Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen
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Details
Rechtsgrundlagen
§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C 1.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.8
Erläuterungen
1.Allgemeines
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde die geeig-neten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Daraus folgt, dass Massnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes nur dann von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden, wenn nicht von anderer Seite, in erster Linie von den Eltern, die geeigneten Vorkeh-rungen getroffen werden.
2.Durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Massnahmen
In Bearbeitung
3.Massnahmen ohne Mitwirkung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
In Bearbeitung
Rechtsprechung
Entscheide des Bundesgerichts:
BGE 135 V 134 Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in ei-nem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern.
Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich:
VB.2010.00251: Beteiligung an den Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Rechtsgrundlagen der persönlichen Hilfe (E. 2.1). Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich ge-leistet. Das Gesetz verschafft aber keinen Anspruch auf uneingeschränkten Umfang der Hil-
fe. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann, müssen nicht unent-geltlich angeboten werden (E. 2.2). Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn keine Schwierigkeiten hatte und mit ihm gut umgehen konnte. Selbst wenn aber die sozialpädagogische Familienbegleitung einzig wegen des Verhaltens des Sohnes angeord-net worden wäre, würde dies die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Kostenbeteiligung nicht entheben (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, den von ihr verlangten Beitrag an die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu leisten (E. 4.2). VB.2009.00578: Abzug eines Elternbeitrags von der Kostengutsprache für ein Familien-coaching. [Die Sozialhilfebehörde erteilte eine Kostengutsprache für ein einjähriges Fami-liencoaching einer Mutter und ihres 2-jährigen Sohnes, wobei sie den gutgesprochenen Be-trag aufgrund der Einkommensverhältnisse um Fr. 4'800.- reduzierte. Der Bezirksrat erachte-te den Abzug eines Elternbeitrags als unzulässig und hiess den Rekurs der Mutter gut.] Die Sozialbehörde ging zu Recht davon aus, dass die Mutter und ihr 2-jähriger Sohn eine Unter-stützungseinheit bilden, die einen Einnahmeüberschuss aufweist, und dass in dieser Situati-on eine Reduktion der Kostengutsprache zulässig ist (E. 4.1 und 4.2). Entgegen der Ansicht des Bezirksrats hätte die Behörde den Elternbeitrag nicht auf dem Zivilrechtsweg einfordern müssen; dies wäre nur dann nötig gewesen, wenn Mutter und Sohn keine Unterstützungs-einheit gebildet hätten - etwa aufgrund eines unterschiedlichen Unterstützungswohnsitzes (E. 4.3). Die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Zivilrechtsweg kommt auch deshalb nicht in Frage, weil die für das Familiencoaching anfallenden Kosten nicht als Unterhaltskos-ten des Sohnes bezeichnet werden können, da das Coaching in erster Linie der Unterstüt-zung der gesundheitlich beeinträchtigten Mutter dient (E. 4.4). Eine Mitfinanzierung des Fa-miliencoachings im Umfang von monatlich Fr. 400.- erweist sich als zumutbar, da das Fami-lieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.- übersteigt (E. 5).
Entscheide des Regierungsrats des Kantons Zürich:
RRB 3122/86 (nicht publiziert): Wenn die vormundschaftlichen Behörden aufgrund der für sie massgebenden gesetzlichen Bestimmungen Massnahmen treffen, kommt die persönliche Hilfe durch die gemäss § 13 SHG eingesetzte Beratungs- und Betreuungsstelle nicht zum Zug. Andernfalls könnten vormundschaftliche Massnahmen verhindert werden. Die Kosten für die Beratung und Betreuung, die von den Vormundschaftsbehörden angeordnet oder an-erkannt sind (z.B. für eine Familienhelferin bzw. einen Familienhelfer), müssen von den Für-sorgebehörden als wirtschaftliche Hilfe übernommen werden, wenn der oder die Hilfesu-chende den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erfüllt. RRB 3937/88 (nicht publiziert): Vormundschaftliche Kindesschutzmassnahmen (wie z.B. der Einsatz einer Familienhelferin bzw. eines Familienhelfers) treffen die Vormundschaftsbehör-den in Anwendung von Bundesrecht. Eine Entscheidungsfreiheit steht der Fürsorgebehörde in diesem Bereich nicht zu. Das Gemeinwesen bzw. die Fürsorgebehörde ist verpflichtet, die Kosten von vormundschaftlichen Massnahmen zu tragen.
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe