Bemessung des Anspruchs

Kapitelnr.
6.2.05.
Publikationsdatum
1. März 2024
Kapitel
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
Unterkapitel
6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe
Gültig seit / In Kraft seit
1. März 2024
Titel
Bemessung des Anspruchs

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeine Grundsätze

Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien (vgl. § 17 Abs. 1 SHV), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die Bemessung der Unterstützungsbedürftigkeit hat dem Individualisierungsgrundsatz zu folgen (vgl. Kapitel 5.1.04). Weiter folgt sie dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Kapitel 5.1.03). Zu berücksichtigen ist sodann das Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. Kapitel 5.1.11), wonach die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden soll. Aus dem Bedarfsdeckungsprinzip ergibt sich auch, dass grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe besteht. Diese wird ab Einleitung des Sozialhilfeverfahrens, also ab Eingang des Gesuchs um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, ausgerichtet.

Nicht relevant für die Bemessung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe ist der Grund für das Bestehen der Notlage. Wirtschaftliche Hilfe wird verschuldensunabhängig ausgerichtet. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus Art. 12 BV.

2.Zusammensetzung des individuellen Unterstützungsbudgets

2.1.Kosten für den Lebensbedarf

Bei der Bemessung des Anspruchs müssen zunächst die für die Deckung des Lebensbedarfs der Unterstützungseinheit (vgl. Kapitel 6.2.01) anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Haushaltsgrösse bemessen werden. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus

  • der materiellen Grundsicherung (Kapitel 7), also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie
  • den notwendigen situationsbedingten Leistungen (Kapitel 8.1)

zusammen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe werden im Kanton Zürich weder Integrationszulagen (Kapitel 8.2) noch Einkommensfreibeträge (Kapitel 9.1.02) berücksichtigt. Eine Ausnahme bildet die Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags bei der Austrittsschwelle aus der Sozialhilfe (vgl. Weisung der Sicherheitsdirektion, Ziffer II 1).

Im in den SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1 Erläuterungen a), abgebildeten Schema werden die verschiedenen Rubriken im Unterstützungsbudget dargestellt.

Bei der Berechnung des Lebensbedarfs dient das soziale Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien als Grundlage. Dieses ist grundsätzlich bei allen unterstützten Personen für die Bemessung des Lebensbedarfs verbindlich. Situationsbedingte Leistungen werden berücksichtigt, soweit es sich um ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende Auslagen handelt, die in der konkreten Lebenssituation notwendig sind (vgl. Kapitel 8.1).

Abweichungen im Einzelfall gemäss § 17 Abs. 1 SHV sind beispielsweise bei einmaligen Unterstützungen oder bei solchen mit klarem Überbrückungscharakter (in der Regel maximal drei Monate) möglich und müssen auf den Einzelfall bezogen begründet werden.

2.2.Anrechenbare Einnahmen

Der Berechnung des Lebensbedarfs werden die anrechenbaren Einnahmen der Unterstützungseinheit gegenübergestellt. Es kann sich hierbei um Einkünfte aus Erwerbsarbeit (Kapitel 9.1.01, Ziffer 1.1), um Sozialversicherungsleistungen (Kapitel 11.1), um Einnahmen aus anderen Bedarfsleistungen (Kapitel 11.2) oder um Einnahmen aus Ansprüchen gegenüber Dritten (Kapitel 17) handeln. Einkünfte von Minderjährigen, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind im Gesamtbudget grundsätzlich nur bis zur Höhe des auf die betreffende minderjährige Person entfallenden Anteils anzurechnen (vgl. dazu Kapitel 9.1.01, Ziffer 2).

Nicht anrechenbar sind zweckgebundene, freiwillige Leistungen Dritter für Positionen, die im Rahmen des sozialen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden (z.B. ein Onkel finanziert die Privatschule seines Neffen und überweist hierfür einen monatlichen Betrag von Fr. 930). Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Beträge nachweislich dem Zweck entsprechend verwendet werden.

