Schiffsmelde- und -reinigungspflicht

titelbild test

Zum Schutz der Gewässer vor invasiven gebietsfremden Tieren und Pflanzen wie der Quaggamuschel gilt im Kanton Zürich ab dem 1. April 2025 eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht für alle immatrikulierten Schiffe. Sie soll helfen zu verhindern, dass schädliche Arten unbemerkt von einem Gewässer in ein anderes verschleppt werden.

Die Schiffsmelde- und Reinigungspflicht (SMRP) gilt ab dem 1. April 2025 auf allen Zürcher Gewässern und betrifft alle Schiffe mit Kennzeichen. Für andere Wasserfahrzeuge wie Stand-Up-Paddel, Kanus, Ruder- oder Schlauchboote ist bei jedem Gewässerwechsel eine gründliche Reinigung, idealerweise mit heissem Wasser, eine sorgfältige Kontrolle und eine vollständige Trocknung dringend empfohlen. Das Gleiche gilt auch für die Fischerei- und Tauchausrüstung. Die SMRP gilt in der Zentralschweiz und im Kanton Bern bereits seit Sommer 2024, sowie in den Kantonen Zürich, St. Gallen, Graubünden und Glarus ab Frühling 2025.

Einmalige Selbstdeklaration des Heimgewässers:

Für alle im Kanton Zürich immatrikulierten Schiffe muss zwischen 1. und 30. April 2025 ein Heimgewässer («Standortgewässer») deklariert werden – auch wenn keine Gewässerwechsel geplant sind. Danach erhalten  die Schiffshalterinnen und -halter eine Einwasserungsfreigabe für das Heimgewässer. Diese bleibt so lange gültig, bis das Gewässer gewechselt wird, dazwischen darf beliebig oft im deklarierten Heimgewässer ein- und ausgewassert werden.

Alle Halterinnen und Halter von im Kanton Zürich immatrikulierten Schiffen erhalten im März 2025 einen Brief mit dem Zugang zum digitalen Meldeformular. 

Haltende von Schiffen auf dem Greifen-, Pfäffiker- oder Türlersee, die diesen See seit Januar 2025 bereits als Heimgewässer für ihr Schiff deklariert haben, müssen das Formular nicht erneut ausfüllen.

Ablauf Gewässerwechsel ab dem 1. April 2025

  1. Melden Sie online jeden geplanten Gewässerwechsel Ihres Schiffes über dieses Meldeformular
  2. Lassen Sie Ihr Schiff inkl. Equipment bei einer anerkannten Reinigungsstelle fachgerecht reinigen. Eine Karte mit allen autorisierten Reinigungsstellen finden Sie auf der Karte unten.  
  3. Sie erhalten automatisch eine Einwasserungsfreigabe für das Gewässer per E-Mail und dürfen danach Ihr Schiff einwassern. Führen Sie die Einwasserungsfreigabe digital oder ausgedruckt auf dem Schiff mit und zeigen Sie sie bei einer Kontrolle vor. Diese Einwasserungsfreigabe bleibt bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig. Der Melde- und Freigabeprozess ist kostenfrei.

Für alle Schiffe ohne Kennzeichen und für Wassersportgeräte ist weiterhin vor jedem Gewässerwechsel eine gründliche Reinigung dringend empfohlen.

Anerkannte Reinigungsstellen

Die Reinigung kann von einer autorisierten Reinigungsstelle in allen Kantonen mit der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht durchgeführt werden. Sie ist kostenpflichtig und es muss vorgängig ein Termin vereinbart werden. Anschliessend stellt die Reinigungsstelle einen Reinigungsnachweis aus.

Informationen für Schiffsreinigungsstellen

Autorisierte Reinigungsstellen müssen Anforderungen an die Infrastruktur bzgl. Abwasser und Reinigung erfüllen und an einer Schulung teilnehmen. Nach erfolgreich absolvierter Schulung autorisiert der Kanton die Reinigungsstelle und führt ein entsprechendes Verzeichnis. Damit wird die Reinigungsstelle ermächtigt, für ihre fachgerechten Schiffsreinigungen entsprechende Reinigungsnachweise auszustellen.

Nautische Anlässe

Die Schiffmelde- und -reinigungspflicht gilt auch für Schiffe, die im Rahmen von nautischen Anlässen (Regatten und offiziell aufgeschaltete Trainings) eingesetzt werden. Je nach Schiffstyp kann der Veranstalter die Schiffe kontrollieren und deren Reinigung bestätigen. Teilnehmende an nautischen Anlässen erhalten die Informationen zur Schiffsreinigung vom jeweiligen Veranstalter.

Fragen und Antworten

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Meldung sollte am besten erst erfolgen, wenn das Datum feststeht. Eine Meldung kann aber jederzeit kostenlos storniert werden. Den Link finden Sie im Bestätigungs-E-Mail des gemeldeten Gewässerwechsels.

Nein, in diesen Fällen wird mit der Deklaration des Heimgewässers eine Einwasserungsfreigabe für dieses Gewässer erteilt. Diese gilt, bis ein Gewässerwechsel angemeldet wird.

Nein, wenn Sie wieder in dasselbe Gewässer zurückkehren, bleibt die Freigabe bestehen. Die Einwasserungsfreigabe ist gültig, solange das Gewässer nicht gewechselt wird.

Nein, das Schiff muss von einer anerkannten Reinigungsstelle gereinigt werden. Je nach herrschenden Verhältnissen kann es lange dauern, bis alle Stellen des Schiffs vollständig getrocknet sind. Das Trocknen ist daher kaum nachvollziehbar zu kontrollieren. Als zusätzliche, freiwillige Methode ist es empfohlen.

Halterinnen und Halter von immatrikulierten Schiffen erhalten im März 2025 einen Brief mit Link zum Formular.

Die Reinigungsbetriebe legen ihre Öffnungszeiten individuell fest. In der Regel haben die Betriebe am Sonntag geschlossen. Die Reinigung muss selbstständig geplant werden (rechtzeitige Terminvereinbarung bei Reinigungsstelle nötig).

Nein. Das Schiff muss durch eine autorisierte Reinigungsstelle gereinigt werden.

Von immatrikulierten Schiffen geht das grösste Verschleppungsrisiko aus. Sie sind häufig längere Zeit im Wasser als Wassersportgeräte, so dass sich Lebewesen anhaften können. Zusätzlich enthalten sie eher Restwasser, beispielsweise in der Bilge oder im Motor. Bei Kanus, Stand-Up-Paddeln, Tauch- und Fischereiausrüstung besteht ein gewisses Risiko, dass in stehendem Wasser und mit nassem Material Lebewesen oder Krankheitserreger zwischen Gewässern transportiert werden, das Gesamtrisiko ist aber geringer. Es wird aber dringend dazu aufgerufen, solche Geräte bei jedem Gewässerwechsel sorgfältig zu reinigen, kontrollieren und trocknen.

Kontakt für Fragen

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Sektion Biosicherheit

neobiota@bd.zh.ch
+41 43 259 39 04

Amt für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung

fjv@bd.zh.ch
+41 43 259 39 08

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Sektion Biosicherheit