Korruptions-Affäre: Erste Verfahrensabschlüsse
Medienmitteilung 11.03.2015
Die ersten Verfahren im Zusammenhang mit Einladungen von Polizeifunktionären der Stadtpolizei Zürich auf dem «Bauschänzli» am 17. Oktober 2012 sind abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft I hat am 27. Februar 2015 gegen zwei Beschuldigte einen Strafbefehl wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung erlassen und weitere fünf Verfahren unter Kostenauflage eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft I führt seit November 2013 Strafverfahren gegen verschiedene Polizeifunktionäre der Dienststelle Milieu- und Sexualdelikte der Stadtpolizei Zürich wegen Korruptions- und Begünstigungsvorwürfen (vgl. Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft vom 12./13. und 21. November 2013).
Im Zuge der umfangreichen Ermittlungen ergaben sich Hinweise, dass sich weitere Polizeifunktionäre der gleichen Dienststelle des Sich bestechen Lassens oder der Vorteilsannahme schuldig gemacht haben könnten. Konkret wurde ihnen vorgeworfen, sie hätten sich vom Wirt des Restaurants Schweizerdegen am 17. Oktober 2012 ans Oktoberfest auf dem «Bauschänzli» zu Getränken und Essen im Umfang von je rund Fr. 70.-- einladen und sich dadurch gegenüber dem von ihnen zu kontrollierenden Wirt günstig stimmen lassen. Dies unter Verstoss gegen ein dienstrechtliches Verbot und ohne über die notwendige Bewilligung ihrer Vorgesetzten verfügt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl wegen mehrfacher Vorteilsannahme erlassen. Dies weil er von der geplanten «Bauschänzli-Einladung» durch den Wirt im Vorfeld gewusst, diese mit organisiert und selber daran teilgenommen hat. Zudem hat er sich am 15. Mai 2013 erneut durch denselben Wirt in ein anderes Lokal einladen lassen. Angesichts des leichten Verschuldens und geleisteter tätiger Reue wurde er mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bestraft. Der Wirt des Schweizerdegens wurde wegen den unrechtmässigen Einladungen mit einem Strafbefehl wegen mehrfacher Vorteilsgewährung belegt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bestraft.
Der ebenfalls gegen die beiden Beschuldigten erhobene Vorwurf, wonach der Wirt des Schweizerdegens aufgrund seiner Einladungen weniger kontrolliert und vor möglicher
Strafverfolgung geschützt worden sein soll, ist durch die Untersuchung widerlegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen Bestechung gegen beide eingestellt.
Gegen 5 weitere Beschuldigte sind die Verfahren wegen Vorteilsannahme im Zusammenhang mit den «Bauschänzli-Einladungen» eingestellt worden, da sie am betreffenden Abend nicht gewusst haben, dass sie vom Wirt des Schweizerdegens eingeladen werden. Sie erfuhren gemäss ihren nicht widerlegbaren Aussagen erst am Schluss, dass die Rechnung durch anwesende Brauerei-Vertreter beglichen wird. Mit der Einladung durch die Brauerei-Vertreter ist der Tatbestand der Vorteilsannahme nicht erfüllt, da diese nicht durch die Beschuldigten kontrolliert werden. Den Beschuldigten sind aber mehrheitlich die Kosten auferlegt worden und sie erhalten keine Entschädigung.
Sämtliche Erledigungsverfügungen sind noch nicht rechtskräftig. Die weiteren Korruptions- und Begünstigungsverfahren sind nach wie vor pendent. Die Staatsanwaltschaft informiert zum gegebenen Zeitpunkt von sich aus über deren Abschluss.
Verständnisfragen im Rahmen dieser Medienmitteilung erteilt die Medienbeauftragte der Oberstaatsanwaltschaft, Corinne Bouvard, am 11. März 2015 von 14.30 - 16.00 Uhr unter Tel. 044 265 77 41.
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