Bestehen zwar mögliche Ansprüche gegenüber Dritten, gehen diese aber (noch) nicht ein, sind sie bei der Bemessung des Anspruchs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Werden beispielsweise auf einem Scheidungsurteil beruhende Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, muss das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommen. In diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen über (vgl. Art. 131a Abs. 2 ZGB). Bei von den Eltern gemäss Art. 277 ZGB geschuldeten Unterhaltsbeiträgen gehr der Unterhaltsanspruch ebenfalls auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

Das Anrechnen hypothetischer Einnahmen ist nur unter ganz bestimmten, sehr eng auszulegenden Bedingungen zulässig und es muss einer allfälligen Anrechnung regelmässig eine Verwarnung unter Androhung der Konsequenzen vorangehen (vgl. dazu Kapitel 14.3.02).

Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z. B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen – während der Unterstützung grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren. Im Umfang, in dem die unterstützte Person Zahlungen erhält, die nach ihrem Zweck der Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen Sinne als bedürftig gelten (VB.2022.00090).

Keine anrechenbaren Einnahmen bilden solche aus strafrechtlich verpönter Tätigkeit wie z.B. aus Drogenhandel.

Durch Dritte gewährte Darlehen sind in der Regel nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Ausnahmsweise kann sich ein Einbezug ins Budget jedoch rechtfertigen. Dies beispielsweise dann, wenn durch das Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt.

2.3.Massgeblicher Zeitraum für die Bemessung des Anspruchs

Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann während des ersten Monats noch ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehen, wenn der (volle) Lohn erst am Monatsende ausgerichtet wird. Umgekehrt kann im ersten Monat nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe beansprucht werden, wenn der am Ende des vorangegangenen Monats ausgerichtete Lohn für den laufenden Unterhalt noch ausreicht.

Gestützt auf das Bedarfsdeckungsprinzip werden Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen kommen nur dann in Betracht, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abgewendet werden kann.

2.4.Berücksichtigung von Vermögen

Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören neben den Einkünften auch das Vermögen der betroffenen Person sowie jenes des/der mit ihr zusammenlebenden Ehegatten/in bzw. eingetragenen Partner/in zu den in die Bedarfsrechnung einzubeziehenden eigenen Mitteln (vgl. auch § 14 SHG). Übersteigen die vorhandenen Vermögenswerte die geltenden Vermögensfreibeträge, liegt grundsätzlich keine Bedürftigkeit vor.

Flüssiges Vermögen ist bis zur Höhe des Vermögensfreibetrags für den Lebensunterhalt zu verwenden. Bei Vorliegen von Vermögenssachwerten, die einfach zu verflüssigen sind, kann die Auflage gemacht werden, diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veräussern. Es kann die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden. Dasselbe gilt für Vermögenswerte, deren Verkauf nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es handelt sich hierbei um Vermögen wie beispielsweise Liegenschaften oder Schmuckstücke mit hohem Erinnerungswert. Die Forderung aus der Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden (vgl. dazu Kapitel 9.2.02). Die Rückerstattungsverpflichtung wird eingelöst im Falle eines Verkaufs.

Weitere Ausführungen dazu finden sich in Kapitel 9.2.01.

3.Vorliegen von Bedürftigkeit

Haushaltungen gelten dann als bedürftig und haben einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu decken und ausserdem kein die Freibeträge gemäss Kapitel 9.2.01, Ziffer 7, übersteigendes liquides Vermögen vorhanden ist.

Das Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben zur Folge, dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann nur bei einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten in Frage kommen.

Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass Hilfesuchende vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Taggelder der Arbeitslosenversicherung und IV-Renten) der Sozialbehörde abtreten bzw. einer Drittauszahlung zustimmen.

Rechtsprechung

VB.2022.00090: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z.B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (E. 3.3). Im Umfang, in dem die unterstützte Person Zahlungen erhält, die nach ihrem Zweck der Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen Sinne als bedürftig gelten (E. 3.4).
Die Beschwerdegegnerin verletzte ihre Meldepflicht, indem sie weder die Forderung auf ausstehende IV-Taggelder noch den betreffenden Zahlungseingang meldete (E. 4.1). Im Umfang der ihr ausgerichteten Taggelder war sie nicht bedürftig und wäre die ihr auszurichtende wirtschaftliche Hilfe entsprechend tiefer zu bemessen gewesen (E. 4.2). Gestützt auf § 26 lit. a SHG ist sie zur Rückerstattung dieses Betrags verpflichtet (E. 4.3).

VB.2015.00217: Wirtschaftliche Unterstützung während Erstausbildung an einer Universität: Die 25-jährige Beschwerdeführerin befindet sich noch in der Erstausbildung an einer Universität und stellte das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die für diese Fälle zuständige SEK wies ihr Unterstützungsgesuch ab und verpflichtete sie, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu beenden. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, es sei ihr so lange weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen würden.
Erstausbildungen fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, subsidiär kann die Sozialbehörde unterstützen (E. 2.2). Nach der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Finanzierung von Ausbildungen und Lebensunterhalt werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht unterstützt. Damit ist diese Richtlinie einschränkender formuliert als die kantonalen Vorschriften, verhindert jedoch nicht, dass auch Aufwendungen für die Bildung auf Tertiärstufe angemessen zu berücksichtigen sind (E. 2.5). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer Hochschule absolviert werden, was mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss (E. 2.6).

VB.2013.00377: Die Sozialbehörde kürzte den Grundbedarf des Beschwerdegegners um 15% bereits ab Unterstützungsbeginn, weil dieser seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe. Da der Beschwerdegegner eine Zeit lang von der Sozialhilfe abgelöst war, bestand kein Unterstützungsverhältnis, das die Sozialbehörde berechtigt hätte, dem Beschwerdegegner Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbefolgung den Grundbedarf sanktionsweise zu kürzen (E. 4.1). Die Ursache der Bedürftigkeit bezüglich der Entstehung des Unterstützungsanspruchs ist nicht ausschlaggebend (E. 4.2). Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist dem Beschwerdegegner nicht vorzuwerfen (E. 4.3.2).

VB.2011.00155, E.4.2: Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdegegners mit dessen Einnahmen aus Drogengeschäften begründet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Angesichts der Beweislage ist zwar umstritten, ob der Beschwerdegegner effektiv mit Drogen handelt (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder nicht (Auffassung der Vorinstanz). Die Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn der Beschwerdegegner effektiv Einnahmen aus dem Drogenhandel erwirtschaftete, könnten diese nicht als «eigene Mittel» bzw. als «Einkünfte» im Sinne von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV betrachtet werden, die bei der Beurteilung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Als anrechenbare Mittel kommen nur Einnahmen infrage, die auf legale Weise beschafft werden, nicht aber Mittelzuflüsse, die aus einem strafrechtlich sanktionieren Verhalten resultieren, wie etwa dem Drogenhandel, der unter Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren steht (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG]). Eine sozialhilferechtliche Anrechnung solcher Einnahmen ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Strafrecht vorsieht, dass Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, eingezogen werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Überdies würde die sozialhilferechtliche Berücksichtigung solcher Einnahmequellen letztlich auf eine staatliche Tolerierung strafrechtlich verpönter Handlungen hinauslaufen, was im Widerspruch zu fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen stünde. Der fürsorgerechtliche Selbsthilfegrundsatz, der Bedürftige dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, bezieht sich nur auf zumutbare Handlungen (vgl. oben, E. 2.1), nicht aber auf illegale Aktivitäten. Somit dürfen allfällige Einnahmen, die der Beschwerdegegner aus strafrechtlich untersagten Tätigkeiten erwirtschaftete, bei der sozialhilferechtlichen Beurteilung seiner Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden.

VB.2009.00307, E.6.3: Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Die Fürsorgebehörde übernimmt indessen ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Die Übernahme von Schulden darf lediglich zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 74 und 152; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, April 2007, Kap. 2.1.3 Ziff. 5.1.4).

VB.2008.00395, E.4.2: (…) Als Fremdhilfe, die aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe anzurechnen ist, gelten etwa Renten- und Versicherungsleistungen, kantonale Zusatzleistungen wie Arbeitslosenunterstützung, Familien- und Bildungszulagen, Prämienverbilligungen oder Mietzinszuschüsse, Leistungen aus der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB), Schadenersatzansprüche oder Stipendien (Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 170). Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören im Regelfall nicht dazu, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April 2007, LGVE 2007 III 429, E. 5.4).
Ausnahmsweise kann sich jedoch der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigen. So entschied das Verwaltungsgericht, dass ein regelmässig von einer Drittperson übernommener Mietzinsanteil von Fr. 900.- monatlich in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei (Entscheid vom 21. Mai 2003, VB.2003.00109). In einem Entscheid vom 25. Oktober 2001 (VB.2001.00250) schützte es eine Weisung der Sozialhilfebehörde, wonach der Sozialhilfeempfänger ein ihm durch seine Mutter gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.-- zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden habe. Diesen beiden Fällen ist gemeinsam, dass durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr bestand, dass sich die Hilfeempfänger erheblich verschulden würden. Daneben finanzierten sie sich einen Lebensstandard, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liess. So betrug im am 21. Mai 2003 beurteilten Fall der Mietzins der von der Sozialhilfeempfängerin bewohnten Wohnung Fr. 2'000.-- monatlich, während im Fall vom 25. Oktober 2001 der Sozialhilfeempfänger das Darlehen im Wesentlichen für eine dreimonatige Südostasienreise verwendete.
Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erheblich. Der Beschwerdeführer, der zusammen mit seiner berufstätigen Ehefrau nur ergänzend unterstützt wurde, verwendete die Darlehen zu einem grossen Teil für den Kauf eines Fitnessvelos im Betrag von Fr. 1'649.-- (act. 5/2) sowie für eine Reparatur seines Autos in der Höhe von Fr. 1'460.40 (act. 5/3). Weder bestand die Gefahr, dass sich der Ende November 2005 von der Sozialhilfe abgelöste Beschwerdeführer in einem erheblichen Umfang verschulden würde, noch waren die Auslagen dazu geeignet, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe als unbillig erscheinen zu lassen. Folglich liegt kein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempfänger darstellen, rechtfertigen würde. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgrund deren Arbeitstätigkeit einen Einkommensfreibetrag von monatlich Fr. 480.-- gewährte.

VB.2007.00379: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung. Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe allein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichtet. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich des-wegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmässige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich genügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4).

VB.2007.00165, E.5.2: (…) Über den gleichen Wohnsitz verfügende und im selben Haushalt lebende Ehepartner werden gemeinsam in die Bedarfsrechnung einbezogen. Deshalb spielt es keine Rolle, ob nur einer der Ehepartner um wirtschaftliche Hilfe ersucht oder ob diese von beiden gemeinsam beantragt wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 1, Fassung vom Januar 1999). Selbst wenn die Annahme des Beschwerdeführers stimmen würde, dass seine Frau wegen des Einbezugs in die Sozialhilfe keine Ergänzungsleistungen erhalten hatte, konnte dies keine finanziellen Konsequenzen mit sich bringen, wären doch die Ergänzungsleistungen als Einnahmen in das Unterstützungsbudget aufgenommen und die wirtschaftliche Hilfe dementsprechend tiefer angesetzt worden.

VB.2006.00544: Gewährung wirtschaftlicher Hilfe an Medizinstudenten. Präzisierung der sich aus RB 2000 Nr. 81 ergebenden Rechtsprechung: Steht aufgrund einer hinreichenden Sach-verhaltsermittlung fest, dass dem betroffenen Gesuchsteller zugemutet werden kann, vor-übergehend - bis zu der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit - ohne Sozialhilfe auszukommen, darf das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe abgewiesen werden, auch wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine genau auf diesen Zeitpunkt bezogene Be-darfsberechnung einen Fehlbetrag ergibt (E. 2.3). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht so abgeklärt, wie dies für einen sachgerechten und gesetzeskonformen Entscheid erforderlich ist (E. 2.4). Rückweisung der Beschwerde zur ergänzenden Untersuchung.

VB.2005.00067: Einbezug in die sozialhilferechtliche Bedarfsrechnung des von einem Onkel bezahlten Schulgeldes für den Sohn der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 930.--/Mt für den Besuch einer privaten Handelsschule. Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leis-tungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu be-rücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundar-schule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozialbehörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3). Abweisung.

VB.2004.00250 (nicht publiziert): Wenn die Einstellung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, und erst recht, wenn sie bereits verfügt ist, so besteht ein sachlicher, legitimer Grund, kurzfristige, als Überbrückung zu leistende Sozialhilfe auf ein Minimum zu begrenzen, sofern nicht konkrete Umstände (wie Unterhaltspflichten gegenüber Dritten) dagegen sprechen.

VB.2004.00143, E. 5.2.2: Das sozialhilferechtliche Prinzip der Individualisierung verlangt, dass den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen wird und die Hilfeleistungen entsprechend anzupassen sind. (..)

VB.2002.00417, E.3: (…) Abweichungen von den SKOS-Richtlinien sind gemäss § 17 SHV nur in einzelnen begründeten Fällen zulässig und nicht im Rahmen einer festen Praxis. (…)

VB.2001.00236, E.3d: (…) Die wirtschaftliche Hilfe soll nach § 15 Abs. 1 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Für die Bemessung der Unterstützungsleistungen unmittelbar von Bedeutung sind damit Einkommens- und Vermögenslage des Ansprechers, dessen familiäre und Wohnsituation sowie weitere Umstände, die sich auf dessen Bedürfnisse auswirken (z.B. Gesundheitszustand, allenfalls Alter, Absolvieren einer Ausbildung). Bei der Bemessung der Hilfe vorerst nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Gründe der Bedürftigkeit des Gesuchstellers (BGE 121 I 367 E. 3b; Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel/Genf/München 1999, S. 108; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 74 f.). Dies ergibt sich auch aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 149 f.). Daran, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht über genügend Mittel (Einkommen und/ oder Vermögen) verfügt, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, haben weder Beschwerdegegnerin noch Vorinstanz gezweifelt. Dem Umstand, dass er nach ihrer Auffassung durchaus in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen, ist durch Weisungen, die sich auf Arbeitssuche oder –aufnahme richten, und nicht durch unmittelbare Verweigerung bzw. Einstellung der Leistungen Rechnung zu tragen. Die Kenntnis des Umfangs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht für den Entscheid über die Ausrichtung und den Umfang der Unterstützungsleistungen notwendig, sondern ist Voraussetzung für die Erteilung solcher Weisungen. Erst deren Nichtbefolgung kann in einem späteren Stadium durch Kürzung der Hilfe sanktioniert werden (siehe zum Ganzen anschliessend E. 3e sowie E. 4c). E. 2.2 des angefochtenen Entscheids erweist sich somit als nicht haltbar.

VB.2000.00348, E.2: Einen engen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Existenzsicherung weist der sozialhilferechtliche Grundsatz auf, dass Hilfe ungeachtet des Grundes der Notlage auszurichten ist (Bedarfsdeckungsprinzip). - Ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe darf nicht schon deshalb zum vornherein abgewiesen werden, weil jemand durch Beginn einer Zweitausbildung und die damit verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit seine Notlage willentlich selbst herbeigeführt hat. - Wird Hilfesuchenden von Anfang an bei der Ermittlung ihrer Bedürftigkeit ein fiktives Einkommen angerechnet, kann dies dazu führen, dass ihr Lebensbedarf mit sofortiger Wirkung nicht mehr gedeckt ist, ohne dass ihnen die notwendige Zeit eingeräumt würde, sich auf diese Situation einzustellen, etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Zudem würde dies auf den - dem Sozialhilferecht fremden - Vorwurf hinauslaufen, die Anspruchstellenden hätten ihre Lage selbst verschuldet. Das Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben also zur Folge, dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann nur bei einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten in Frage kommen.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: