Der Umgang mit Waffen, Munition, Sprengmitteln und Pyrotechnik erfordert ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein, Sachkenntnis und genaues Wissen der gültigen Rechtslage. Sicherheitsregeln sind zu beachten und einzuhalten.
Das Wichtigste in einfacher Sprache
Waffen können gefährlich sein. Es gibt verschiedene Arten von Waffen, beispielsweise:
- Feuerwaffen wie Pistolen oder Gewehre
- Messer wie Dolche oder Wurfmesser
- Waffen, die zum Schlagen eingesetzt werden
Das oberste Ziel ist es, den Missbrauch von Waffen zu verhindern. Die Sicherheit steht dabei an erster Stelle, es soll niemand durch Waffen verletzt oder gefährdet werden.
Viele Waffen sind verboten oder dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben oder besessen werden.
Wer eine Waffe kaufen oder besitzen möchte, muss sich deshalb genau über die geltenden Regeln und Gesetze informieren.
Haben Sie Fragen zu Waffen oder zu den geltenden Gesetzen?
Hier können Sie eine E-Mail schreiben oder anrufen.
Haben Sie Waffen zum Entsorgen?
Sie können die Waffen bei jedem Polizeiposten und Verkehrsstützpunkt abgeben.
Bei einem Notfall rufen Sie sofort die Polizei: Telefonnummer 117.
Sicherheitsregeln
Beachten Sie die Sicherheitsregeln für den korrekten Umgang:
- Alle Waffen sind immer als geladen zu betrachten.
- Nie eine Waffe auf etwas richten, das man nicht treffen will.
- Solange die Visiervorrichtung nicht auf das Ziel gerichtet ist, ist der Zeigefinger ausserhalb des Abzugbügels zu halten.
- Seines Zieles sicher sein.
Bei einem Notfall: Alarmieren Sie sofort die Polizei (Notrufnummer 117 oder 112).
Eine Ausbildung in einem Schützenverein oder eine Beratung durch einen autorisierten Waffenhändler ist im Zusammenhang mit einem Waffenerwerb empfehlenswert. Auch unbeaufsichtigte und ungeschützte Waffen stellen eine Gefahr dar.
Wer Blindgänger, Sprengstoff oder Sprengzünder findet, sollte diese Gegenstände nicht anfassen, sondern den Fund über eine der Notrufnummern oder beim nächsten Polizeiposten telefonisch melden.
Darf ich eine Waffe erwerben oder ausleihen?
Waffenerwerb
Wer eine Waffe, ein wesentliches Waffenbestandteil oder ein verbotenes Waffenzubehör erwirbt (durch Leihe, Erbschaft, Kauf, Schenkung usw.), benötigt entweder einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung. Dies erfolgt ungeachtet davon, ob die Waffe bei einem Händler oder bei einer Privatperson erworben wird.
Um Waffen erwerben zu können, dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen (Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz). Der Erwerb von Waffen ist verboten für Personen, welche
- das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
- unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden,
- zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden,
- wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Der Erwerb, der Besitz, das Tragen und das Schiessen von Waffen ist verboten für Staatsangehörige folgender Staaten (Art. 12 Waffenverordnung): Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien.
- Personen ohne Schweizer Pass oder Ausnahmebewilligung C, benötigen für den Erwerb von Waffen immer mindestens einen Waffenerwerbsschein.
- Zudem muss eine Bestätigung aus dem Heimatstaat vorliegen, dass die Person zum Erwerb der gewünschten Waffe im Heimatstaat berechtigt ist.
- Waffen aus einer Erbschaft müssen durch eine erbberechtigte Person innert 6 Monaten entweder mit einer entsprechenden Bewilligung übernommen oder an eine Privatperson mit Bewilligung bzw. an einen Waffenhändler übergeben werden.
- Für die Erbschaft von Waffen genügt eine Bewilligung für die Übertragung aller Waffen.
- Als Veräusserer wird der Erblasser eingetragen, unterschrieben vom Vertreter der Erbengemeinschaft.
Minderjährige dürfen Softair-, CO2-, Druckluftwaffen sowie Sportwaffen von Waffenbesitzern ausleihen, sofern sie in einem anerkannten Schützenverein sind und nachweisen können, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreiben. Das Gesuchsformular «Abgabe an Unmündige von Privatperson» kann online unter Suisse ePolice ausgefüllt werden.
Nach dem Erlangen der Volljährigkeit muss die Waffe dem Waffenbesitzer zurückgegeben werden. Bei Interesse kann sie mittels entsprechender Bewilligung erworben werden. Wird die Waffe dem Waffenbesitzer zurückgegeben, ist dies der Kantonspolizei Zürich, Dienst Waffen/Sprengstoffe, zu melden.
Um eine meldepflichtige Waffe zu erwerben, wird das Formular «Schriftlicher Vertrag» benötigt. Auch Imitations-, Softair- und CO2-Waffen müssen mittels Vertrag übernommen oder veräussert werden. Sind den Parteien sämtliche erforderlichen Angaben bekannt und stehen Drucker und Scanner zur Verfügung, kann der Vertrag unter Suisse ePolice ausgefüllt und eingereicht werden. In allen anderen Fällen kann der Antrag nachfolgend heruntergeladen werden.
Für den Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen wird ein Waffenerwerbsschein benötigt. Im Kanton Zürich muss das entsprechende Gesuch bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Für Personen, welche in der Stadt Zürich oder Winterthur wohnhaft sind, sind die jeweiligen Stadtpolizeien zuständig.
Das Formular kann unter Suisse ePolice ausgefüllt werden. Im Anschluss muss es ausgedruckt und unterzeichnet bei der Wohngemeinde eingereicht werden.
Falls Waffen oder Waffenzubehör nicht nur vorübergehend in die Schweiz importiert werden sollen, wird eine Einfuhrbewilligung der Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei benötigt.
Bei Onlinekäufen im Ausland, auch für Imitations-, Softair- oder CO2-Waffen, muss die Bewilligung bereits vorhanden sein, bevor die Waffe oder das Zubehör erworben wird. Allenfalls wird auch zusätzlich noch eine Ausfuhrbewilligung des beteiligten Landes benötigt.
Wer Waffen oder Waffenzubehör aus der Schweiz exportieren möchte, benötigt eine Ausfuhrbewilligung der Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei oder des Staatssekretariats für Wirtschaft.
Werden die Waffen nur anlassbezogen ein- oder ausgeführt, wird ein EU-Feuerwaffenpass benötigt.
Vorsicht bei Online-Käufen und Bestellungen aus dem Ausland: Die Polizei empfiehlt, sich vor einer Bestellung von Waffen, Waffenimitationen oder Spielzeugpistolen über Onlineportale genau zu informieren und die geltenden Bestimmungen sorgfältig zu prüfen. Solche Artikel werden oft vom Zoll zurückgehalten, da sie nach schweizerischem Recht teilweise strafbar sind. In diesen Fällen kann es zu rechtlichen Konsequenzen und unter Umständen zu einem Strafregistereintrag kommen.
Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen müssen auf den ersten Blick eindeutig transparent (durchsichtig) sein. Wenn sie nicht durchsichtig sind, und somit mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden können, fallen sie unter das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz). Demzufolge wird eine Einfuhrbewilligung und allenfalls ein Waffenerwerbsschein benötigt. Es gibt Messer, Dolche, Elektroschockgeräte und weitere Gegenstände, die zwar im Ausland legal erworben werden können, in der Schweiz jedoch verboten sind. Deren Einfuhr ist ohne entsprechende Bewilligung illegal und strafbar.
Weitere Informationen sowie entsprechende Gesuchsformulare finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Polizei.
Ausnahmebewilligungen
Um verbotene Waffen erwerben zu können, wird eine Ausnahmebewilligung benötigt.
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Eine Ausnahmebewilligung klein kann als Sportschütze oder als Sammler beantragt werden. Sie wird für den Erwerb folgender Waffen benötigt:
- Zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Schweizer Ordonnanz-Seriefeuerwaffe (Stgw 57, Stgw 90) oder ein wesentlicher Bestandteil davon (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG). Für den Erwerb der eigenen Ordonnanzwaffe, welche direkt von der Armee übernommen wird, genügt ein Waffenerwerbsschein, dessen Gesuch bei der Wohngemeinde eingereicht werden muss.
- Eine andere zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe oder ein wesentlicher Bestandteil davon (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
- Eine Faustfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet ist.
- Eine Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) ausgerüstet ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG).
- Eine halbautomatische Handfeuerwaffe, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden kann, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG), Erwerb nur für Waffensammelnde möglich.
Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung klein für Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile beträgt 50 Franken. Es ist zu beachten, dass je nach Gesuchsart (Sammler oder Sportschütze), verschiedene Beilagen einzureichen sind. Welche Beilagen eingereicht werden müssen, kann dem jeweiligen Gesuch entnommen werden. Ohne diese Beilagen ist der Antrag unvollständig und kann zurückgewiesen werden.
Wichtiger Hinweis:
Sportschützen und -schützinnen müssen von sich aus fünf und zehn Jahre nach der Ausstellung der Bewilligung mittels Formular nachweisen, dass sie regelmässig schiessen oder dass sie Mitglied in einem Schützenverein sind.
Die Ausnahmebewilligung klein kann über Suisse ePolice beantragt werden.
Voraussetzungen: 5 Jahre Waffensammler sowie mindestens 12 Waffen im aktuellen Besitz.
Der Erwerb von Seriefeuerwaffen oder Schalldämpfern zu Sammelzwecken wird im Kanton Zürich nur sehr zurückhaltend bewilligt. Die Mindestkriterien sind erfüllt, wenn die Person seit mindestens 5 Jahre im Besitz von mindestens 12 Waffen ist. Die Überprüfung, ob tatsächlich eine ernsthafte Sammlertätigkeit vorliegt und somit der achtenswerte Grund gemäss Art. 28b, respektive Art. 28c, Waffengesetz erfüllt ist, erfolgt als Einzelfall-Beurteilung.
Die Gebühren für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gross ergeben sich aus dem Anhang 1 Waffenverordnung und betragen bis zu 150 Franken. Die Beilagen, die eingereicht werden müssen, sind im Gesuchsformular aufgelistet. Ohne diese Beilagen ist der Gesuchantrag unvollständig und kann zurückgewiesen werden. Personen, die diese Mindestkriterien erfüllen und am Erwerb solcher Gegenstände interessiert sind, können das Formular unter Suisse ePolice ausfüllen und einreichen.
Voraussetzung: Bewilligung der kantonalen Jagdverwaltung.
Für den Einsatz eines Nachtsichtzielgeräts auf der Jagd braucht es eine Bewilligung der kantonalen Jagdverwaltung. Wenn eine solche vorliegt, kann bei der Kantonspolizei Zürich ein Gesuch für den Erwerb eines Nachtsichtzielgeräts oder für die Herstellung eines Nachtsichtzielgeräts durch die Kombination von Nachtsicht- und Zielgerät beantragt werden. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gross beträgt 100 Franken. Die Beilagen, die eingereicht werden müssen, sind im Gesuchsformular aufgelistet. Personen, die über eine Bewilligung der Jagdverwaltung verfügen, können das Formular bei Suisse ePolice ausfüllen und einreichen.
Voraussetzung: Jäger.
Die Eidgenössische Jagdverordnung erlaubt den Einsatz von Schalldämpfern. Allenfalls bestehen in den einzelnen Kantonen abweichende Vorschriften. Personen, die als Jäger einen Schalldämpfer oder eine integralgedämpfte Waffe erwerben möchten, können das Gesuch um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung Schalldämpfer für Jäger einreichen. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gross beträgt 100 Franken. Die Beilagen, die eingereicht werden müssen, sind im Gesuchsformular aufgelistet.
Waffenbesitz
Unbeaufsichtigte und ungeschützte Feuerwaffen stellen eine Gefahr dar. Schusswaffen und Munition sind getrennt voneinander aufzubewahren. Für Kinder und unberechtigte Personen dürfen Waffen nicht erreichbar sein und müssen dementsprechend geschützt werden. Jeder Verlust einer Waffe muss sofort der Polizei gemeldet werden.
Der Verschluss einer Seriefeuerwaffe und einer ehemaligen Seriefeuerwaffe (Sturmgewehr 57 oder 90 etc.) muss von dieser getrennt und unter Verschluss aufbewahrt werden (Art. 47 Waffenverordnung).
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Für die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waffen in einen Schengen-Staat, etwa für Jagdveranstaltungen oder Sportanlässe, braucht es einen gültigen EU-Feuerwaffenpass. In diesem können bis zu 13 Waffen eingetragen werden. Maximal 2 dieser Waffen und die für den Anlass benötigte Munition dürfen zollabgabefrei mitgeführt werden.
Das Gesuchs-Formular für einen neuen EU-Feuerwaffenpass kann auf Suisse ePolice ausgefüllt und eingereicht werden.
