Kundinnen und Kunden erwarten von ihrer Gärtnerin bzw. ihrem Gärtner oder ihrem Gartencenter, dass die dort gekauften Pflanzen in der Umwelt keinen Schaden anrichten. Informieren Sie korrekt und verzichten Sie auf den Verkauf problematischer Arten.
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Pflanzenhandel- und Verkauf
Der Umgang mit invasiven Neophyten ist in der Freisetzungsverordnung (FrSV) geregelt. Für den Verkauf bestimmter Pflanzen gilt ein:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Jeder Umgang mit bestimmten invasiven Neophyten ist verboten (Anhang 2.1 der Freisetzungsverordnung). Unter Umgang versteht man alles ausser der Bekämpfung: z.B. das Pflanzen, Pflücken, Transportieren oder das Verkaufen solcher Arten. Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar.
Arten des Anhangs 2.2 der Freisetzungsverordnung dürfen weder verkauft noch verschenkt oder anderweitig an Dritte weitergegeben werden. Auch die Einfuhr in die Schweiz ist verboten. Die Pflege dieser Arten vor Ort ist erlaubt.
Invasive Neophyten, die in ihrer Ausbreitung nicht kontrolliert werden können und dadurch Schäden anrichten, sollen nicht verkauft werden. Jeder Betrieb ist verpflichtet, selbständig das Risiko der Pflanzen in seinem Sortiment zu beurteilen. Als Hilfsmittel wurde durch Branchen-Vertreter und Behörden eine Liste mit Beispielen von problematischen Pflanzenarten erarbeitet.
Um die Ausbreitung von weiteren invasiven Neophyten möglichst zu verhindern, müssen Kunden über die Problematik und über die notwendigen Pflegemassnahmen informiert werden. Die Kunden sollen diese Informationen vor dem Kaufentscheid erhalten und mitsamt der Pflanze nach Hause nehmen.
Der Flyer «Invasive Neophyten im Verkauf» enthält die Verbots- und Verzichtsliste und einen Vorschlag für die Etikettierung der Pflanzen (Umsetzung der Informationspflicht). Die Empfehlung des Cercle Exotique erläutert die Einschränkungen genauer.
Die Sektion Biosicherheit kontrolliert stichprobeweise, ob die Vorgaben eingehalten werden.
Verschleppung von Neozoen
Gartenbau und -architektur, Umgebungsgestaltung
Bei der Planung und Durchführung von Gartenbauarbeiten sind folgende Auflagen und Empfehlungen zu beachten:
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Auf invasive gebietsfremde Pflanzen, d.h. auf die Arten der Listen von Info Flora und der Frühwarnliste Zürich sollte verzichtet werden. Es wird empfohlen einheimische standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
Gebietsfremde Neophyten werden massgeblich durch die Verschiebung von Boden, welcher vermehrungsfähiges Pflanzenmaterial (Samen, Wurzeln, Rhizome etc.) enthält weiterverbreitet. Aus diesem Grund gilt Boden, der invasive gebietsfremde Pflanzen enthält, als biologisch belastet.
Boden, der mit folgenden besonders schädlichen gebietsfremden Pflanzen belastet ist, darf nur am Entnahmeort verwertet werden, oder ist so zu entsorgen, dass eine Weiterverbreitung dieser Pflanzen ausgeschlossen ist (Art. 15 Freisetzungsverordnung).
Deutscher Name | Lateinischer Name |
---|---|
Aufrechte Ambrosie | Ambrosia artemisiifolia |
Riesenbärenklau | Heracleum mantegazzianum |
Schmalblättriges Greiskraut | Senecio inaequidens |
Asiatische Staudenknöteriche inkl. Hybride | Reynoutria spp. (Fallopia spp., Polygonum polystachyum, P. cuspidatum) |
Essigbaum | Rhus typhina |
Amerikanische Goldruten | Solidago spp. |
Drüsiges Springkraut | Impatiens glandulifera |
Erdmandelgras1 | Cyperus esculentus |
1 Erdmandelgras ist zwar nicht in der Freisetzungsverordnung speziell aufgelistet. Da es in der Landwirtschaft jedoch grossen Schaden anrichtet, wird empfohlen, diese Auflagen dennoch einzuhalten.
Richtwerte für das Ausmass der biologischen Belastungen des Bodens:
Pflanze | Tiefe | Radius um Pflanze |
---|---|---|
Asiatische Staudenknöterich1 | 3 m | 3 m |
Essigbaum1 | 1 m | 10 m |
Erdmandelgras | 0.5 m | 0.5 m |
Riesenbärenklau2 | 0.3 m | 7 m |
Schmalblättriges Greiskraut | 0.3 m | 10 m |
Ambrosia | 0.3 m | 2 m |
Springkraut | 0.3 m | 6 m |
Amerikanische Goldruten | 0.3 m | 1 m |
1 Bei jüngeren Pflanzen oder je nach Untergrund können Tiefe und Radius kleiner sein
2 Tiefe Samendepot: 0.3m, Wurzelstock:0.6m
Korrekte Verwertung von Boden, der mit besonders schädlichen gebietsfremden Pflanzen belastet ist:
Pflanzen | Ort der Verwertung / Entsorgung | Auflagen |
---|---|---|
Asiatische Staudenknöterich Essigbaum | Deponie Typ B (Typ A)1 für diesen Zweck zugelassene Kiesgruben |
Überdeckung in der Höhe und seitlich 5 m |
Erdmandelgras | Deponie Typ A und Typ B geeignete Kiesgruben2 |
Überdeckung in der Höhe und seitlich 2 m |
Ambrosia, Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut, | Deponie Typ A und Typ B geeignete Kiesgruben2 |
Überdeckung in der Höhe und seitlich 1 m |
Amerikanische Goldruten, Drüsiges Springkraut | Deponie Typ A und Typ B geeignete Kiesgruben Landwirtschaft |
Überdeckung in der Höhe und seitlich 1 m Auflagen Landwirtschaft3 |
1 Grundsätzlich zulässig, aber in den meisten Fällen erfüllen Deponien Typ A das Kriterium der genügenden Überdeckung nicht (sowohl in der Höhe als auch horizontal).
2 Der Fachverband für Kies- und Transportbetonwerke (FKB) Zürich listet unter https://www.fkb-zuerich.ch/themen/umweltloesungen Kiesgruben auf, die Boden/Aushub mit Asiatischem Staudenknöterich oder Essigbaum annehmen (zugelassene Kiesgruben). Weiter werden für die wichtigsten invasiven Neophyten die Ablagerungsbedingungenbeschrieben.
3 Aushub kann unter folgenden Auflagen auf Ackerflächen verwertet werden (ausgenommen sind Grundwasser -schutzzonen S2 oder Äcker, auf denen die Neophyten nicht mit Herbiziden getilgt werden dürfen):
– die Fläche darf mindestens 4 Jahre nicht als BFF oder Weide genutzt werden
– der Aushub ist in Abstand von mehreren Metern vom Ackerrand auszubringen
– beim Einbringen ist die «Wegleitung Bodenaushub» des BAFU einzuhalten
– bei einer Fläche grösser als 500 m2 muss eine bodenschutzrechtliche Bewilligung eingeholt werden
– innerhalb von 2 Wochen nach Ausbringen des Bodens muss eine Begrünung angesät werden
– die Fläche ist mind. 5 Jahre zu überwachen, bei Bedarf sind Bekämpfungsmassnahmen zu treffen
Muss mit der Garten- bzw. Umgebungsumgestaltung ein Baugesuch eingereicht werden, gelten die Vorgaben zu Bauen auf Standorten mit Neophyten:
Um eine Weiterverbreitung invasiver gebietsfremder Pflanzen zu verhindern, ist es wichtig, dass das Pflanzenmaterial korrekt entsorgt wird
Gartenkompost / Feldrandkompostierung | Professionelle Kompostierung oder Vergärung (keine Feldrandkompostierung) | Kehricht-verbrennungs-anlage | |
---|---|---|---|
Ambrosia, Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut (ganze Pflanzen) | nein |
nein | ja |
Rhizome des Japanknöterichs | nein | nein | ja |
Wurzeln des Essigbaums und des Götterbaums | nein | nein | ja |
übrige invasive Neophyten mit Samen, Wurzeln, Blüten oder Früchten | nein | ja | ja |
übrige invasive Neophyten ohne Samen, Wurzeln, Blüten oder Früchten | ja | ja | ja |
Im Kanton Zürich sind Ambrosia, Riesenbärenklau und das Schmalblättrige Greiskraut bekämpfungspflichtig. Die Bekämpfung hat durch den Grundeigentümer zu erfolgen.
Ansprechpersonen:
Weiterführende Informationen
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