Berufskosten und Corona in der Steuerperiode 2021

Unselbständig Erwerbende können für das Jahr 2021 wie schon für das Jahr 2020 ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildung) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären.

Um der besonderen Situation während der Covid 19-Pandemie Rechnung zu tragen und um die Steuererklärung für die Steuerpflichtigen und die Einschätzung für die Steuerämter zu vereinfachen, können unselbständig Erwerbende auch in der Steuererklärung 2021 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildungskosten) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Home Office-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Home Office-Kosten aus.

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