Für eine Verlängerung oder einen Nachtrag des EU-Feuerwaffenpasses wird das untenstehende Formular benötigt. Neben dem Gesuch ist auch der bestehende, noch gültige EU-Feuerwaffenpass einzusenden.
Ein EU-Feuerwaffenpass kostet 150 Franken und ist fünf Jahre gültig. Die Kosten für einen Nachtrag in einen bestehenden EU-Feuerwaffenpass belaufen sich auf 50 Franken und für eine Verlängerung des EU-Feuerwaffenpasses um zwei Jahre auf 100 Franken.
Die entsprechenden Zollvorschriften sind zu beachten.
Der Transport von Waffen und Munition auf dem direkten Weg zum Schiessstand, zum Fachhändler, auf dem Weg zum Jagdrevier oder zum Zeughaus und zurück, ist erlaubt. Beim Transport von Waffen darf sich weder in der Waffe noch in den Magazinen Munition befinden.
Die leere Waffe, die leeren Magazine und die Munition dürfen im selben Behältnis transportiert werden. Die Waffe darf nur so lange transportiert werden, wie dies unbedingt notwendig ist.
Für das Tragen von Waffen, auch Imitations-, Softair- und Druckluftwaffen, an öffentlich zugänglichen Orten wird eine Waffentragbewilligung benötigt.
- Wer in der Schweiz eine Waffe tragen will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Waffentragbewilligung einholen. Sie gilt in der ganzen Schweiz und muss stets mitgeführt werden. Auch das Mitführen einer Waffe im Fahrzeug oder Rucksack etc. gilt als Waffentragen.
- Im Kanton Zürich sind die Statthalterämter des Wohnsitzbezirks der Gesuchsteller für die Waffentragbewilligung zuständig.
- Ein Gesuch für eine Waffentragbewilligung wird nur dann bewilligt, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Waffe getragen werden muss, beispielsweise als Sicherheitsbeauftragter einer Firma, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlich drohenden Gefahr zu schützen. Ebenso muss eine Prüfung über die Kenntnisse des Umgangs mit Waffen und die rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs abgelegt werden.
- Die Theorieprüfung kann im Kanton Zürich in den Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch abgelegt werden. Auf Anfrage gibt es die Möglichkeit, die Theorieprüfung in englischer Sprache zu absolvieren.
- Im Ausland wohnhafte Personen reichen ihre Gesuche direkt beim Waffenbüro desjenigen Kantons ein, in dem sie hauptsächlich tätig sein werden. In diesen Fällen ist das betreffende kantonale Waffenbüro für das gesamte Verfahren zuständig.
- Für Einsätze auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein muss in einem vereinfachten Verfahren eine zusätzliche Waffentragbewilligung bei der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein beantragt werden.
Weitere Informationen zu den Bestimmungen, Wegleitungen und zu Prüfungen finden Sie hier.
Das Antragsformular für eine Waffentragbewilligung kann unter Suisse ePolice ausgefüllt werden. Im Anschluss muss es ausgedruckt und unterzeichnet beim zuständigen Statthalteramt eingereicht werden.
Nicht mehr benötigte private Waffen, Waffenzubehör, Waffenbestandteile, Munition, Feuerwerk sowie Laserpointer können während des ganzen Jahres, nach vorgängiger Kontaktaufnahme, in jedem Polizeiposten oder Verkehrsstützpunkt der Kantonspolizei Zürich abgegeben werden.
Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob die erwerbende Person über eine kantonale Ausnahmebewilligung oder eine Bestätigung des Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe verfügt (Art. 24a WV). Für diese Prüfung genügt eine Kopie der entsprechenden Ausnahmebewilligung oder eine Besitzbestätigung.
Besitzerinnen und Besitzer von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden (vor dem 15. August 2019), müssen den Erwerb der Waffe mittels Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nachweisen.
Wer über keine Ausnahmebewilligung verfügt, kann das Gesuch «Erteilung einer Besitzbestätigung» ausfüllen und einreichen. Im Anschluss stellt die Kantonspolizei Zürich eine Besitzbestätigung zu.
Sprengmittel und Pyrotechnik zu gewerblichen Zwecken
Der Erwerbsschein für Sprengmittel wird nur an Personen abgegeben, die über einen gültigen Sprengausweis verfügen.
