Planvorlage der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ): Rütihofstrasse Geeringstrasse, Verschiebung Trolleybushaltekante
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Gemeinde
Zürich
Gesuchstellerin
Verkehrsbetriebe Zürich
Gegenstand
Das Bauvorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Verschiebung der Trolleybushaltestelle Geeringstrasse stadtauswärts in die Rütihofstrasse sowie die Anpassung der beiden Haltekanten an die aktuellen Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3).
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 16. August 2024 bis 16. September 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
- Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V, 4. Stock (Empfang)
Aussteckung
Auf eine Aussteckung wird aufgrund der geringfügigen Anpassungen verzichtet.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnis-se in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
16. August 2024
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
Ansprechperson Stefanie Zunzer
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