Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Erneuerung und Instandsetzung Stützbauwerke Haldengut I+II und Neugut I+II

Start Auflage
18. November 2024
Ende Auflage
17. Dezember 2024

Gemeinde

Rüti

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen SBB

Gegenstand

Für den Erosionsschutz in einem ca. 127 m langen und ca. 10 m tiefen Geländeeinschnitt der eingleisigen SBB-Linie 740 zwischen den Bahnhöfen Jona und Rüti (ZH) von km 65.403 bis km 65.530 wurden über einen längeren Zeitraum mehrere Stützbauwerke errichtet. Die ältesten stammen aus dem Jahr 1859. Die Abschnitte gliedern sich in «Haldengut I», «Haldengut II», «Neugut I» und «Neugut II». Die vier Stützbauwerke dienen ausschliesslich dem Erosions- und Verwitterungsschutz des steil anstehenden Felses aus Nagelfluh und haben keine stützende Funktion. Die Stützbauwerke haben das Ende ihrer Nutzungszeit erreicht. Sie weisen z. T. sichtbare Schäden auf und müssen erneuert werden. Die vier Stützbauwerke werden entsprechend ihrer Bauweise und ihrem Zustand erneuert, d. h. es finden Natursteinmauersanierungen, Betonmauersanierungen und neue Betonmauer-Vorsatzschalen statt. Entlang aller Abschnitte wird die vorhandene Netzabdeckung der Felsen erneuert.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 18. November 2024 bis 17. Dezember 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Gemeinde Rüti, Abteilung Bau, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti ZH

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).


Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.


Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

18. November 2024

Bundesamt für Verkehr,
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
 

Kontakt

Amt für Mobilität - Eisenbahnen

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 56 15

Ansprechperson Stefanie Zunzer

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kommunikation Amt für Mobilität

Adresse
Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Telefon
+41 43 257 60 25

Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs

E-Mail
kommunikation.afm@vd.zh.ch

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