Zulagen

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Zulagen
Publikationsdatum
25. November 2020

Einmalzulagen und andere Anreize
(PaRat 105/1070, März 2012)

Für die Honorierung sehr guter qualitativer und/oder quantitativer Leistungen der Mitarbeitenden auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs können nach § 26 Abs. 4 der Personalverordnung (PVO; LS 177.11) Einmalzulagen oder andere Anreize wie zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien gewährt werden.

Einmalzulagen

Die Gewährung von Einmalzulagen setzt dabei einerseits das Vorliegen sehr guter qualitativer und/oder quantitativer Leistungen auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs voraus. Derartige Leistungen können einzeln oder als Gruppe erbracht worden sein. Honoriert werden kann schliesslich auch eine Verhaltensleistung. Neben der beschriebenen Leistung setzt die Gewährung einer Einmalzulage weiter voraus, dass die vom Regierungsrat beschlossene und von der jeweiligen Direktion/Leistungsgruppe budgetierte Quote (0.2% bis 0.4% der Lohnsumme gemäss § 44 Abs. 4 VVO) noch nicht ausgeschöpft ist. Sind diese Bedingungen erfüllt kann eine Einmalzulage von mindestens Fr. 500 bis hin zu höchstens Fr. 8'000 pro Person und Jahr gewährt werden (§ 44 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVO; LS 177.111]). Dies gilt auch, wenn Mitarbeitende aufgrund einer Teamleistung honoriert werden sollen, wird doch weiterhin der/die einzelne Mitarbeiter/in und nicht das Team als solches ausgezeichnet. Mit den Einmalzulagen werden situative Ereignisse honoriert. Sie haben den Charakter einer «Spontanprämie». Deshalb ist die Gewährung einer Einmalzulage auch nicht an bestimmte Termine oder die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung gebunden. Einmalzulagen können im Einzelfall auch neben einer Individuellen Lohnerhöhung gewährt werden.

Naturalgeschenke und zusätzliche Frei-Tage

Die Leistungsanerkennung durch andere Anreize unterscheidet sich von der Gewährung von Einmalzulagen vor allem dadurch, dass diese nicht an die für Einmalzulagen zur Verfügung stehende Quote anzurechnen sind. Weiterhin vorausgesetzt sind aber sehr gute Leistungen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, wobei wiederum auch Verhaltensleistungen berücksichtigt werden können. Honoriert werden können – wie bei den Einmalzulagen – sowohl Gruppen- als auch Einzelleistungen. Liegen die erforderlichen Leistungen vor und sollen diese durch Gewährung anderer Anreize im Sinne von § 26 Abs. 3 PVO anerkannt werden, kann dies durch die Gewährung von zusätzlichen Frei-Tagen oder durch die Abgabe eines Naturalgeschenkes geschehen. Nach § 44 Abs. 3 VVO können – abhängig vom Beschäftigungsgrad – maximal 10 Tage bezahlter Urlaub eingeräumt werden. Soll demgegenüber die Leistungsanerkennung mittels Naturalgeschenk erfolgen, ist dies bis zu einem Wert von Fr. 500 möglich (§ 44 Abs. 3 VVO). Gutscheine sind den Naturalgeschenken gleichgestellt. Weder die Honorierung durch Gewährung von zusätzlichen Frei-Tagen noch die Abgabe eines Naturalgeschenkes setzen die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung voraus. Dem Arbeitgeber stehen damit wie gezeigt für die Honorierung von sehr guten qualitativen und/oder quantitativen situativen Leistungen von Mitarbeitenden verschiedene Instrumente zur Verfügung. Alle diese Instrumente weisen den Charakter einer «Spontanprämie » auf. Sollen demgegenüber konstante Leistungen über einen gewissen Zeitraum honoriert werden, ist zum Instrument der Individuellen Lohnerhöhung zu greifen, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind (Mitarbeiterbeurteilung mit entsprechendem Prädikat [§ 17f. PVO] und verfügbare Quote [§ 21 PVO]).

Einmalzulagen, Funktionszulagen sowie Zulagen für ausserordentliche Stellvertretung und besondere Dienstleistungen - Was ist was?
(PaRat 118/1245, Juli 2015)

Das kantonale Personalrecht sieht verschiedene Arten von Zulagen (§§ 25 ff. PVO und § 44 VVO) vor. Dieser Artikel soll Klarheit darüber schaffen, unter welchen Voraussetzungen welche Zulage gewährt werden kann und ob sie dauerhaft oder einmalig ausgerichtet wird.

a. Zulage für eine ausserordentliche Stellvertretung, § 25 PVO

Die Anstellungsbehörde gewährt Angestellten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Lohndifferenz, wenn ein Unterschied von mindestens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht (§ 25 PVO).

Voraussetzung

Für die Ausrichtung der Zulage für ausserordentliche Stellvertretung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die Stelle des Vertretenen (gemäss Einreihungsklasse) mindestens zwei Lohnklassen höher als die Stelle des Vertretenden (gemäss Einreihungsklasse) eingereiht sein. Und zum anderen muss die Stellvertretung länger als zwei Monate ausgeübt werden, sofern die Stellvertretung im Stellenbeschrieb enthalten ist. Fungieren Mitarbeitende nämlich aufgrund des Stellenbeschriebs bereits als ordentliche Stellvertreter, wird der (ordentlichen) Stellvertretung während zwei Monaten bereits mit der Einreihung der Stelle Rechnung getragen und mit dem entsprechenden Lohn abgegolten. Nur wenn die Stellvertretung nicht im Stellenbeschrieb enthalten ist, kann eine Ausrichtung der Zulage bereits ab dem ersten Monat erfolgen.

Berechnung der Zulage

Um die Zulage zu berechnen, wird der effektive Lohn der stellvertretenden Person in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 VVO in die Einreihungsklasse der vertretenen Person überführt. Dieser fiktive Lohn wird sodann in der Einreihungsklasse der vertretenen Person um zwei bis fünf Lohnstufen oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt (§ 38 Abs. 2 VVO). Ob der fiktive Lohn zwei, drei, vier oder fünf Lohnstufen oberhalb des bisherigen Betrages festgesetzt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. Die maximale, jährliche Zulage entspricht der Differenz zwischen dem effektiven und dem fiktiven Lohn. Wird die Zulage monatlich ausgerichtet, ist die jährliche Zulage (Differenz zwischen dem fiktivem und dem effektiven Lohn) durch Zwölf zu teilen, da der 13. Monatslohn in der Zulage inbegriffen ist. Die Zulage kann vollständig oder auch nur teilweise ausgerichtet werden. Der Entscheid wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gefällt und liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. Die Zulage wird in jedem Fall gemäss dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

Dauer und Auszahlungszeitpunkt

Mitarbeitende, die aufgrund des Stellenbeschriebs bereits als ordentliche Stellvertreter fungieren, werden für die (ordentliche) Stellvertretung bis zu zwei Monaten bereits mit dem Lohn entschädigt. Ihnen wird die Zulage für eine ausserordentliche Stellvertretung grundsätzlich erst ab dem dritten Monat ausgerichtet. Übernehmen Mitarbeitende ohne Stellvertretungsfunktion eine ausserordentliche Vertretung, kann die Zulage bereits ab dem ersten Monat gewährt werden. Die Zulage wird grundsätzlich bis zur Beendigung der Stellvertretung ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt dabei in der Regel monatlich. Da häufig nicht klar ist, wie lange eine Stellvertretungsfunktion ausgeübt wird, kann in diesen Fällen die Zulage rückwirkend und in Form einer Einmalzahlung ausgerichtet werden.

Berechnungsbeispiel

Abteilungsleiterin Tobler mit aktueller Einreihung LK 24 LS22 (Einreihungsklasse gemäss Stellenplan ist LK 23) ist seit November 2014 voll arbeitsunfähig. Ihr ordentlicher Stellvertreter Friedrich mit aktueller Einreihung LK 20 LS12 (Einreihungsklasse gemäss Stellenplan ist LK 20) übernimmt interimistisch die Abteilungsleitung. Wie berechnet sich die Zulage? Die beiden Funktionen weisen im Stellenplan einen Unterschied von drei Lohnklassen aus. Somit ist die erste Voraussetzung erfüllt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit im Januar 2015 noch an, liegt eine ausserordentliche Stellvertretung vor und es ist ab Januar 2015 eine Zulage auszurichten. Ausgehend vom heutigen Lohn des Stellvertreters Friedrich von Fr. 122 294.– wird eine Überführung gemäss § 38 Abs. 2 VVO in die Lohnklasse 23 vorgenommen. Dies führt unter der Annahme der Gewährung von drei Lohnstufen zu einem fiktiven Gehalt von Fr. 130 504.–. Die Lohndifferenz beträgt somit Fr. 8 210.– pro Jahr und ergibt (geteilt durch Zwölf) eine monatliche Zulage von (gerundet) Fr. 684.15, die vollständig oder teilweise ausgerichtet werden kann.

b. Zulage für besondere Dienstleistungen, § 26 Abs. 1 PVO

Die Anstellungsbehörde kann Angestellten für besondere Dienstleistungen, die sich nicht aus der Stellenbeschreibung ergeben, Lohnzulagen gewähren (§ 26 Abs. 1 PVO).

Voraussetzung

Voraussetzung ist folglich eine Sonderleistung der/des Mitarbeitenden zusätzlich zu den im Stellenbeschrieb festgehaltenen Aufgaben und Zielen. Dabei kann es sich bspw. um die vorübergehende Übernahme einer weiteren Zusatzaufgabe handeln wie die Übernahme der Leitung eines zweiten Teams infolge Abwesenheit der zuständigen Leitung oder auch bei vorübergehender Nichtbesetzung der Stelle. Eine Lohnzulage wäre aber auch möglich, wenn die/ der Mitarbeitende - zusätzlich zur bisherigen Anstellung - die Projektleitung für einen Umzug übernimmt.

Dauer der Zulage

Die Lohnzulage wird entweder so lange ausgerichtet, wie die besondere Dienstleistung erbracht wird, oder aber nur einmalig ausgerichtet, wenn die Lohnzulage für eine einzelne Sonderleistung erbracht wird. Der Entscheid ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu fällen.

  • Einvernehmen des Personalamts

Für die Gewährung einer Zulage nach § 26 Abs. 1 PVO ist in jedem Fall das Einvernehmen des Personalamts erforderlich (vgl. § 12 Abs. 5 VVO).

c. Ständige Funktionszulage, § 26 Abs. 2 PVO

In besonderen Fällen kann der Stellenplan eine ständige Funktionszulage für sich aus dem Stellenbeschrieb ergebende Aufgaben vorsehen, wenn diese durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend abgedeckt sind, eine Höhereinreihung aber nicht gerechtfertigt ist. Solche Zulagen sind nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfahren zu begründen und zu bemessen (§ 26 Abs. 2 PVO).

Voraussetzungen

Bei dieser Zulage handelt es sich – im Gegensatz zu § 26 Abs. 1 PVO – um die Aufwertung der Funktion. Die Aufgaben, welche zur Zulage berechtigen, ergeben sich aus dem Stellenbeschrieb (Voraussetzung 1) und werden von jeder/jedem Stelleninhabenden erwartet. Die bestehende Einreihung trägt diesen Aufgaben nicht genügend Rechnung - gleichwohl ist eine Höhereinreihung aber nicht möglich oder nicht gerechtfertigt (Voraussetzung 2). Nicht gerechtfertigt ist eine Höhereinreihung dann, wenn der Arbeitswert der Stelle nicht der höheren Einreihungsklasse entspricht oder wenn die Höhereinreihung der Stelle aufgrund des Einreihungsplans nicht (mehr) möglich ist.

