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Weniger Pflichten für Hauseigentümer
26.01.2012 - Medienmitteilung
Der Regierungsrat hat einzelne Bestimmungen der kantonalen Zivilschutzverordnung an Änderungen des Bundesrechts angepasst, die per 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind. Sie regelt insbesondere Bestimmungen zur Schutzraumpflicht und die Verwendung der Ersatzbeiträge zu Gunsten des innerkantonalen Ausgleichs.
Gemäss den neu in Kraft getretenen Bundesbestimmungen sind Schutzräume grundsätzlich nur noch bei Neubauten ab 38 Zimmern zwingend. Der Bund erteilte den Kantonen aber die Kompetenz, für Gemeinden oder Beurteilungsgebiete mit weniger als 1000 Einwohnern strengere Schutzraumpflichten festzulegen. Der Regierungsrat macht davon insofern Gebrauch, als er für solche Fälle bereits für Neubauten ab acht Zimmern eine Schutzraumpflicht verordnet. Dies gilt nur dann, wenn die entsprechende Gemeinde ein Schutzraumdefizit aufweist. Damit will der Regierungsrat verhindern, dass in solchen Gemeinden Schutzraumdefizite anwachsen, die dann von den Gemeinden mit eigenen Bauten zu kompensieren wären.
Formelle Anpassungen der kantonalen Zivilschutzverordnung ergeben sich aus dem geänderten Bundesrecht hinsichtlich der Verwendung der Ersatzbeiträge. Diese sind von den Hauseigentümerinnen und -eigentümern in den Fällen zu leisten, wo gemäss Verordnung keine Pflicht zum Bau von Schutzräumen besteht. Bislang blieben diese Ersatzbeiträge Eigentum der Gemeinden, in denen sie geleistet wurden. Neu sind die Gemeinden nur noch für ihr Inkasso zuständig. Der Kanton verwendet die Gelder auf Antrag der Gemeinden oder für eigene Massnahmen zu Gunsten des Zivilschutzes, wobei er im Sinne eines innerkantonalen Ausgleichs insbesondere Gemeinden mit geringer Bautätigkeit und daraus resultierendem Schutzplatzdefizit berücksichtigt. Der Bund hat die Ersatzbeiträge bei der Revision zudem stark reduziert.
Weiter hat der Regierungsrat hinsichtlich der Aufhebung von Schutzräumen formelle Präzisierungen in der kantonalen Verordnung vorgenommen, die ebenfalls den neuen, detaillierteren Bestimmungen der Zivilschutzverordnung des Bundes Rechnung tragen.
Da die Änderungen des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und der entsprechenden Zivilschutzverordnung vom Bundesrat per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wurden, setzt der Regierungsrat die geänderte kantonale Verordnung rückwirkend auf das selbe Datum in Kraft.
Der Regierungsratsbeschluss wird im Verlaufe der nächsten Stunde unter www.rrb.zh.ch aufgeschaltet.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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Kontakt für Medien
Donnerstag, 26. Januar 2012,
von 12.30 bis 14.30 Uhr:
Anton E. Melliger, Amtschef, Amt für Militär und Zivilschutz
Telefon 043 268 62 11
