Ausfallentschädigung für Kitas und Tagesfamilien während Corona-Pandemie

Der Regierungsrat hat eine Notverordnung zur finanziellen Unterstützung von Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilien während der Corona-Pandemie erlassen. Indem er sich zur Hälfte an den Einnahmenausfällen beteiligt, will er den Fortbestand des kantonalen familienergänzenden Betreuungsangebots sicherstellen.

Der Bundesrat erliess am 16. März 2020 Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und verpflichtete gleichzeitig die Kantone, die ausserfamiliären Betreuungsangebote während der ausserordentlichen Lage aufrecht zu erhalten. Der Appell an die Eltern, ihre Kinder wenn möglich zu Hause zu betreuen, hatte zur Folge, dass die Auslastung der Betreuungsplätze sehr stark sank. Dies führte bei den Betreuungsinstitutionen zu einem Verlust der Einnahmen, der ihren Fortbestand gefährden kann.

Familienergänzende Kinderbetreuung muss auch in Zukunft sichergestellt sein


Die sozialpolitische und wirtschaftliche Bedeutung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist unbestritten. Sobald die Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgehoben sind, werden die gesamten Betreuungskapazitäten wieder benötigt. Deshalb hat der Regierungsrat eine Notverordnung erlassen, um die privaten Betreuungseinrichtungen finanziell zu unterstützen und das Betreuungsangebot damit sicherzustellen.

Kanton und Gemeinden beteiligen sich zur Hälfte an Ausfallentschädigung

Die rund 20’000 Betreuungsplätze in den 700 Kitas im Kanton Zürich sind seit Mitte März durchschnittlich noch zu 30 Prozent ausgelastet. Die rund 400 Plätze in Tagesfamilien, die einer Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind, werden noch etwa zur Hälfte beansprucht. Der daraus entstandene Schaden soll von der öffentlichen Hand zu 80 Prozent gedeckt werden. Davon übernehmen Kanton und Gemeinden jeweils die Hälfte. Für den Kanton Zürich belaufen sich die Kosten auf monatlich höchstens 13 Mio. Franken.

Finanzielle Abwicklung erfolgt durch Gemeinden

Die Ausfallentschädigung wird nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie ist subsidiär, d.h. Ersatzleistungen der Sozialversicherungen oder andere Erträge werden in Abzug gebracht. Für die Gesuchsprüfung, Berechnung und Auszahlung der Ausfallentschädigung sind die Gemeinden zuständig.

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 16. März 2020 in Kraft.