Gesuch für befristete Nacht- und Sonntagsarbeit im Kanton Zürich stellen

Anleitung

  1. Was Sie wissen müssen

    Feiertagsarbeit

    Neben Nacht- und Sonntagsarbeit ist auch die Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen bewilligungspflichtig.

    Dies sind im Kanton Zürich die folgenden Feiertage: 

    • Neujahrstag (1. Januar);
    • Karfreitag;
    • Ostermontag;
    • Tag der Arbeit (1. Mai);
    • Auffahrt;
    • Pfingstmontag;
    • Bundesfeiertag (1. August);
    • Weihnachtstag (25. Dezember);
    • Stephanstag (26. Dezember).

    Die Arbeit an lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen wie Sechseläuten, Knabenschiessen oder Berchtoldstag ist nicht bewilligungspflichtig.

    Fristen und Kosten

    Gesuche müssen spätestens eine Woche vor dem Beginn der zu bewilligenden Arbeitszeit eingereicht werden. Für kurzfristig ausgestellte Bewilligungen wird ein Expresszuschlag erhoben.

  2. Folgende Kriterien gilt es für Gesuche zu beachten

    1. Nacht- oder Sonntagsarbeit ist vorübergehend, wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt.
    2. Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn die einzelnen Einsätze mehr als sechs Monate dauern oder in regelmässigen Einsätze geleistet wird, die sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen.
    3. Bewilligungen für vorübergehende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit werden durch das kantonale Arbeitsinspektorat erteilt. 
    4. Bewilligungen für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit werden grundsätzlich vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erteilt. Die entsprechenden Bewilligungen werden grundsätzlich vom SECO erteilt. Eine Ausnahme besteht hingegen, dann wenn es sich um Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind oder besondere Firmenanlässe handelt, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. Frühlings- und Herbstausstellungen von Autogaragen): Diesbezügliche Bewilligungen für Nacht- oder Sonntagsarbeit werden von den kantonalen Behörden erteilt.
    5. Vorübergehende Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 06.00 Uhr) und/oder Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Ein solches liegt vor, wenn es weder mit planerischen Mitteln, noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen, und die Arbeiten entweder zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen, im öffentlichen Interesse liegenden, Gründen in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen. Zudem liegt ein dringendes Bedürfnis vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von besonderen Firmenanlässen, wie Jubiläen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind.
    6. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf die Arbeitnehmenden ohne deren Einverständnis nicht zu Nacht- oder Sonntagsarbeit heranziehen.
    7. Nachts und sonntags darf keine Überzeitarbeit geleistet werden.
    8. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden für Arbeitseinsätze während der Nacht einen Lohn- oder Zeitzuschlag zu gewähren. Für die ersten 24 Nächte im Kalenderjahr ist den Arbeitnehmenden ein Lohnzuschlag von mindestens 25% auf die in den Nachtzeitraum fallende Arbeitszeit auszurichten. Werden Arbeitnehmende mehr als 25 Nächte pro Kalenderjahr eingesetzt, ist stattdessen 10% der in den Nachtzeitraum fallenden Arbeitszeit innerhalb eines Jahres als Ausgleichsruhezeit zu gewähren. Stellt sich erst während des laufenden Kalenderjahrs heraus, dass Arbeitnehmende wider Erwarten Nachtarbeit in mehr als 25 Nächten pro Kalenderjahr zu leisten hat, muss der für die ersten 25 Nächte ausgerichtete Lohnzuschlag nicht in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden (Art. 17b ArG; Art. 31 bis 33 ArGV 1). Bei vorübergehender Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 50% zu bezahlen. 
    9. Die tägliche Arbeitszeit darf bei Nachtarbeit 9 Stunden nicht überschreiten und muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Stunden liegen.
    10. Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
    11. Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden (total 35 Stunden).
    12. Muss am Sonntag gearbeitet werden, dürfen die Arbeitnehmenden nicht mehr als an 6 aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigt werden.
    13. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Ersatzruhetag muss zusammen mit der täglichen Ruhezeit 35 aufeinanderfolgende Stunden aufweisen; er hat in jedem Fall die von 06.00 - 20.00 Uhr zu umfassen. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen Tag fallen, an dem die Arbeitnehmenden üblicherweise einen Ruhe- oder Freitag bezieht.
    14. In Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, an dem die Arbeitnehmenden zu arbeiten haben, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt. Wird an diesem Feiertag gearbeitet, ist die anteilmässige Verkürzung in der Woche anzurechnen, in der die Ersatzruhe für den Feiertag gewährt wird.
    15. Arbeitnehmende, die in 25 und mehr Nächten pro Jahr zum Einsatz gelangen, haben auf Verlangen Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung (Art. 44 ArGV 1).
  3. Formular ausfüllen

    Einloggen und ausfüllen

    Wenn Sie dieses Anliegen online einreichen möchten, brauchen Sie ein AGOV-Login mit Identifikationsprüfung.

    Falls Ihnen davon etwas fehlt, werden Sie entsprechend weitergeleitet. Sie können einfach beginnen.

    Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

    AGOV ist das offizielle Behörden-Login der Schweiz. Es bietet hohen Datenschutz und kann für viele Dienstleistungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene genutzt werden.

    Dank neuer Technologie benötigen Sie bei AGOV keinen Benutzernamen und kein Passwort mehr. Stattdessen können Sie die App «AGOV access» auf einem Smartphone nutzen. Das ist sicherer, kostenlos und erst noch bequemer.

    Einmalige Identifikation

    Bei besonders vertraulichen oder rechtlich relevanten Informationen müssen Sie einen amtlichen Ausweis und gegebenenfalls die AHV-Nummer hinterlegen.

    Sie werden bei der Nutzung einer entsprechenden Online-Dienstleistung automatisch darauf hingewiesen und falls nötig zur Identifikation weitergeleitet.

    (dieser Text ist noch nicht final)

    alles via persönlichem AGOV-Login

    Organisationen (Firmen, Kanzleien mit UID etc.) müssen erfasst sein (mit Zeichnungsberechtigten Personen, die initial durch SK verifiziert sind) > LINK

    Mitarbeitende (mit AGOV-Login) müssen pro Firma/Kanzlei etc. hinterlegt werden > LINK

    Hinterlegte Mitarbeitende können im Anschluss Anliegen im Namen der Firma/Kanzlei/Organisation anstossen > LINK

    Was, wenn meine Firma/Organisation noch fehlt (oder noch keine UID hat)? Was, wenn ich noch nicht als brechtigte Person für meine Organisation hinterlegt bin

    Bereits begonnene, aber noch nicht eingereichte Anträge finden Sie in Ihrem Zürikonto. 

    (weitere Infos? Screenshot?)

    Übergangsphase bis Ende 2026

    Wir bieten diese Dienstleistung schon heute online an. 

    Am 1. Januar 2027 gibt es eine neue Regelung. Ab dann werden wir zahlreiche weitere Online-Dienstleistungen anbieten.

    So erhalten Sie unsere Antwort

    Bis Ende 2026 beantworten wir Ihr Anliegen noch wie gewohnt (per Post auf Papier und/oder per E-Mail).

    Ab 2027 beantworten wir online eingereichte Anliegen online (im Zürikonto).

    Sie werden Ihr Anliegen weiterhin per Post einreichen können. Dann erhalten Sie die Antwort per Post. 

Kontakt

Amt für Wirtschaft – Arbeitsinspektorat

E-Mail

az-gesuche@vd.zh.ch