Höhe und Berechnung der Zulage

Die ständige Funktionszulage ist nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfahren zu begründen und zu bemessen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 PVO). Betragsmässig muss die ständige Funktionszulage den Lohnklassenunterschied zur nächsthöheren Lohnklasse klar unterschreiten, da die ständige Funktionszulage nur ausgerichtet wird, wenn eine Höhereinreihung nicht gerechtfertigt ist. Für die Berechnung der Zulage ist wie folgt vorzugehen: Zunächst wird die Differenz zwischen der Lohnstufe 1 der bestehenden Einreihungsklasse gemäss Stellenplan und der Lohnstufe 1 der nächsthöheren Lohnklasse berechnet. Die jährliche Zulage entspricht maximal 75 % dieses Differenzbetrages. Der Entscheid über die Höhe der Zulage liegt jeweils im Ermessen der zuständigen Stelle. Die jährliche Zulage wird jeweils in 12 Teilen (also inkl. 13. Monatslohn) und in jedem Fall entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

Dauer und Auszahlungszeitpunkt

Die ständige Funktionszulage wird ab Übernahme der zusätzlichen Aufgabe (in der Regel ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) bis zu deren Beendigung monatlich ausgerichtet.

Berechnungsbeispiel

Die/der Stelleninhabende der Funktion «Chef/-in Fach-, Rechtsdienst» (LK 24) übernimmt jeweils zusätzlich die Stellvertretung des Amtsleiters bzw. der Amtsleiterin (LK 24 – 28). Eine Höhereinreihung ist nicht möglich und nicht gerechtfertigt, da die Richtposition «Chef/-in Fach-, Rechtsdienst» gemäss Einreihungsplan nicht der Lohnklasse 25 zugeordnet werden kann. Um die zusätzliche - gemäss Stellenbeschrieb vorgesehene - Aufgabe zu entgelten, wird der/dem Stelleninhabenden eine ständige Funktionszulage ausgerichtet. Die Differenz zwischen dem Betrag der Lohnstufe 1 der Einreihungsklasse (LK 24) und dem der Lohnstufe 1 der nächsthöheren Lohnklasse (LK 25) beträgt in casu Fr. 9 786 (Fr. 144 987.– - Fr. 135 201.–). 75 % dieses Differenzbetrages (Fr. 9 786.–) entsprechen einer jährlich maximal zulässigen Zulage in der Höhe von Fr. 7 339.50. Die monatliche Zulage entspricht daher gerundet maximal Fr. 611.60 (Fr. 7 339.50 : 12).

d. Zulage für besondere Leistungen, § 26 Abs. 3 PVO

Besondere Leistungen können durch Einmalzulagen oder andere Anreize, wie durch zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien, belohnt werden (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 PVO).

Einmalzulagen

Erste Voraussetzung für die Ausrichtung einer Einmalzulage ist eine qualitative oder quantitative Leistung, welche die Aufgaben und Ziele gemäss der Stellenbeschreibung übersteigt, wie eine sehr gute Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung, eine besonders erfolgreiche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des Arbeitsklimas führt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 VVO). Es kann somit sowohl die Leistung als auch das Verhalten einer/eines einzelnen Mitarbeitenden oder auch eines Teams honoriert werden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 VVO). Bei Einmalzulagen darf als zweite Voraussetzung die vom Regierungsrat beschlossene und von der jeweiligen Direktion/Leistungsgruppe budgetierte Quote (zwischen 0.2 % und 0.4 % der Lohnsumme) noch nicht ausgeschöpft sein (§ 26 Abs. 4 PVO i.V.m. § 44 Abs. 4 VVO). Der Umfang einer Einmalzulage beträgt mindestens Fr. 500.– und höchstens Fr. 8 000.– pro Person und Jahr (§ 44 Abs. 1 Satz 2 VVO). Auch für Fälle, bei denen Mitarbeitende aufgrund einer Teamleistung belohnt werden, gilt der Rahmen von mindestens Fr. 500.– und höchstens Fr. 8 000.– pro Person und Jahr.

