leihe, Erbschaft, Kauf, Schenkung, usw.) von Waffen immer einen gültigen Rechtstitel – also einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung. Dies ungeachtet davon, ob die Waffe bei einem Händler oder bei einer Privatperson erworben wird.

Der Besitz von altrechtlich erworbenen, «neu verbotenen» Waffen ohne entsprechende Nachmeldung ist verboten und wird konsequent zur Anzeige gebracht.

Besondere Regeln

Für bestimmte Personengruppen

Für verschiedene Personengruppen gelten für Erwerb und Besitz von Waffen besondere Regeln.

Der Waffenerwerb oder die Übertragung von Waffen ohne die entsprechende Bewilligung ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Für die Erbschaft von Waffen ist die gleiche Bewilligung notwendig, wie wenn die Waffe beim Fachhändler neu gekauft wird.

Waffen aus einer Erbschaft müssen innert 6 Monaten entweder mit einer entsprechenden Bewilligung selber übernommen oder an eine berechtigte Person (Waffenhändler oder Privatperson mit Bewilligung) übergeben werden.

Für die Erbschaft von Waffen genügt für den Erben eine einzige Bewilligung für die Übertragung aller Waffen.

Meldepflichtige Waffen (zum Beispiel Karabiner 31) benötigen einen Vertrag (mit Kopie an die Kantonspolizei Zürich).

Bewilligungspflichtige Waffen (zum Beispiel Revolver) benötigen einen Waffenerwerbsschein.

Verbotene Waffen (zum Beispiel Sturmgewehr 57 oder 90) benötigen eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein».

Als Veräusserer wird der Erblasser eingetragen, unterschrieben vom Vertreter der Erbengemeinschaft. Eine Kopie bleibt beim Erben, eine Kopie in den Akten der Erbschaft und eine Kopie geht an die Kantonspolizei Zürich.

Seit dem Jahr 2008 braucht es beim Veräussern von Waffen von Privat an Privat die gleiche Bewilligung, wie wenn die Waffe beim Fachhändler neu gekauft wird.

Bei der Übertragung von meldepflichtigen Waffen muss immer eine Kopie des Vertrags an die Kantonspolizei Zürich geschickt werden.

Für die vorübergehende Ein-/Ausfuhr von Waffen (zum Beispiel an eine Jagdveranstaltung) braucht es einen EU-Feuerwaffenpass.

Für den Erwerb eines Schalldämpfers braucht es eine kantonale Ausnahmebewilligung.

Sowohl für den Kauf als auch für die Herstellung eines Nachtsichtzielgeräts braucht es eine kantonale Ausnahmebewilligung.

Seit dem Jahr 2008 braucht es beim Veräussern von Waffen von Privat an Privat die gleiche Bewilligung, wie wenn die Waffe beim Fachhändler neu gekauft wird.

Meldepflichtige Waffen (zum Beispiel Karabiner 31) benötigen einen Vertrag mit Kopie an die Kantonspolizei Zürich.

Bewilligungspflichtige Waffen (zum Beispiel Pistolen mit bis 20-Schuss-Magazin) benötigen einen Waffenerwerbsschein.

Verbotene Waffen (zum Beispiel Sturmgewehr 57 und 90) benötigen eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein».

5 Jahre und 10 Jahre nach Ausstellung einer Ausnahmebewilligung «klein» müssen Sportschützen unaufgefordert einen Schiess- oder Vereinsnachweis einreichen.

Es gibt keine «Vereinswaffen». Waffen müssen immer auf eine Person eingetragen sein, die für die korrekte Aufbewahrung und den korrekten Umgang verantwortlich ist.

Seit dem Jahr 2008 braucht es beim Veräussern von Waffen von Privat an Privat die gleiche Bewilligung, wie wenn die Waffe beim Fachhändler neu gekauft wird.

Meldepflichtige Waffen (zum Beispiel Karabiner 31) benötigen einen Vertrag mit Kopie an die Kantonspolizei Zürich.

Bewilligungspflichtige Waffen (zum Beispiel Revolver) benötigen einen Waffenerwerbsschein.

Verbotene Waffen (zum Beispiel Sturmgewehr 57 oder 90) benötigen eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein».

Waffensammler müssen mit jedem Gesuch immer ein Sicherheitskonzept und eine aktuelle Liste ihrer Waffen gemäss Art. 28e des Waffengesetzes einreichen.

Waffensammler dürfen (im Unterschied zum Sportschützen) auch halbautomatische Waffen erwerben, die ohne Funktionsverlust von über 60 Zentimeter auf unter 60 Zentimeter gekürzt werden können.

Der Erwerb von Seriefeuerwaffen, Schalldämpfern, Nachtsichtzielgeräten, verbotenen Messern oder Dolchen wird im Kanton Zürich Sammlern nur sehr zurückhaltend bewilligt. Falls Sie am Erwerb solcher Gegenstände ernsthaft interessiert sind, nehmen Sie mit der Fachstelle Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei Zürich Kontakt auf.

Als ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B benötigen Sie für den Erwerb jeder Art von Waffen (auch Druckluft- und Softairwaffen) immer mindestens einen Waffenerwerbsschein. Ein Waffenerwerb mit Vertrag ist nicht möglich.

Als ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B müssen Sie zudem eine Bestätigung Ihres Heimatstaats beilegen, dass Sie zum Erwerb der gewünschten Waffen in Ihrem Heimatstaat ebenfalls berechtigt sind.

Als Angehöriger bestimmter Staaten ist jeglicher Umgang mit Waffen verboten (auch das Schiessen). Diese Staaten sind in Art. 12 der Waffenverordnung aufgezählt.

Angehörigen bestimmter Staaten ist jeglicher Umgang mit Waffen verboten (auch das Schiessen). Diese Staaten sind in Art. 12 der Waffenverordnung aufgezählt.

Für internationale Käufe und Verkäufe

Für Käufe im Ausland sowie für den Import und Export von Waffen gelten besondere Regeln.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Informieren Sie sich im Internet, beim Waffenhändler oder beim Fachdienst Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei Zürich, bevor Sie Messer, Softairwaffen oder Waffen und Waffenzubehör in ausländischen Onlineshops erwerben.

Dolche, Schlagringe, Schlagruten und auch viele Messer sind in der Schweiz verboten. Möchten Sie solche Gegenstände erwerben, müssen Sie bereits beim Kauf im Besitz einer entsprechenden Ausnahme- und Einfuhrbewilligung sein.

Imitations-, Softair- oder CO2-Waffen sind meldepflichtige Waffen. Möchten Sie solche Gegenstände erwerben, müssen Sie bereits beim Kauf im Besitz einer entsprechenden Einfuhrbewilligung sein.

Jede versuchte und stattgefundene Einfuhr von Waffen ohne die entsprechende Bewilligung ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.

Falls Sie Waffen oder Waffenzubehör in die Schweiz importieren möchten, benötigen Sie dazu eine Einfuhrbewilligung der Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei. Beim Online-Kauf im Ausland müssen Sie diese Bewilligung bereits besitzen, bevor Sie die Waffe oder das Zubehör erwerben.

Allenfalls benötigen Sie zusätzlich noch eine Ausfuhrbewilligung des beteiligten Landes.

Beachten Sie, dass Messer, Dolche, Elektroschocker und weitere Gegenstände, die Sie im Ausland erwerben können, in der Schweiz verbotene Waffen sein können, deren Einfuhr ohne entsprechende Bewilligung illegal ist.

Falls Sie Waffen oder Waffenzubehör aus der Schweiz exportieren möchten, benötigen Sie dazu eine Ausfuhrbewilligung der Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei oder des Staatssekretariats für Wirtschaft.

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz werden konsequent zur Anzeige gebracht.

Für die vorübergehende Ein-/Ausfuhr von Waffen (zum Beispiel für Jagdveranstaltungen oder Sportanlässe) in ein Schengen-Land braucht es einen EU-Feuerwaffenpass.

Im EU-Feuerwaffenpass können bis zu 13 Waffen eingetragen werden. Maximal 2 dieser Waffen und die für den Anlass benötigte Munition dürfen abgabefrei mitgeführt werden.
Link Zollvorschriften: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/verbote--beschraenkungen-und-bewilligungen/waffen.html

Die Waffen sind beim Grenzübertritt bei der Zollstelle anzumelden.

Ein EU-Feuerwaffenpass kostet 150 Franken und ist 5 Jahre gültig. Ein Nachtrag im bestehenden EU-Feuerwaffenpass kostet 50 Franken.

Das Gesuchs-Formular kann auf der Webseite des Bundesamts für Polizei heruntergeladen werden. Dem Gesuch für einen neuen Feuerwaffenpass sind beizulegen:

  • Hinweis: ab dem 1. Januar 2024 wird Waffenzubehör (Schalldämpfer, Nachtsichtzielgeräte) nicht mehr im Feuerwaffenpass eingetragen. Deren rechtmässiger Erwerb kann den Zollbehörden gegenüber mit der kantonalen Ausnahmebewilligung belegt werden
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte
  • Zwei aktuelle Passfotos

Für einen Nachtrag im bestehenden Feuerwaffenpass werden diese Beilagen nicht benötigt.

Für den Import/Export von Waffen braucht es eine Einfuhr- und Ausfuhrbewilligung.

Für spezielle Waffen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Imitations-, Softair- und CO2-Waffen sind meldepflichtig. Der Erwerb ist nur für volljährige Personen möglich und sofern keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes bestehen.

Das Tragen dieser Waffen ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.

Personen, die Imitations-, Softair- oder CO2-Waffen erwerben, müssen diese vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt aufbewahren. Unberechtigt sind zum Beispiel Minderjährige.

Minderjährige dürfen Softair-, CO2- oder Luftdruckwaffen von Waffenbesitzern ausleihen, sofern sie in einem anerkannten Schützenverein sind und nachweisen können, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreiben. Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen und eine Kopie an die Kantonspolizei zu schicken.

Der Waffenerwerb oder die Übertragung von Waffen ohne die entsprechende Bewilligung ist strafbar und wird konsequent zur Anzeige gebracht.

Waffenvernichtung

Einmal pro Jahr führt die Kantonspolizei Zürich einen Aktionstag für die freiwillige Abgabe von nicht mehr erwünschten Waffen durch. Dabei können nicht mehr benötigte private Waffen, Waffenzubehör, Waffenbestandteile und Munition, Pyrotechnik sowie Laserpointer gegen Verzichtserklärung abgegeben werden. Diese werden später unter Kontrolle vernichtet.

Während des ganzen Jahrs können Waffen auch auf jedem Polizeiposten im Kanton Zürich sowie in den Verkehrsstützpunkten der Kantonspolizei Zürich abgegeben werden. Pro Jahr werden so rund drei Tonnen Waffen vernichtet.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Symbolbild Freiwillige Waffenabgabe

Ein Standbild aus dem Video

Kontakt

Kantonspolizei Zürich - Fachdienst Waffen/Sprengstoffe

Adresse

Güterstrasse 33
Postfach
8010 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 58 648 35 40

E-Mail

waffen-sprengstoffe@kapo.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kantonspolizei Zürich - Kommunikationsabteilung

Adresse
Güterstrasse 33
Postfach
8010 Zürich
Route (Google)
Telefon
+41 58 648 11 11

E-Mail
info@kapo.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: