Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen
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Rechtsgrundlagen
SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG; LS 831.3) Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV; LS 831.31)
Erläuterungen
1.Stationäre Einrichtungen
Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren, und Ähnliches verstanden. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohnge-meinschaften können unter diesem Begriff zusammengefasst werden. Entscheidend ist, dass ein gewisser Teil der Positionen - insbesondere die Verpflegung - aus dem Grundbe-darf durch das Pensionsarrangement gedeckt ist und sich daher die Auszahlung eines ledig-lich die persönlichen Auslagen umfassenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt rechtfer-tigt (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Abs. 5, Erläuterungen d)). Zur Finanzierung von Aufenthalten in stationären Einrichtungen siehe Kapitel 12.
2.Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für Personen in stationären Einrichtungen orientiert sich gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Abs. 5 an den kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergän-zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). In Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird festgehalten, dass der Betrag für persönliche Auslagen vom Kanton festgelegt wird. Im Kanton Zürich gilt, dass der Betrag für persönliche Auslagen höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende ge-mäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG beträgt (§ 11 Abs. 2 ZLG) beträgt. Der Minimalbetrag für persönliche Auslagen liegt bei einem Drittel dieses Höchstbetrags (§ 2 ZLV). Ab 1. Januar 2021 beträgt der Minimalbetrag für persönliche Auslagen im Heim Fr. 182 pro Monat (Fr. 2179 pro Jahr). Maximal können Fr. 545 pro Monat (Fr. 6537 pro Jahr) berück-sichtigt werden (vgl. dazu auch Zusatzleistungen zur AHV/IV 2021 - Informationen an die ZL-Durchführungsstellen des Kantonalen Sozialamts, Abteilung Sozialversicherungen, vom De-zember 2020, Ziffer 1.3.2)
3.Festlegung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für Personen in statio-nären Einrichtungen
In der Regel geben die Institutionen eine Empfehlung ab, wie hoch die Pauschale für persön-liche Auslagen ausfallen soll und halten gleichzeitig fest, welche Auslagen damit gedeckt werden müssen. Dieser Empfehlung ist im Sinne der Gleichbehandlung der Aufenthalter/-innen, wenn möglich und soweit sie innerhalb des vorstehend in Ziffer 2 beschriebenen fi-nanziellen Rahmen liegen, zu folgen. Besteht keine Empfehlung oder kann der Empfehlung aus sozialhilferechtlichen Gründen nicht Folge geleistet werden, hat die Sozialbehörde die Pauschale innerhalb der Bandbreite von Fr. 182 und Fr. 545 nach pflichtgemässem Ermessen und in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person (z.B. ihre Mobilität) festzulegen. Dabei kann die Gewichtung im SKOS-Warenkorb als Hilfestellung beigezogen werden (vgl. Kapitel 7.1.01). Betreffend Nebenkostenpauschalen in Kinder-, Jugend- und Schulheimen siehe Kapitel 12.2.08 bzw. Empfehlungen betreffend Nebenkostenregelung Kinder-, Jugend- und Schul-heimplatzierungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich (Stand 1. Januar 2021)
4.Vorübergehende Aufenthalte in stationären Einrichtungen
Bei Personen, die vorübergehend in stationären Einrichtungen, wie Spitälern oder Rehabilita-tionszentren, weilen müssen, besteht die Praxis, den Grundbedarf in der Regel nach acht bis zehn Tagen angemessen zu kürzen. Dabei sind die individuellen Lebensumstände sowie Art und voraussichtliche Dauer des stationären Aufenthalts zu beachten. Statt den Grundbedarf zu kürzen, könnte mit dem Klienten bzw. der Klientin auch die Vereinbarung getroffen wer-den, dass er bzw. sie sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Nebenauslagen selber übernimmt (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 6/2002, S. 94).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe