Informationen an Sozialhilfeorgane

Details

Kapitelnr.
5.2.04.
Publikationsdatum
28. Mai 2012
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.2. Amtsgeheimnis und Informationsaustausch

Rechtsgrundlagen

§ 47b SHG

Erläuterungen

1.Meldung bei Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug

§ 47b SHG hat zum Zweck, dazu beizutragen, dass unrechtmässige Bezüge von Sozialhilfe-leistungen aufgedeckt werden. Abs. 1 dieser Bestimmung verpflichtet die Verwaltungsbehör-den des Kantons und seiner Gemeinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen, den zuständigen Sozialbehörden und mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe und Personen (Sozialhilfeorga-ne) von sich aus mitzuteilen, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen amtlichen Tätigkeit auf kon-krete Umstände stossen, die es nahelegen, dass eine Person zu Unrecht Sozialhilfeleistun-gen bezieht. Es muss sich dabei um einen erheblichen, sich auf konkrete Tatsachen stüt-zenden Verdacht handeln. Blosse Vermutungen, jemand könnte möglicherweise unberech-tigt wirtschaftliche Hilfe beziehen, müssen nicht gemeldet werden. Auch wird nicht verlangt, dass die zur Mitteilung verpflichteten Stellen selbst Nachforschungen tätigen, um eine solche Vermutung zu erhärten. Zur Meldung sind sie nur verpflichtet, wenn in einem konkreten Ein-zelfall objektive Anhaltspunkte vorliegen, die einen erheblichen Verdacht begründen, dass Sozialhilfemissbrauch vorliegen könnte. Die Informationspflicht besteht nicht für Gerichte, Notariate sowie die Ombudsstellen und Da-tenschutzbeauftragten von Kanton und Gemeinden. Diese sind aber ermächtigt, von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit auf Umstände stossen, die einen konkre-ten und für den Fall erheblichen Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleis-tungen begründen.

2.Meldestelle

Die Mitteilung ist grundsätzlich an die zuständige kommunale Sozialbehörde zu richten. Es kann aber auch vorkommen, dass dem betreffenden Träger der öffentlichen Aufgabe die im konkreten Fall zuständige Sozialbehörde nicht bekannt ist. Ferner gibt es Fälle, in denen ei-ne bedürftige Person ausnahmsweise durch das Kantonale Sozialamt unterstützt wird und entsprechend keine kommunale Sozialbehörde mit der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe be-fasst ist (vgl. § 36 Abs. 2 SHV). An der Beteiligung einer zürcherischen Kommunalbehörde mangelt es auch in Fällen, in denen der Kanton Zürich als Heimatkanton einer bedürftigen Person dem Aufenthalts- oder Wohnkanton die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe gestützt auf Art. 15 oder 16 ZUG zu ersetzen hat (vgl. § 44 Abs. 3 SHG). Die Mitteilung betreffend einen Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen kann daher auch an das

Kantonale Sozialamt gerichtet werden. Dieses leitet die Information gegebenenfalls an die zuständige kommunale Sozialbehörde im Kanton Zürich bzw. in Fällen mit interkantonalem Bezug an die nach Art. 29 Abs. 1 ZUG zuständige kantonale Amtsstelle weiter (§ 47b Abs. 2 SHG).

3.Vorbehalt bundesrechtlicher Schweigepflichten

Die Mitteilungspflicht bzw. das Mitteilungsrecht besteht nicht, wenn bundesrechtliche Schweigepflichten dem entgegenstehen. Dies kann insbesondere auf dem Gebiet des Sozi-alversicherungsrechts der Fall sein. Soweit ein Träger einer öffentlichen Aufgabe einer bundesrechtlichen Schweigepflicht unter-steht, ist jeweils zu prüfen, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen das zur An-wendung gelangende Bundesgesetz einen Informationsaustausch zulässt. § 47b SHG bildet in solchen Fällen keine genügende gesetzliche Grundlage für eine unaufgeforderte Mitteilung an die Sozialhilfeorgane.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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