Planvorlage des Dampfbahn-Vereins Zürcher Oberland (DVZO) betreffend Depotareal Bauma 2020
Gemeinde
Bauma
Gesuchstellerin
Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland (DVZO)
Gegenstand
Das Projekt beinhaltet bauliche Erweiterungen und Anpassungen auf dem Depotareal Bauma. Es werden zusätzliche historische Elemente eingebaut resp. transloziert. Darüber hinaus sieht der DVZO die Elektrifizierung der Depotarealgleise sowie des Gleises 101 in der Bahnhofshalle vor.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
UVP-Pflicht
Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 31. Januar 2025 bis 3. März 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
Verweis
Das Bauprojekt des DVZO ist Teil umfassender Anpassungen des Depotareals Bauma und wurde in Koordination mit dem nachfolgenden Auflageprojekt erstellt, welches aus Koordinationsgründen gleichzeitig öffentlich aufgelegt wird:
Bauma. Revitalisierung und Hochwasserschutz Töss, Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
31. Januar 2025
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
Ansprechperson Stefanie Zunzer
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kommunikation Amt für Mobilität
Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs