Gemeinnütziger Fonds
Die Finanzdirektion bearbeitet Gesuche für allgemeine Fondsbeiträge sowie Projekte in Schweizer Bergregionen und der Entwicklungszusammenarbeit. Hier finden Sie Informationen über Beitragskriterien, Verpflichtungen und Gesuche.
Inhaltsverzeichnis
Beitragskriterien
Grundsatz
- Es besteht kein Anspruch auf einen Fondsbeitrag.
- Fondsbeiträge sind eine freiwillige und subsidiäre Leistung des Kantons für einmalige, besondere und nachhaltige Vorhaben von gemeinnützigen Organisationen.
- Beiträge an gewinnorientierte Organisationen bzw. Unternehmen sind nicht möglich.
In der Kompetenz des Regierungsrates
Über Einzelbeiträge bis eine Million Franken entscheidet der Regierungsrat.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Es werden nur Vorhaben mitfinanziert, die
- einen direkt ersichtlichen und breiten Bezug zum Kanton aufweisen,
- aus der Sicht des Kantons notwendig sind,
- mindestens regionale Bedeutung aufweisen,
- mit den Zielen der kantonalen Politik (z. B. Kulturpolitik, Sozialpolitik) übereinstimmen.
Eine direkte finanzielle Beteiligung der Projekt-Standortgemeinde(n) ist Voraussetzung für eine Leistung des Fonds.
Es wird ein entsprechendes Engagement der anderen Kantone aufgrund eines nachvollziehbaren Beitragsschlüssels verlangt.
Der Fonds beteiligt sich nur dann an ausserkantonalen Vorhaben, wenn diese entweder
- einen engen inhaltlichen Bezug zum Kanton Zürich aufweisen oder
- ihnen nationale Bedeutung zukommt; in diesem Fall ist eine Beteiligung des Bundes und anderer Kantone zwingend.
Beiträge unter 10'000 Franken werden nicht gewährt.
In der Regel wird ein Gesuch nur geprüft, wenn die gesuchstellende Organisation einen mehrjährigen Leistungsausweis vorlegen kann.
In seltenen Fällen sind jedoch Starthilfebeiträge möglich, wenn – nebst den üblichen Vorgaben – beim Projekt insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Das eingereichte Projekt weist unzweifelhaft überregionale Bedeutung auf.
- Die überregionale Bedeutung des Projekts zeigt sich nicht nur in seiner geografischen Ausdehnung, sondern auch in Beitragsleistungen der Standortgemeinde und weiterer Gemeinden (bzw. Städte) an die gesuchstellende Organisation.
- Das Vorhaben ist ein Pilotprojekt
- Der Kanton ist an der raschen Verwirklichung des Vorhabens überdurchschnittlich stark interessiert (die Erfüllung dieser Vorgabe kann in der Regel erst mit einer Vernehmlassung bei den zuständigen Fachdirektionen geklärt werden).
- Die gesuchstellende Organisation muss schlüssig nachweisen, dass die Finanzierung ihres Projektes nach Ablauf der Start- bzw. Aufbauphase sichergestellt werden kann. Für diesen Nachweis benötigt der Gemeinnützige Fonds ein realistisches Betriebsbudget sowie konkrete Angaben, welche Institutionen sich an den Betriebskosten mit welchen Beiträgen beteiligen werden bzw. Absichtserklärungen derselben.
Starthilfebeiträge an Projekte, bei welchen eine Fortführung aus finanziellen Gründen als nicht wahrscheinlich oder als unmöglich beurteilt wird, sind nicht möglich.
In der Kompetenz des Kantonsrates
Über Gesuche für Beiträge über einer Million Franken entscheidet der Kantonsrat. Für diese Gesuche gelten höhere Anforderungen.
Gerne klären wir mit Ihnen das Vorgehen, bevor Sie Ihr Beitragsgesuch einreichen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Beiträge an Projekte im Berggebiet (Inlandhilfe) und im Ausland
Vorgaben für das Jahr 2021
Am 1. Januar 2021 ist das neue Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) in Kraft getreten. Der bisherige Lotteriefonds heisst neu Gemeinnütziger Fonds.
Mit dem neuen Gesetz wurden die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsgrundlagen aufgehoben, auch die bis anhin geltenden Richtlinien für Beiträge aus dem Lotteriefonds an Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit (EZA) und der Inlandhilfe (IH).
Mit dem neuen Lotteriefondsgesetz stehen dem Gemeinnützigen Fonds weniger Gelder für die Bereiche EZA und IH zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr noch je rund zwei Millionen Franken für Projekte der EZA und der IH eingesetzt werden können.
Für 2021 gelten im Sinne einer Übergangslösung die folgenden Richtlinien.
Die Frist für die Eingabe von Gesuchen für 2021 ist am 26. März abgelaufen.
Im Herbst wird der Termin für die Eingabe von Gesuchen für 2022 bekannt gegeben.
Beitragsberechtigte Organisationen
Beitragsberechtigt sind Organisationen (Hilfswerke), die
- ZEWO-zertifiziert sind;
- über klare Grundsätze (Leitbild, Ziele) verfügen;
- das Durchführen oder Begleiten von Vorhaben der EZA bzw. der IH als eine Hauptaktivität ausüben;
- seit mindestens zehn Jahren entsprechende Vorhaben durchführen oder begleiten;
- ihr operationelles und administratives Zentrum in der Schweiz haben;
- in der Schweizer Bevölkerung breit verankert sind;
- ihre Vorhaben in dem Sinn partnerschaftlich durchführen, dass die Beteiligten vor Ort über Zielsetzung und Ablauf mitbestimmen können;
- eine Qualitätskontrolle mit regelmässiger Überprüfung und Berichterstattung (Wirkungserfassung, Meilensteine, Nachbereitung) führen;
- nur EZA: im vergangenen oder im laufenden Jahr direkt über projekt- oder programmbezogene Gelder der DEZA verfügten bzw. verfügen.
