Schutz von Kindern und Erwachsenen vereinfachen und beschleunigen

Das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz für den Kanton Zürich hat sich seit seiner Inkraftsetzung im Jahr 2013 im Grundsatz bewährt. Eine Überprüfung hat aber auch Schwachstellen aufgedeckt. Die zuständige Direktion der Justiz und des Innern schlägt entsprechende Verbesserungen vor. Im Vordergrund steht das Ziel, dass die Verfahren schneller und einfacher werden.

Zeichnung Familie
Zeichnung Familie Quelle: Daniela Rütimann

Am 1. Januar 2013 hat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das bisherige Vormundschaftsrecht abgelöst und im Kanton Zürich ist das Einführungsgesetz dazu in Kraft getreten (EG KESR). Seither sind 13 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) dafür verantwortlich, dass die Würde und das Selbstbestimmungsrecht schutzbedürftiger Menschen gewahrt wird. Die KESB erarbeiten – wenn immer möglich – zusammen mit den Betroffenen tragfähige Lösungen. In strittigen Fragen entscheiden die KEBS als gerichtsähnliche Behörden und ordnen Massnahmen an.

Überprüfung nach fünf Jahren

Im Kanton Zürich ist die Direktion der Justiz und des Innern für die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuständig. Direktionsvorsteherin Jacqueline Fehr erteilte 2018 den Auftrag, das EG KESR fünf Jahre nach dessen Einführung einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei sollte untersucht werden, ob die Strukturen und Abläufe wirksam, effizient und akzeptiert sind. Gleichzeitig sollte die Überprüfung allfällige Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.

Hauptthemen der Überprüfung waren die Organisationsregelung, das Verfahrensrecht, die Beistandschaften und die fürsorgerische Unterbringung. Dabei kamen verschiedene Methoden wie Online-Befragungen und Experteninterviews zur Anwendung.

Positiver Gesamteindruck und Verbesserungsbedarf

Die Überprüfung kommt zum Schluss, dass das EG KESR im Grundsatz gut funktioniert. Eine deutliche Mehrheit der Befragten erachtet das EG KESR als eine gute und ausgereifte Grundlage für die Arbeit der KESB. Es braucht demnach keine Totalrevision des EG KESR. Die Evaluation zeigt aber auch, dass der Schutz betroffener Personen verbessert werden kann. Dies betrifft insbesondere die beiden Punkte Dauer und Komplexität der Verfahren. Die Verfahren sind zu kompliziert geregelt und dauern zu lange.

Die Direktion der Justiz und des Innern will dies einerseits mit einer Teilrevision und andererseits mit verschiedenen Massnahmen ausserhalb des Gesetzes ändern.

Teilrevision EG KESR: einfacher und schneller

Die Teilrevision des EG KESR soll sich insbesondere mit der Regelung des Verfahrens befassen. Dieses soll noch stärker auf die Belange des Kindes- und Erwachsenenschutzes massgeschneidert und damit einfacher werden. Schnelle Verfahren dienen dem Rechtsfrieden: Betroffene Menschen haben einen Anspruch darauf, dass schnell klare Verhältnisse geschaffen werden. Insbesondere im Kindesschutz ist der Zeitfaktor bedeutend. Zur Straffung der Verfahren schlägt die Direktion der Justiz und des Innern ein eigenes Verfahrensrecht für den Kindes- und Erwachsenenschutz vor. Zudem soll neu das Obergericht als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz den zweistufigen Instanzenzug ablösen. Damit hätte der Kanton Zürich ebenfalls nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – wie bereits 24 andere Kantone. Das Festhalten am zweistufigen Instanzenzug mit einer Verlagerung vom Bezirksrat an das Bezirksgericht als erstinstanzliche Beschwerdeinstanz – wie in der Evaluation vorgeschlagen – wäre für die angestrebte Verfahrensbeschleunigung kein Gewinn. Daher will die Direktion der Justiz und des Innern dieser Empfehlung der Evaluation nicht folgen.

Daneben schlägt die Direktion der Justiz und des Innern vor, die Vorgaben an die Zusammensetzung des Entscheidgremiums der KESB sowie an die zugelassenen Aus- und Weiterbildungen anzupassen. Ergänzend empfiehlt sie eine Erweiterung der Einzelzuständigkeiten der Behördenmitglieder. Das heisst, dass bei mehr Geschäften die Kollegialbehörde nicht mehr geschlossen entscheiden müsste. Schliesslich will die Direktion gesetzlich vorgeben, dass die Berufsbeistandschaften für dieselben Gebiete zuständig sein sollen wie die KESB, was heute mehrheitlich nicht der Fall ist. Diese Massnahme dient dem Abbau von zahlreichen Schnittstellen und verschlankt die Strukturen. Dies ist im Interesse der Betroffenen.

Weitere Massnahmen ausserhalb der Gesetzgebung

Ausserhalb des EG KESR regt die Direktion der Justiz und des Innern gestützt auf die Evaluationsergebnisse weitere Verbesserungen an. So sollen die Berufsbeistandschaften die digitale Aktenführung und Aufbewahrung einführen. Zudem soll der regelmässige Austausch zu inhaltlichen Themen und zu Fragen der Zusammenarbeit weiterentwickelt werden. Auch soll die Kommunikation zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch die KESB gestärkt werden, beispielsweise durch die Schaffung einer Kommunikationsstelle bei der KESB-Präsidienvereinigung des Kantons Zürich. Die Umsetzung dieser Anregungen liegt vorwiegend in der Kompetenz der KESB-Trägerschaften und weiterer Stellen. Die Direktion der Justiz und des Innern bietet den entsprechenden Stellen ihre Unterstützung an.

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