Andere Anreize, Frei-Tage oder Naturalien

Einzige Voraussetzung für die Ausrichtung anderer Anreize wie Frei-Tage oder Naturalien ist - wie bei der Einmalzulage - eine qualitative oder quantitative Leistung, welche die Erwartungen gemäss der entsprechenden Stellenbeschreibung übersteigt, wie eine sehr gute Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung, eine besonders erfolgreiche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des Arbeitsklimas führt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 VVO). Auch hier kann sowohl die Leistung als auch das Verhalten einer/eines einzelnen Mitarbeitenden oder auch eines Teams honoriert werden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 VVO). Frei-Tage oder Naturalien sind nicht quotenrelevant und können daher unabhängig von einer allfällig verbleibenden Quote gewährt werden. Die Gewährung von bezahltem Urlaub (also Frei-Tage) anstelle einer Einmalzulage ist bis zu einem Umfang von bis zu zehn Tagen - gemäss Beschäftigungsgrad - möglich. Ein Naturalgeschenk kann bis zu einem Wert von Fr. 500 ausgerichtet werden (vgl. dazu § 44 Abs. 3 VVO).

e. Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Angestellter, § 27 PVO

Die Anstellungsbehörde kann zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Angestellter in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine Erhöhung des Lohnes bis auf einen Viertel über den vorgesehenen Höchstlohn gewähren (§ 27 PVO).

Voraussetzung

Die Zulage zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Angestellter setzt voraus, dass ein bisheriger Mitarbeitender als vorzüglich beurteilt wurde (Voraussetzung 1). Es muss daher eine entsprechende Mitarbeiterbeurteilung vorliegen. Handelt es sich um einen zukünftigen Mitarbeitenden muss das Bewerbungsdossiers als vorzüglich eingestuft werden. Ob es sich um einen Angestellten in wichtiger Stellung (Voraussetzung 2) handelt, wird jeweils im Einzelfall beurteilt. Die wichtige Stellung dürfte aber zum Beispiel bei einem Oberstaatsanwalt oder bei einer Oberstaatsanwältin gegeben sein.

Höhe und Berechnung der Zulage

Unter dem Begriff «Höchstlohn» wird das Maximum der Einreihungsklasse – und nicht der 1. oder 2. Leistungsklasse – verstanden. Entsprechend bildet die Lohnstufe 29 der betreffenden Einreihungsklasse (bei Lohnklasse 28 und 29 ist es die Lohnstufe 27 bzw. 25) die Grundlage für die Berechnung der Zulage. 25 % dieses Betrags bilden die maximal zulässige Zulage. Die zuständige Stelle legt die effektive Höhe der Zulage fest und unterbreitet sie dem Personalamt zum Einvernehmen.

Dauer und Auszahlungszeitpunkt

Die Zulage kann sowohl befristet als auch unbefristet ausgerichtet werden. In der Regel erfolgt die Auszahlung der Zulage monatlich. In besonderen Fällen ist auch eine einmalige Ausrichtung möglich. Die Zulage ist regelmässig zu überprüfen.

Einvernehmen des Personalamts

Für die Gewährung einer Zulagen nach § 27 PVO ist in jedem Fall das Einvernehmen des Personalamts erforderlich (vgl. § 12 Abs. 5 VVO). Die Zulage ist restriktiv anzuwenden und entsprechend zu begründen.

Differenzzulage bei Familienzulagen

(PaRat 99/1008, April 2010)

Das neue Familienzulagengesetz des Bundes gibt im Gegensatz zum bisherigen kantonalen Recht Anspruch auf eine Differenzzulage, wenn Vater und Mutter oder andere Anspruchsberechtigte in verschiedenen Kantonen mit unterschiedlich hohen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen arbeiten. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind grundsätzlich Anspruch auf eine Fami - lienzulage, gilt folgende Reihenfolge der Anspruchsberechtigung:

a. erwerbstätige Person;

b. Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c. Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d. Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

e. Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.

Wenn aufgrund dieser Reihenfolge eine Person in einem Kanton Familienzulage bezieht, der tiefere Familienzulagen auszahlt als der Kanton, in dem die nächstbezugsberechtigte Person wohnt, besteht für diese nächstberechtigte Person Anspruch auf die Auszahlung der Differenz.

Der Kanton Zürich richtet für Kinder zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 16. Altersjahr monatlich Fr. 250 aus und überschreitet damit während dieser Zeit den gesetzlichen Mindestanspruch von Fr. 200 um Fr. 50. Im folgenden Beispiel besteht deshalb Anspruch auf eine Differenzzahlung:

Ein Mitarbeiter wohnt mit seiner Frau und einer gemeinsamen 14jährigen Tochter im Kanton Aargau. Die Ehegattin erhält im Kanton Aargau von ihrem Arbeitgeber eine Kinderzulage von Fr. 200. Im Kanton Zürich würde Anspruch auf eine Kinderzulage von Fr. 250 bestehen. Somit hat unser Mitarbeiter bei uns Anspruch auf eine Differenzzulage von Fr. 50.

Ein Tausch/Wechsel der Anspruchsberechtigung ist seit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes per 1.1.2009, nicht mehr möglich, dieses regelt die Reihenfolge eindeutig.

Die Differenzzahlung kann mit dem Formular «Kinderzulagen» eingefordert werden. Zu beachten ist, dass zwingend eine Bestätigung des Arbeitgebers des Erstanspruchsberechtigten (in unserem Bsp. also vom Arbeitgeber der Mutter im Kt. AG) über die Höhe der ausbezahlten Kinderzulagen beizulegen ist.

Zulagen bei Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst 

Entschädigung für Leistungen während Pikettdienst/Kumulation von Vergütungen
(PaRat 66/701, Oktober 2001)

Kommt es während des Pikettdienstes zu einem Einsatz, gilt diese Leistung gemäss § 133 VVO als angeordnete Überzeit, die grundsätzlich auszugleichen oder zu vergüten ist. Die Entschädigung richtet sich dabei nach § 127 VVO, dh. es wird ein Zuschlag von 25% gewährt, jedoch nur bis Lohnklasse 16. Die Bestimmungen von § 125 VVO sind ebenfalls zu beachten: Als Überzeit gilt nur diejenige Arbeitszeit, welche über die wöchentliche Sollarbeitszeit hinaus erbracht wird. Kann ferner diese Arbeitszeit innerhalb eines Monats kompensiert werden, spricht man ebenfalls nicht von Überzeit. Die finanzielle Vergütung der Überzeit soll schliesslich die Ausnahme bleiben; Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Wie verhält es sich nun mit der Kumulation verschiedener Zulagen? Zunächst steht fest, dass es nicht zulässig ist, die Pikettdienstzulage (Fr. 1.60 oder Fr. 2.75) oder die Vergütung für den Einsatz aus Pikettdienst mit einer Entschädigung nach § 132 VVO (also Fr. 5.25 bzw. 20 % Zeitkompensation für Nacht- und Wochenenddienst) zu kumulieren, vgl. § 133 Abs. 3 VVO. Wird jedoch Überzeitarbeit in die Nachtzeit (also 20.00 bis 6.00 Uhr) hinein oder an Samstagen und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr geleistet, ist nebst dem Überzeitzuschlag auch die Vergütung von Fr. 5.25 zu entrichten. Dies ergibt sich aus § 127 Abs. 2 VVO.

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