Planvorlage der Schweizerische Bundesbahnen SBB betreffend STEP AS35, Männedorf Kreuzungsstation

Start Auflage
20. Januar 2025
Ende Auflage
18. Februar 2025

Gemeinde

Männedorf

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen SBB

Gegenstand

Im Wesentlichen ist zur Erreichung der Ziele der Angebotsplanung STEP AS 2035 und der Zürcher S-Bahn 2G (1. Etappe) vorgesehen, die eingleisige Anlage im Bahnhof Männedorf zu einer Kreuzungsstation für S-Bahnen mit Güterzügen auszubauen. Der Bahnzugang von der Bergseite über die PU Brunngasse wird behindertengerecht umgebaut, auf der Bergseite mittels einer Rampe, auf Seite AG mit einem Lift.

Stellwerkstechnisch wird die Anlage im bestehenden Stellwerk Uetikon integriert.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 20. Januar 2025 bis 18. Februar 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Männedorf, Werksgebäude, Empfang EG, Saurenbachstrasse 6, 8708 Männedorf

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteig-nung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I / II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

20. Januar 2025

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
 

Kontakt

Amt für Mobilität - Eisenbahnen

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 56 15

Ansprechperson Stefanie Zunzer

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

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Kommunikation Amt für Mobilität

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Neumühlequai 10
8090 Zürich
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+41 43 257 60 25

Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs

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kommunikation.afm@vd.zh.ch

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