Handel und Gewerbe mit Tieren

Wer Handel und Gewerbe mit Tieren betreibt, benötigt eine Bewilligung des Veterinäramts. Das gilt für den Tier- und Viehhandel, für internationale Tiertransporte, gewisse Märkte und Ausstellungen sowie den Import. Ebenso für Werbung mit Tieren, Tierbetreuungsdienste und Zuchten.

Tierhandel

Der gewerbsmässige Handel mit Tieren ist bewilligungspflichtig. Das gilt auch für den Internethandel. Unter Handel werden der An- und Verkauf sowie der Tausch und die Vermittlung lebender Wirbeltiere verstanden mit der Absicht, für sich oder Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen. Dabei ist es irrelevant, ob für den Handel ein Ladenlokal existiert oder nicht und ob der Handel dauerhaft oder nur temporär betrieben wird.

Anforderungen

Um Handel mit Tieren betreiben zu dürfen, ist eine Reihe von Anforderungen zu erfüllen. Diese gelten auch für Personen, die lebende Tiere zwecks Handel importieren:

  • Die Tiere müssen in tiergerechten Gehegen untergebracht werden.
  • Die Tiere müssen von qualifiziertem Personal betreut werden.
  • Es ist eine nachvollziehbare Tierbestandeskontrolle zu führen.

Handel mit Wildtieren

Insbesondere beim Handel mit Wildtieren ist die Käuferschaft schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die rechtlichen Grundlagen zu informieren. Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die eine entsprechende Bewilligung vorweisen können.

Mit Wildtieren handeln darf nur, wer eine Bewilligung für den Handel mit Tieren besitzt.

Viehhandel

Personen, die Viehhandel betreiben, haben besondere Verantwortungen und Pflichten. Einerseits gilt es, die Tiere schonend zu behandeln und anderseits eine mögliche Ausbreitung von Seuchen zu verhindern. Deshalb benötigen diese Personen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.

Viehhandelspatent

Das Viehhandelspatent wird vom Veterinäramt des Kantons ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.

Tiertransporte

Tiere müssen schonend transportiert werden. Deshalb müssen bei Tiertransporten die maximal zulässigen Besatzdichten eingehalten werden. Die Details sind dem Merkblatt «Mindestraumbedarf und Besatzdichten bei Tiertransporten» zu entnehmen.

Nationale Transporte

Für nationale Tiertransporte muss das Fahr- und Betreuungspersonal der Tiere ebenfalls über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) verfügen. Die ausbildende Organisation muss vom Bundesamt für Lebensmittel­sicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt sein. Sie sind in der Liste «Anerkannte Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels und Transportpersonals» zusammengetragen.

Internationale Transporte

Wer gewerblich Nutz-, Heim- oder Versuchstiere zwischen dem Ausland und der Schweiz transportiert und seinen Sitz im Kanton Zürich hat, muss über Bewilligungen des Veterinäramts verfügen. Voraussetzungen sind korrekte Fahrzeuge und Personal, das eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolviert hat. Die ausbildende Organisation muss vom BLV anerkannt sein. Sie sind in der Liste «Anerkannte Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportpersonals» zusammengetragen.

Um die gewünschten Bewilligungen zu erhalten, reichen Sie pro Fahrzeug das entsprechende Gesuchsformular für den grenzüberschreitenden Kurz- bzw. für den grenzüberschreitenden Langstreckentransport vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Veterinäramt ein.

Märkte & Ausstellungen

Tierschutz an Märkten & Ausstellungen

Ausstellungen, Märkte und andere Veranstaltungen bedeuten eine Belastung für Tiere. Die Tierschutzverordnung gibt vor, dass diese möglichst gering zu halten ist. Alle Veranstaltungen müssen von fachkundigen Personen betreut werden. Die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere liegt in erster Linie bei den Tierhaltenden. Die Veranstalter sind jedoch verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, wenn Teilnehmende ihren Pflichten gegenüber den mitgebrachten Tieren nicht nachkommen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Tiere, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden und solche, die zuchtbedingt mittlere oder schwere Belastungen zeigen, dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Ist ein Tier durch die Situation überfordert, muss es aus den Veranstaltungsräumen weg- und anderweitig untergebracht werden. Weiter dürfen Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier ausgestellt werden.

Eingriffe zur Beeinflussung der äusseren Erscheinung sind verboten. Hierzu zählen das enge Einbinden der Sprunggelenke oder der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken. Ebenso sind mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter sowie lange Zwischenmelkzeiten verboten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen.

Im Rahmen von Veranstaltungen ist es verboten, Streichelgehege mit Kaninchen, Kleinnagern oder Küken einzurichten. Ausgenommen sind permanent eingerichtete Streichelgehege, zum Beispiel in Zoos, auf landwirtschaftlichen Betrieben oder in der Umgebung von Altersheimen.

Tiergesundheit an Märkten & Ausstellungen

Zudem ist jeder Markt und jede Ausstellung ein Ort, an dem sich Tierseuchen ausbreiten können. Gemäss kantonaler Tierseuchenverordnung sind sämtliche Ausstellungen mit Klauentieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Lamas und Alpakas), Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel), Hunden, Katzen, Kaninchen, Geflügel oder Ziervögeln dem kantonalen Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus zu melden. Das Veterinäramt entscheidet, gestützt auf die Vorgaben der Eidgenössischen Tierseuchenverordnung, ob eine Bewilligung erforderlich ist und welche tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Massnahmen zu treffen sind.

Meldepflichtige Veranstaltungen mit Tieren

Wer eine Ausstellung, einen Markt oder eine ähnliche Veranstaltung plant, an der Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Geflügel (inkl. Tauben), Kaninchen, Hunde oder Katzen gezeigt werden, muss dies beim kantonalen Veterinäramt im Voraus anmelden.

Sie planen eine meldepflichtige Veranstaltung mit Tieren wie bspw. Ausstellungen, Viehmärkte, oder Börsen mit Tieren? Dann füllen Sie bitte das Meldeformular für Veranstaltungen mit Tieren aus.

Informieren Sie sich frühzeitig bei der Standortgemeinde, ob Sie für die geplante Veranstaltung mit Tieren eine Bewilligung benötigen.

Schaustellungen und öffentliche Veranstaltungen mit Tieren

Schaustellungen und öffentliche Veranstaltungen mit Tieren, die länger als 3 Tage dauern, müssen beim zuständigen kantonalen Veterinäramt mindestens 2 Monate im Voraus angemeldet werden. Bitte reichen Sie dafür das entsprechende Meldeformular inklusive Zusatzformularen zu Personal und Gehegen ein. Die Zuständigkeit regelt sich bei nach dem Standort des Winterquartiers. Ausländische Veranstalter haben das Meldeformular dort einzureichen, wo zuerst gastiert wird.

Sie planen eine Schaustellung oder öffentliche Veranstaltung mit Tieren, dann füllen Sie bitte das Meldeformular Schaustellung und öffentliche Veranstaltungen mit Haustieren aus und reichen es unterschrieben inklusive der benötigten Zusatzformulare mindestens 2 Monate im Voraus bei dem zuständigen Veterinäramt ein. Bitte prüfen Sie die Zuständigkeit. Die Meldung ist in dem Kanton einzureichen, wo das Winterquartier gemeldet ist, und bei ausländischen Schaustellern oder Veranstaltern dort, wo zuerst gastiert wird.

Informieren Sie sich frühzeitig bei der Standortgemeinde, ob Sie für die geplante Schaustellung oder öffentliche Veranstaltung mit Tieren eine Bewilligung benötigen.

Bewilligungspflicht

Veranstaltungen mit Heimtieren, bei welchen eine Handänderung (Verkauf, Tausch, Börse etc.) stattfindet, und Ausstellungen mit haltebewilligungs­pflichtigen Wildtieren sind nach Tierschutzrecht immer bewilligungspflichtig.

Sie planen eine Veranstaltung, an der mit Tieren gehandelt wird? Dann reichen Sie bitte ein Bewilligungsgesuch ein.

Import & Export

Werden Tiere verstellt, birgt dies immer ein Risiko, Tierseuchen zu verschleppen. Die Regelungen zum Import und Export von Tieren, tierischen Lebensmitteln und Nebenprodukten sollen deshalb in erster Linie die Verbreitung von Tierseuchen verhindern.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Importe von Tieren und Waren tierischen Ursprungs sind je nach Herkunftsland unterschiedlich geregelt. Für Importe aus der EU gelten grösstenteils die gleichen Bedingungen wie innerhalb der EU. Bei Importen aus Drittstaaten (alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten) sind die Regelungen oft komplexer. Aus vielen Drittstaaten dürfen bestimmte Tiere und tierische Produkte nur unter strengsten Auflagen und mit Bewilligung in die Schweiz eingeführt werden. Auch aus der EU gelten insbesondere für bewilligungspflichtige Wildtiere Einfuhrbestimmungen.

Die Import-Datenbank des BLV hilft Ihnen bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten aus der EU sowie aus Drittstaaten. Wählen Sie die entsprechenden Einstellungen aus, um umfassende Informationen zu den Importbedingungen für die geplante Einfuhr zu erhalten.

Auch bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen gelten je nach Land unterschiedliche Vorschriften. Das Online-Tool «Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze» des BLV liefert Ihnen aktuelle Informationen zur Einreise in die Schweiz.

Zollrechtliche Aspekte entnehmen Sie der Website der eidgenössischen Zollverwaltung.

Die Exportbestimmungen für Tiere und tierische Produkte können sich je nach Exportgut und Bestimmungsland unterscheiden. Zudem wird zwischen privatem und gewerblichem Export differenziert. Wer Tiere oder tierische Produkte in Drittländer exportieren möchte, muss sich über die im Bestimmungsland aktuell geltenden Bedingungen informieren sowie die erforderlichen Papiere wie z. B. Gesundheitsbe­scheinigungen in der Schweiz beschaffen. Diese für den Export benötigten Dokumente sind dem zuständigen kantonalen Veterinäramt vorzulegen, damit die Export-Bescheinigung ausgestellt werden kann.

