Pendlerabzug soll begrenzt werden

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, analog der Bundessteuer, bei der Staats- und der Gemeindesteuer einen Maximalbetrag von 3000 Franken für den Arbeitswegkostenabzug festzulegen. Die Mehrerträge dienen der Kompensation des kantonalen Beitrags an den nationalen Bahninfrastrukturfonds. Für die Gemeinden sind die entsprechenden Mehrerträge insgesamt saldoneutral. Die Vorlage gehört zum Programm Leistungsüberprüfung 2016 (Lü16).

Ein qualitativ hochstehendes Bahninfrastrukturnetz ist für den Wirtschaftsstandort Zürich mit seiner hohen Lebensqualität von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund hat sich der Zürcher Regierungsrat für die Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) ausgesprochen, welchem das Schweizer Stimmvolk am 9. Februar 2014 deutlich zugestimmt hat.

Seit Anfang 2016 können die Steuerpflichtigen daher bei der Bundessteuer die Kosten für ihren Arbeitsweg nur noch bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken geltend machen. Die Beschränkung des Pendlerabzuges war Teil der Fabi-Vorlage. Den Kantonen ist es freigestellt, ebenfalls einen Plafonds für diesen Abzug einzuführen.

Im Kanton Zürich soll der Abzug bei der Staats- und Gemeindesteuer analog der nationalen Regelung im kantonalen Steuergesetz ebenfalls auf 3000 Franken beschränkt werden. Dem Kanton entstehen auf Grund der Fabi-Vorlage erhebliche Mehrkosten: Zürich muss jährlich rund 120 Millionen Franken in den neuen Bahninfrastrukturfonds (BIF) einbringen. Die Einführung eines Maximalabzugs von 3000 Franken vermag diese Kosten gemäss Abklärungen des Kantonalen Steueramtes mit Mehrerträgen von rund 44,5 Millionen Franken bei der Staatssteuer wenigstens teilweise wettzumachen. Der Vorschlag ist Teil des regierungsrätlichen Programms Leistungsüberprüfung 2016 (Lü16).

Die Gemeinden können auf Grund der Plafonierung des Arbeitswegkostenabzugs mit einem Steuermehrertrag von rund 48,6 Millionen Franken pro Jahr rechnen. Deshalb sollen sie sich ab 2019 neu hälftig an der Finanzierung des Bahninfrastrukturfonds beteiligen, das heisst mit rund 60 Millionen Franken. Mehrkosten entstehen ihnen insgesamt gleichwohl nicht, da sie durch die Senkung des Defizits des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) aufgrund von weiteren Lü16-Massnahmen jährlich 11,5 Millionen Franken weniger belastet werden. Insgesamt entsteht damit für die Gemeinden per Saldo keine Mehrbelastung.

Für die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der BIF-Einlage wird der Verteilschlüssel gemäss der Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund angewandt. Dies erfordert eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) sowie eine formellen Anpassung der Kostenteiler-Verordnung des ZVV.

Die Höhe der jeweiligen Gemeindebeiträge richtet sich nach dem bestehenden Kostenverteilschlüssel des Zürcher Verkehrsverbundes (80% öffentliches Verkehrsangebot, 20% Steuerkraft) der jeweiligen Gemeinde). Dieser Verteilschlüssel berücksichtigt die Angebotsqualität des öffentlichen Verkehrs und dessen Nutzen für die Gemeinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere Städte und Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen mit einer höheren Mehrbelastung rechnen müssen, da sie in der Regel über ein qualitativ hochstehendes Verkehrsangebot verfügen.

Erhebungen des kantonalen Steueramtes haben ergeben, dass die Plafonierung des Pendlerabzuges für die Mehrheit der Steuerpflichtigen keine Auswirkungen hat. Weil die Vorlage für eine Minderheit der Steuerpflichtigen zu höheren Steuern führt, wird das Volk gemäss Kantonsverfassung das letzte Wort haben.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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