Wie ich meine Rechte einfordern kann
Inhaltsverzeichnis
Auskunft eigene Personendaten
Sie haben das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten und zu überprüfen, welche Daten ein öffentliches Organ sammelt. Sie müssen für ein Zugangsgesuch keine Gründe angeben. Öffentliche Organe sind verpflichtet, über die Daten Auskunft zu geben.
Befinden sich die entsprechenden Unterlagen bereits im Staatsarchiv, finden Sie die nötigen Informationen hier.
Auskunft Schengener Informationssystem SIS / VIS
Sie haben das Recht auf Auskunft über Ihre Daten im Schengener- und Visa-Informationssystem (SIS / VIS) und können diese berichtigen oder löschen lassen. Musterbriefe und weitere Informationen finden Sie auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Access Schengen Information System (SIS/VIS)
You have the right to request access to your data in the Schengen Information System and Visa Information System. If they are not accurate or unlawfully entered, you can request correction or deletion. Templates and further information you will find on the websites of the Swiss Federal Data Protection and Information Commissioner (FDPIC) and the European Commission.
Informationszugang
Sie haben das Recht auf Zugang zu den Informationen öffentlicher Organe. Zugangsgesuche müssen vom Amt oder der Behörde behandelt werden. Der Informationszugang kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht.
Befinden sich die entsprechenden Unterlagen bereits im Staatsarchiv, finden Sie die nötigen Informationen hier.
Recht auf Auskunft durchsetzen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Sie können von jeder Person oder Organisation, die Daten sammelt, Auskunft verlangen, welche Daten über Sie vorhanden sind. Lehnt die Person oder Organisation Ihr Zugangsgesuch ab oder schränkt die Auskünfte ein, können Sie klagen. Der Gerichtsstand liegt am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten. Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht zuständig. Vorher führt die Schlichtungsbehörde einen Schlichtungsversuch durch.
Rechtsgrundlagen
- Eidgenössisches Datenschutzgesetz (DSG), Art. 8, Art. 15 Abs. 4; SR235.1
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art.243 Abs.2 lit.d; Art.197ff.; Art.20 lit.; SR272
- Gesetz über die Gerichts-und die Behördenorganisation im Zivil-und Strafprozess (GOG), §24 lit.a; LS221.1
Wenn Ihnen die Verwaltungsstelle die Auskunft verweigert oder einschränkt, muss sie dies in einer Verfügung begründen. Diesen Entscheid können Sie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht anfechten.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG), § 20 Abs. 2; LS170.4
- Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), §§19ff. ; LS175.2
- Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), SR173.110
Datensperre
Einwohnerregister, Gemeindesteuerämter und das Strassenverkehrsamt dürfen bestimmte Personendaten voraussetzungslos an Private bekanntgeben. Sie können dagegen Datensperren errichten lassen. So werden Ihre Daten einer Person nur noch bekanntgegeben, wenn sie nachweist, dass die Sperrung die Verfolgung ihrer Rechte gegenüber Ihnen hindern würde. Zwischen den Behörden können die Daten auch bei einer Datensperre über die Amtshilfe ausgetauscht werden.
Patientenrechte beim Spitalaufenthalt
Ihre Rechte und Pflichten bei einem Spitalaufenthalt sind teilweise im Bundesrecht, teilweise im kantonalen Recht geregelt. Von massgeblicher Bedeutung sind dabei die Regelungen im Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich, das für die medizinische Versorgung in allen Zürcher Spitälern gilt.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kontakt
Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich Mehr erfahren
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