Nutztiere und Equiden

Jede Ausfuhr von lebenden Nutztieren einschliesslich aller Equiden in die EU oder in Drittländer muss dem Veterinäramt frühzeitig mit dem Anmeldeformu­lar für die Ausfuhr von Tieren angekündigt werden. Bitte beachten Sie, dass die seuchen­rechtlichen Bestimmungen für einige Tierarten wie beispielsweise Schafe sehr streng sind.

Tierische Produkte

Vom BLV validierte Zeugnisse für den Export von tierischen Produkten in Drittländer können dem Veterinäramt per Post oder E-Mail zugestellt werden. Wenn keine Rückfragen nötig sind, werden diese in der Regel in zwei bis drei Arbeitstagen bearbeitet und ausgefertigt zurückgesendet.

Gewerbsmässiger Export

Das BLV hat die allgemeinen Informationen zum Export von Tieren und Tierprodukten in die EU sowie zum Export von Tieren und Tierprodukten in Drittstaaten zusammengetragen.

Werbung

Werbung mit Tieren ist bewilligungspflichtig. Als Werbung gilt unter anderem, wenn lebende Tiere für Film- oder Foto-Aufnahmen verwendet oder an Ausstellungen, Veranstaltungen oder als Schaufensterdekoration ausgestellt werden. Streichelgehege mit Kaninchen, Kleinnagern oder Küken sind grundsätzlich nicht gestattet.

Ob etwas bewilligungspflichtig ist oder nicht, kann erst aufgrund der Meldung entschieden werden. Bitte füllen Sie dafür das Werbegesuch vollständig aus.

Betreuungsdienste

Zu den gewerbsmässigen Tierbetreuungsdiensten zählen unter anderem Tierheime, die gewerbsmässige Tagesbetreuung von Heimtieren und Spazierdienste anbieten.

Bewilligungspflicht

Wer einen Tierbetreuungsdienst (Tierheim, Auffangstation, Tagesbetreuung von Heimtieren, Hundesitting u. ä.) betreibt, benötigt dazu eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramts. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Tierbetreuungen mit maximal fünf Tieren pro Tag.

Ausbildungspflicht

Für die bewilligungspflichtigen Tierbetreuungsdienste wird eine Ausbildung der Personen vorausgesetzt, die für die Tierpflege verantwortlich ist. Je nach Anzahl und Art der betreuten Tiere können sich die Anforderungen an die Ausbildung und die Bewilligungspflicht unterscheiden.

Für die Betreuung verschiedener haltebewilligungspflichtiger Wildtiere ist Fachwissen notwendig. Auskunft erteilen die Veterinärdienste.

Voraussetzungen für Heimtier-Tierbetreuungsdienste

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Bewilligung

keine Bewilligungspflicht

Ausbildung

Die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung* muss absolviert werden.

* Für die Betreuung von maximal fünf nicht bewilligungspflichtigen Säugetieren (Hund, Katze, Meerschweinchen etc.) ist keine spezielle Ausbildung erforderlich.

Bewilligung:

Bewilligungspflicht

Ausbildung:

Die für die Betreuung verantwortliche Person muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung «Tierbetreuung» bzw. «Tierbetreuung von max. 19 Tieren» (FBA Tierbetreuung) nachweisen können.

Bewilligung:

Bewilligungspflicht

Ausbildung:

Die für die Betreuung verantwortliche Person muss eine Ausbildung als Tierpflegerin oder Tierpfleger nachweisen können.

Gewerbsmässige Wildtierhaltung

Sämtliche gewerbsmässigen Wildtierhaltungen unterstehen der Bewilligungspflicht.

Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

  • Zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt oder ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden
  • Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden
  • Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden

Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

  • Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie
  • einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen
  • Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden

Tournee von Zirkussen mit Wildtieren

Zirkusse mit Wildtieren benötigen eine Bewilligung, um auf Tournee gehen zu können. Bei inländischen Zirkussen ist dafür der Veterinärdienst des Kantons zuständig, in dem sich das Winterquartier befindet. Ausländische Zirkusse müssen die Bewilligung beim Veterinärdienst desjenigen Kantons beantragen, in dem der erste Auftritt stattfindet.

Zucht

Der Verkauf selbstgezüchteter Tiere gilt zwar nicht als Handel, wer aber Hunde oder andere Heimtiere gewerbsmässig oder in grösserem Umfang züchtet, braucht dafür eine Bewilligung.

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Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:

  • 20 Hunde oder drei Würfe Hundewelpen
  • 20 Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen
  • 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen
  • 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils
  • 1000 Zierfische
  • 100 Reptilien
  • die Nachzucht von mehr als 25 Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren

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