Beiträge für Inlandhilfe
Die Beiträge kommen Vorhaben in finanzschwachen Bergregionen zugute:
- Schutz vor und Bewältigung der Folgen von grossen Schadenereignissen,
- Investitionen im kulturhistorischen Bereich,
- regional wichtige Alpwirtschaftsprojekte,
- grosse Natur- und Umweltschutzvorhaben,
- freiwillige Gruppen-Arbeitswochen.
Auskünfte zur Inlandhilfe
Gerne klären wir mit Ihnen, ob Sie die Beitragskriterien erfüllen.
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Beiträge für Entwicklungszusammenarbeit
Es können Vorhaben in folgenden Bereichen unterstützt werden:
- Armutsbekämpfung oder Entwicklung des ländlichen Raumes,
- Bildung, Ausbildung oder Organisationsentwicklung,
- Innovationsförderung,
- Gesundheitsförderung,
- Förderung der umweltfreundlichen Entwicklung,
- Frauenförderung,
- Menschenrechte.
Keine Beiträge erhalten:
- Vorhaben in Ländern der Europäischen Union
- Vorhaben in Ländern, die ihre Staatsangehörigen nicht rückübernehmen (2021: Algerien, Marokko, Äthiopien, Eritrea, Iran, Kuba)
- Organisationen mi einem Missionsauftrag
Auskünfte zur Entwicklungszusammenarbeit
Gerne klären wir mit Ihnen, ob Sie die Beitragskriterien erfüllen.
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Verpflichtungen
Nennung des Geldgebers
An geeigneter Stelle soll erwähnt werden, dass der Kanton Zürich das betreffende Projekt mitfinanziert hat. Dafür ist das Logo des Gemeinnützigen Fonds mit Buntfarbe zu verwenden. Eine schwarzweisse Publikation des Logos ist nur in Ausnahmefällen und nach Absprache möglich.
Rechenschaftsberichte
Für Ihre Berichte müssen Sie – je nach Projekt – die entsprechenden Vorlagen verwenden.
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Für das Beitragscontrolling benötigen wir nach Verwendung des Projektbeitrags einen abschliessenden Rechenschaftsbericht.
Für diesen Bericht in deutscher Sprache müssen Sie zwingend die folgende Vorlage verwenden.
Bitte mailen Sie Ihren Rechenschaftsbericht an: janet.berther@fdgs.zh.ch
Schlussbericht nach der Verwendung des Projektbeitrags: Für die Berichterstattung in deutscher Sprache müssen Sie zwingend die folgende Vorlage verwenden.
Bitte mailen Sie Ihre Berichte an: janet.berther@fdgs.zh.ch
Schlussbericht: nach der Verwendung des Projektbeitrags: Für die Berichterstattung in deutscher Sprache müssen Sie zwingend die folgende Vorlage verwenden.
Bitte mailen Sie Ihre Berichte an: janet.berther@fdgs.zh.ch
Ungenügende Berichte senden wir zur Überarbeitung zurück.
Für Fragen zur Berichterstattung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Gesuche
Wir bearbeiten nur vollständige Gesuchsdossiers.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben zu den Beitragskriterien und zu Ihrem Gesuch.
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Allgemeine Projekte
Projekte im Berggebiet (Inlandhilfe)
Eingabetermin für 2021 war der 26. März.
Im Herbst wird der Termin für die Eingabe von Gesuchen für 2022 bekannt gegeben.
Projekte der Entwicklungszusammenarbeit
Eingabetermin für 2021 war der 26. März.
Im Herbst wird der Termin für die Eingabe von Gesuchen für 2022 bekannt gegeben.
Auszahlung
Wenn Ihnen Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds zugesprochen wurde, können Sie die Auszahlung wie folgt veranlassen:
- Informieren Sie uns über die Erfüllung allfälliger Auflagen;
- Geben Sie uns die internationale Bankkontonummer (IBAN) und die Adresse des Geldempfängers an;
- Orientieren Sie uns, bis wann das Projekt voraussichtlich abgeschlossen sein wird.
Die Finanzdirektion behält zehn Prozent des bewilligten Beitrags zurück. Die restliche Auszahlung erfolgt erst, nachdem wir Ihren Rechenschaftsbericht akzepiert haben.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur Auszahlung.
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Gewährte Beiträge
Hier finden Sie die vom Regierungsrat und vom Kantonsrat beschlossenen Beiträge der letzten drei Jahre. Wenn Sie sich für die Beiträge in früheren Jahren interessieren, kontaktieren Sie uns bitte.
- Download Gemeinnütziger Fonds: Beiträge 2021 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 41 KB
- Download Lotteriefonds-Beiträge 2020 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 63 KB
- Download Lotteriefonds-Beiträge 2019 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 145 KB
- Download Lotteriefonds-Beiträge 2018 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 145 KB
- Download Lotteriefonds-Beiträge 2017 PDF | 5 Seiten | Deutsch | 158 KB
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Beiträgen finden Sie über die Suchfunktion in den dazugehörigen Regierungsratsbeschlüssen.
Weiterführende Informationen
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