Rechnungsführung

Details

Kapitelnr.
6.3.04.
Publikationsdatum
24. November 2020
Kapitel
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
Unterkapitel
6.3. Fallführung in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Rechnungsführung in der öffentlichen Sozialhilfe

Da aufgrund von § 86 GG die Rechnung über den gesamten Haushalt der Gemeinde grundsätzlich als Einheit zu führen ist und weil im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe keine Ausnahmeregelung besteht, gelten für die Sozialbehörden die allgemeinen Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeverordnung. Das vom Gemeindeamt des Kanton Zürich herausgegebene Handbuch über den Finanzhaushalt der Zürcher Gemeinden umfasst die wesentlichen Rechtsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen für den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden. Die wichtigsten Grundsätze sind namentlich die folgenden:

  • Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von Gemeinde- und Grundsteuern (§ 84 GG).
  • Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgaben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt (§ 85 GG, § 6 VGG).
  • Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage soll den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

2.Rechnungsführung auf Einzelfallebene

Nach § 32 SHV muss für jeden Hilfsfall ein individuelles Konto geführt werden. Darauf sind alle den jeweiligen Klienten betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu buchen.

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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