Die Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Pflegeplätzen tritt in Kraft

02.02.2012 - Medienmitteilung

Zurück zu Medienmitteilungen

Wer im Kanton Zürich Pflege- oder Heimplätze für Kinder und Jugendliche vermittelt, muss ab 1. April 2012 über eine Bewilligung des Amtes für Jugend und Berufsberatung verfügen. Dies hat der Regierungsrat beschlossen. Für bestehende Vermittlungsdienste gilt eine Übergangsfrist bis 1. April 2013.

Der Kantonsrat hat am 7. Dezember 2009 eine Änderung des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Jugendheimgesetz) beschlossen, die eine Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Pflegeplätzen vorsieht. Zwischen Dezember 2010 und Februar 2011 führte die Bildungsdirektion eine Vernehmlassung zu den Ausführungsvorschriften durch. Die Antworten dazu waren mehrheitlich positiv. Jetzt hat der Regierungsrat die Ausführungsvorschriften beschlossen und zusammen mit der Gesetzesänderung per 1. April 2012 in Kraft gesetzt.

Die Ausführungsvorschriften wurden in die Verordnung über die Bewilligungen von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten aufgenommen und unter einem neuen Titel erlassen. Die alten Verordnungsbestimmungen wurden an das Bundesrecht angepasst, wonach von Schul- oder Einheitsgemeinden geführte Kinderhorte nicht bewilligungspflichtig sind und der Aufsicht der Schulpflege unterstehen.

Mit der Einführung der Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Pflegeplätzen bestimmte der Kantonsrat auch den Begriff des Pflegekindes neu. Als Pflegekind gelten neu im Kanton Zürich Kinder und Jugendliche bis zum 18. Altersjahr (bisher 15. Altersjahr), die für länger als zwei Monate (bisher 3 Monate) oder auf unbestimmte Zeit anderen Personen als den Eltern anvertraut werden. Auch diese Änderung gilt ab 1. April 2012.


Der Regierungsratsbeschluss wird im Verlaufe der nächsten Stunde unter www.rrb.zh.ch aufgeschaltet.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Zurück zu Medienmitteilungen