Weisung des kantonalen Steueramtes über den Bezug, Erlass und Abschreibungen von Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Bussen wegen Steuerhinterziehung sowie Verfahrenskosten
Inhaltsverzeichnis
A. Vorbemerkung
1 Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen für den Bezug und den Erlass von Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Bussen wegen Steuerhinterziehung und Verfahrenskosten, sowie damit zusammenhängenden Verzugszinsen in Ausführung der Bestimmungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG, LS 632.1) und der Verordnung dazu (ESchV, LS 632.11), im Steuergesetz (StG, LS 631.1), in der Verordnung zum Steuergesetz (VO StG, LS 631.11) sowie in der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (Organisationsverordnung, LS 631.51). Sie enthält zudem Anweisungen hinsichtlich Abschreibungen von Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Bussen wegen Steuerhinterziehung und Verfahrenskosten, sowie damit zusammenhängenden Verzugszinsen und Betreibungskosten.
2 Zu beachten sind im Weiteren die in der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern enthaltenen Bestimmungen. Sie gelten sinngemäss für die Erbschafts- und Schenkungssteuern.
B. Zuständigkeiten für den Bezug
I. Erbschafts- und Schenkungssteuern
3 Gemäss § 55 ESchG i.V.m. § 1 ESchV ist das kantonale Steueramt zuständig für den Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern.
II. Nachsteuern und Bussen
4 Gemäss § 172 StG bzw. § 46 VO StG und § 260 Abs. 2 StG bzw. § 75 Abs. 2 VO StG obliegt der Bezug der staatlichen und der kommunalen Nachsteuern sowie der Bussen wegen Steuerhinterziehung dem kantonalen Steueramt. Ausgenommen sind die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung, welche durch das betroffene Gemeindesteueramt bezogen werden (§ 260 Abs. 1 StG bzw. § 75 Abs. 1 VO StG).
III. Verfahrenskosten
5 Gemäss § 251 StG werden bei Steuerhinterziehungsverfahren Verfahrenskosten auferlegt. Für diese gelten die Vorschriften betreffend den Bezug von Bussen sinngemäss. Verfahrenskosten, welche in einem von der Dienstabteilung Spezialdienste (DASD) durchgeführten Hinterziehungsverfahren auferlegt werden, sind damit vom kantonalen Steueramt zu beziehen, und es gelten die gleichen Zuständigkeitsregeln wie beim Bezug von Nachsteuern und Bussen.
IV. Durchführung des Inkassos
6 Innerhalb des kantonalen Steueramtes erfolgt das Inkasso der Erbschafts- und Schenkungssteuern, der Nachsteuern, der Bussen wegen Steuerhinterziehung (ohne Grundsteuern) und der Verfahrenskosten ab Rechnungsstellung bis und mit zweiter Mahnung durch die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling (DARC). Dazu gehören auch die Berechnung und der Bezug von Verzugszinsen nach § 51 Abs. 3 VO StG. Ab Einleitung des Betreibungsverfahrens ist die Dienstabteilung Bundessteuer (DABS) zuständig.
C. Zuständigkeiten für den Erlass
7 Der Erlass von Erbschafts- und Schenkungssteuern obliegt gemäss § 62 ESchG i.V.m. § 1 ESchV dem kantonalen Steueramt.
8 Mit Bezug auf den Erlass von Nachsteuern sind die Bestimmungen betreffend Steuererlass durch die Gemeinden (§ 183 ff. StG) sinngemäss anzuwenden. Betreffend Bussen hält § 260 Abs. 3 StG fest, dass die Bestimmungen über den Steuererlass für die Staatssteuern sinngemäss gelten sollen. Zuständig für den Erlass der staatlichen und kommunalen Nachsteuern, der Bussen wegen Steuerhinterziehung und der damit zusammenhängenden Verfahrenskosten ist somit das kantonale Steueramt.
9 Innerhalb des kantonalen Steueramtes ist die Dienstabteilung Inventarkontrolle und Erbschaftssteuer (DAIE) für Erlassgesuche betreffend Erbschafts- und Schenkungssteuern zuständig (§ 13 lit. j Organisationsverordnung), und der Gruppe Bezugsdienste obliegt es, Erlassgesuche im Zusammenhang mit Nachsteuern, Bussen wegen Steuerhinterziehung und Verfahrenskosten entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden (§ 7a lit. d Organisationsverordnung). Entscheide der DAIE und der Gruppe Bezugsdienste über den Erlass sind vom Chef oder von der Chefin der DAIE bzw. vom Leiter oder von der Leiterin der Gruppe Bezugsdienste oder der jeweiligen Stellvertretung zu visieren (vier Augen Prinzip). Vor dem Entscheid der Gruppe Bezugsdienste über einen (Teil-) Erlass sind zudem die betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme einzuladen.
D. Zuständigkeiten für Abschreibungen
10 Unerhältliche Steuern sind buchhalterisch abzuschreiben. Die Rechnungsführung für das kantonale Steueramt wird durch die DARC besorgt (§ 6 lit. a Organisationsverordnung). Diese ist somit auch zuständig für das Abschreiben von unerhältlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Bussen wegen Steuerhinterziehung und Verfahrenskosten, sowie damit zusammenhängende Verzugszinsen und Betreibungskosten. Abschreibungsentscheide der DARC sind vom Chef oder von der Chefin der DAIE bzw. vom Leiter oder von der Leiterin der Gruppe Bezugsdienste oder der jeweiligen Stellvertretung zu visieren (vier Augen Prinzip).
E. Inkrafttreten
11 Diese Weisung ersetzt die gleichlautende Weisung vom 29. November 2012 und gilt ab sofort.