Abzüge für Dienstwohnungen (Richtlinien)

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Lohnabzüge
Publikationsdatum
1. Januar 2008

Richtlinien der Finanzdirektion vom 1. Januar 2008

Gemäss § 39 Abs. 2 der VVO werden die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Personalmietwohnungen von den Direktionen aufgrund von Richtlinien der Finanzdirektion festgesetzt. Gestützt auf diese Bestimmung erlässt die Finanzdirektion die folgenden Weisungen:

Begriffe

Dienstwohnungen und -zimmer

Es handelt sich um Wohnungen oder Zimmer, die sich in einem Gebäude innerhalb oder in der Umgebung des Areals der Zentral- oder Bezirksverwaltung oder eines ihrer Betriebe befinden und bestimmten Stelleninhabern oder -inhaberinnen im Hinblick auf die mit ihrer dienstlichen Funktion verbundenen notwendigen Präsenz zugewiesen werden.

Sind die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung gegeben, ist der betreffende Stelleninhaber gemäss § 45 Abs. 2 des Personalgesetzes verpflichtet, die Dienstwohnung oder das Dienstzimmer zu beziehen. Die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung ist in der Anstellungsverfügung zu vermerken und bildet einen Teil der Anstellungsbedingungen.

Dienstwohnungen und -zimmer sind auf den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität, Tod oder andern besonderen Umständen (§ 39 Abs. 3 VVO).

Personalmietwohnungen und -zimmer

Es handelt sich um Wohnungen oder Zimmer, die sich in der Regel in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden und dem Personal entweder wegen der dienstlichen Wünschbarkeit des Wohnsitzes in der Nähe des Arbeitsortes (Pikett-, Alarmorganisation usw.) oder aus Gründen der Wohnungsbeschaffung zur Erleichterung der Personalrekrutierung und -erhaltung vermietet werden. Eine Verpflichtung zum Bezug oder Anspruch auf solche Wohnungen besteht nicht. Personalmietwohnungen und -zimmer sind in der Regel auf den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und des ortsüblichen Kündigungstermins zu verlassen.

Mietzinse, Zahlung, Nebenkosten

Der Mietzins wird bei den Dienstwohnungen und -zimmer durch entsprechende Besoldungsabzüge für den laufenden Monat verrechnet. Bei Personalmietwohnungen und -zimmer sind die Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren.

Als Nebenkosten gelten die Kosten für Heizung, Warmwasserversorgung, TV-Kabelanschluss und allfällige weitere Leistungen. Die Nebenkosten sind separat auszuweisen.

Festsetzung des Mietzinses

Zuständigkeit, Mitteilung

Die Einschätzung einer Wohnung nach Renovation oder Neuerstellung erfolgt durch eine von der zuständigen Direktion bezeichnete Fachinstanz oder auf Gesuch durch die dem Kanton Zürich gehörende Kantag Liegenschaften AG.

Die Höhe des Mietzinses und der Abzüge bei Dienstwohnungen/-zimmern wird von der zuständigen Direktion mittels Verfügung festgelegt. Die Mitteilung an den Inhaber oder die Inhaberin erfolgt mittels der Anstellungsverfügung bzw. mittels einer separaten Verfügung über die Höhe des Mietzinses.

Bei Personalmietwohnungen und -zimmern wird zwischen der zuständigen Dienststelle und den Mieterinnen oder Mietern ein Mietvertrag gemäss Obligationenrecht abgeschlossen. Besteht Wohnungsmangel, so ist der vom Vormieter bezahlte Mietzins dem neuen Mieter auf dem amtlichen Formular mitzuteilen. Im Übrigen gelten die obligationenrechtlichen Bestimmungen bezüglich Festlegung und Erhöhung des Mietzinses.

Hinweis:
Für die Bewirtschaftung von Mietobjekten gemäss Obligationenrecht hat der Kanton Zürich im Jahr 1998 die Kantag Liegenschaften gegründet. Alle Direktionen, öffentlich-rechtlichen Organisationen und Anstalten sowie Gemeinden können Dienstleistungen bei der Kantag Liegenschaften AG beziehen. Für Anfragen wenden Sie sich an den Geschäftsführer, Herrn Hansjörg Felix, Postfach, 8090 Zürich, Tel. 044 276 40 61.

Bewertungsmassstäbe

Die Bewertung von Dienstwohnungen richtet sich unter Wahrung der Grundsätze über die Verwaltung des Finanzvermögens nach Grösse, Komfort und Lage der Wohnung. Der Mietzins wird aufgrund der Marktsituation und der Orts- bzw. Quartierüblichkeit festgelegt. Vorbehalten bleiben Mietzinsverbilligungen gemäss Ziffer 2.3.

Die Bewertung von Personalmietwohnungen/-zimmern erfolgt nach den massgeblichen Bestimmungen des OR.