Lagerung
Für die Lagerung von Sprengmitteln, Pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken und von Feuerwerkskörpern von mehr als 300 kg ist die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) zuständig.
Für die Lagerung von Feuerwerkskörpern bis 300 kg ist die Feuerpolizei der Gemeinde zuständig.
Anträge
Die folgenden Anträge können unter Suisse ePolice eingereicht werden:
- Erwerbsschein für Sprengmittel
- Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
- Abbrandbewilligung für pyrotechnische Gegenstände
- Verwendung von Schwarzpulver
- Antrag auf Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung
Erforderliche Beilagen
Mit den Anträgen sind folgende Beilagen einzureichen:
- Original Strafregisterauszug vom Bundesamt für Justiz (nicht älter als 3 Monate)
- Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Foto
- Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz)
- Kopie des Sprengausweises (nur beim Gesuch «Erwerbsschein für Sprengmittel»)
- Kopie des Verwenderausweises (nur beim Gesuch «Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände»)
- Sicherheitskonzept (Planskizze, Sicherheitsabstände, Löschkonzept, nur beim Gesuch «Abbrandbewilligung»)
- Kopie von Verwender- oder Sprengausweisen (bei den Gesuchen «Erwerbschein für Sprengmittel» und «Erwerbschein für pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken»)
Laserpointer
Allgemein
Als Laserpointer gelten Lasereinrichtungen, die aufgrund ihrer Grösse und ihres Gewichts in einer Hand gehalten werden können und die für Zeige-, Vergnügungs-, sowie Abwehr- und Vergrämungszwecke Laserstrahlen aussenden (Art. 22 V-NISSG).
Folgende Geräte gelten nicht als Laserpointer:
- Baustellenlaser
- Distanzmessgerät
- Vermessungslaser
- Laserscanner für Kassensysteme
- Temperaturmessgeräte
- in Produkten eingebaute Laser (DVD-Player etc.)
Verbot
Jeglicher Umgang (Besitz, Neuerwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr etc.) mit handgeführten Laserpointern, stärker als Klasse 1, ist verboten. Laserpointer der Klasse 1 dürfen nur in Innenräumen und nur zu Zeigezwecken verwendet werden. Die Laserpointer der Klasse 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 sind verboten und müssen zwecks Vernichtung beim nächsten Polizeiposten abgegeben werden.
Beschriftung
Laserpointer müssen mit der korrekten Klassifizierung beschriftet sein. Anderenfalls ist der Besitz dieses Laserpointers verboten.
Entsorgung
Laserpointer können bei jedem Polizeiposten und bei den Verkehrsstützpunkten der Kantonspolizei Zürich gegen eine Verzichtserklärung abgegeben werden.
Weitere Informationen zum Thema Laserpointer erhalten Sie hier.
Formulare und Gesuche
Gesuche und Formulare Bundesamt für Polizei
Gewerbsmässiges Verbringen (Einfuhr) / Nicht gewerbsmässiges Verbringen (Einfuhr)
Suisse ePolice
Folgende Gesuche und Formulare können unter Suisse ePolice ausgefüllt werden:
Im Zusammenhang mit Waffen:
- Schriftlicher Vertrag
- Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen
- Ausnahmebewilligung zur Sammeltätigkeit
- Sicherheitskonzept (Nachweis der sicheren Aufbewahrung)
- Waffenliste
- Gesuch EU-Feuerwaffenpass (keine Verlängerungen oder Nachträge)
- Gesuch für eine Waffentragbewilligung
- Waffenerwerbsschein
- Abgabe an Unmündige von Privatperson
- Waffentragbewilligung
Im Zusammenhang mit Sprengmittel und Pyrotechnik:
- Erwerbsschein für Sprengmittel
- Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
- Abbrandbewilligung für pyrotechnische Gegenstände
- Verwendung von Schwarzpulver
- Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbestätigung
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Links
- Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
- Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
- Bundesgesetz über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)
- Sprengstoffverordnung (SprstV)
- Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)
- Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)
- Laserpointer – Bundesamt für Gesundheit BAG
- Suisse ePolice – Waffenerwerb/-übertragung melden
- Suizidprävention im Kanton Zürich
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Kontakt
Kantonspolizei Zürich – Fachdienst Waffen/Sprengstoffe
Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Freitag
8 bis 11 Uhr und
13 bis 15 Uhr
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Kantonspolizei Zürich – Kommunikationsabteilung