Bundesgericht unterstützt Praxis des Kantons Zürich

Das Bundesgericht hat in einem sogenannten ›leading case’ zu einer Eingrenzungsmassnahme des Migrationsamtes des Kantons Zürich die Praxis des Kantons vollumfänglich bestätigt. Eingrenzungen von rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden sind demnach in jedem Fall zulässig.

Die Sicherheitsdirektion ist über das Urteil befriedigt. An der Praxis des Kantons Zürich ändert sich damit nichts. Nach wie vor wird die Sicherheitsdirektion alles daransetzen, rechtskräftig abgewiesene Personen zu einer Rückkehr in ihr Heimatland zu bewegen. Eingrenzungen gehören dabei ebenso zu den getroffenen Massnahmen wie auch die Rückkehrberatungen und -hilfen des Kantonalen Sozialamtes. Mit diesen Massnahmen hat der Kanton Zürich die Zahl der Nothilfe Beziehenden seit 2012 von rund 1500 auf aktuell unter 600 Personen gesenkt.

Der Kanton Zürich grenzt in jedem Fall Personen ein, die sich Gesetzesverstösse haben zuschulden kommen lassen. In anderen Fällen wird dann eingegrenzt, wenn die Eingrenzung dem Ziel der Rückführung in das Heimatland dient.

Gegen eine solche Eingrenzung auf den Wohnbezirk hatte ein seit Ende 2015 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesener äthiopischer Staatsbürger Beschwerde vor Verwaltungsgericht erhoben und von diesem Recht bekommen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte diesen Entscheid wiederum ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht bestätigt im heute publizierten Urteil die Praxis des Kantons Zürich im vollen Umfang. Es hält insbesondere fest, dass der Zweck einer Eingrenzung sei, «dass die rechtskräftige Wegweisungsverfügung durchgesetzt und damit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird. Es gibt keinen Grund, weshalb sich diese Zielsetzung nur auf die zwangsweise Ausschaffung, nicht aber auf die Förderung der freiwilligen Rückkehr beziehen soll.»

(Medienmitteilung der Sicherheitsdirektion)

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