Abzüge, Zuschläge

  1. Für Dienstwohnungen und -zimmer wird ein pauschaler Abzug von 15% gewährt.
  2. Bei besonderen Inkonvenienzen aufgrund des Betriebes, der Störung der Wohnqualität durch häufige oder dauernde Geruchs-, Lärm- oder andere Emissionen, häufige Störung durch Besucher ausserhalb der Dienstzeit, häufiger Inanspruchnahme durch technische Installationen oder Alarmeinrichtungen des Betriebes rund um die Uhr usw. kann bei Dienst- und Personalmietwohnungen ein zusätzlicher Abzug bis maximal 8% gewährt werden.
  3. Den Mietern von möblierten Wohnungen und Zimmern wird ein Zuschlag von 12% des Anschaffungswertes der Möbel verrechnet. Die Mieter haften für Mobiliarbeschädigungen. Zur Sicherung allfälliger Haftpflichtansprüche kann von Mietern möbl. Wohnungen und Zimmern ein Depot in der Höhe eines Monatsmietzinses erhoben werden.

Nebenkosten

Die Nebenkosten werden nach dem effektiven Verbrauch berücksichtigt, nach Möglichkeit aufgrund von Zählern. Die Kosten werden akonto abgezogen. Die Nebenkostenabrechnung erfolgt einmal jährlich. Die Akontozahlungen sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und allenfalls den effektiven Kosten anzupassen.

Wo diese Berechnungsart nicht möglich ist, werden sie getrennt nach Kostenart neben dem Mietzins pauschal gemäss den folgenden Ansätzen berechnet:

Pauschale Nebenkosten

Heizung (Puls: Lohnart 5634)     Warmwasser (Puls: Lohnart 5636)    
Anzahl Zimmer (1) monatlich Fr. jährlich Fr. Anzahl Zimmer (1) monatlich Fr. jährlich Fr.
5 115 1380 5 40 480
4 95 1140 4 35 420
3 85 1020 3 30 360
2 65 780 2 25 300
1 45 540 1 10 120

(1) halbe Zimmer werden abgerundet

Elektrizität

Geräte/Bereich monatlich Fr. jährlich Fr.
Kühlschrank 4.50 54
Tiefkühltruhe/Schrank 5.50 66
Geschirrspüler 8 96
Kochherd 18.50 222
Waschautomat 6.50 78
Tumbler 11 132
Bastelraum 6 72
Beleuchtung:    
- pro Zimmer und Küche 5.50 66
- Korridor, Bad 2.50 30
Kabel-TV Cablecom 26.60 319.20

Anpassung der Mietzinse und der Nebenkosten

Die Mietzinse und Nebenkosten von Dienstwohnungen werden aufgrund der Teuerungsentwicklung und der Veränderung des Hypothekarzinses aufgrund der Weisungen der Finanzdirektion in Koordination mit der Kantag Liegenschaften AG angepasst. Diejenigen von Personalmietwohnungen richten sich nach den Bestimmungen des OR. Die Kantag Liegenschaften AG informiert das Personalamt rechtzeitig über eine bevorstehende Anpassung und die Begründung dafür.

Die Mitteilung an die Mieterinnen und Mieter von Dienstwohnungen und -zimmern erfolgt mittels Schreiben der zuständigen Direktion 3 Monate vor der Mietzinsanpassung.

Die Anpassung der Kosten und die Mitteilung an die Mieterinnen und Mieter von Personalwohnungen und -zimmern richtet sich nach den Vorschriften gemäss Obligationenrecht und erfolgt mittels amtlichem Formular.

Garagen-, Ab- und Einstellplätze bei Dienstwohnungen

Die monatlichen Ansätze, Stand 1.10.2003, für Mieterinnen und Mieter von Dienstwohnungen/-zimmern sehen wie folgt aus:

  • Einzelgaragen: Fr. 140 bis Fr. 160
  • Garagenplätze in Einstellhallen: Fr. 120 bis Fr. 130
  • Abstellplätze, gedeckt: Fr. 70 bis Fr. 80
  • Abstellplätze, ungedeckt: Fr. 50 bis Fr. 70

Diese Ansätze können aufgrund der Entwicklung und der Orts- und Quartierüblichkeit variieren, an sehr zentralen Lagen sind sie entsprechend zu erhöhen. Zudem sind bei der Festlegung die Ansätze für Parkplätze für das übrige Personal zu berücksichtigen.

Für Mieterinnen und Mieter von Personalmietwohnungen/-zimmern gelten bei Veränderungen der Ansätze Art. 269 ff. OR.

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten auf 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien der Finanzdirektion vom 1. August 2004 für die Festsetzung der Abzüge für Dienstwohnungen sowie der Mietzinse für Personalmietwohnungen/-zimmer.

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