Planvorlage der Schweizerische Bundesbahnen (SBB) betreffend Projektänderung Installationsplätze Rheinbrücke Feuerthalen, Erneuerung Stahlkonstruktion und Fahrbahnerneuerung Gleise 643 und A32
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Gemeinde/n
Feuerthalen, Schaffhausen
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB)
Gegenstand
Die Projektänderung der SBB beinhaltet im Wesentlichen zusätzliche Installationsflächen beim Bahnhof Feuerthalen für das Umladen und
die Zwischenlagerung von Materialien sowie für das Abstellen von Geräten und Containern. Zu-dem soll ein Schutzgerüst an das Viadukt auf der Seite Schaffhausen montiert werden. Diese Änderungen erfolgen im Rahmen des Projektes «Rheinbrücke Feuerthalen, Erneuerung Stahlkonstruktion und Fahrbahnerneuerung Gleise 643 + A32», welches mit der Plangenehmigungsverfügung des BAV vom 13. November 2025 bewilligt wurde.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 15. Dezember 2025 bis 29. Januar 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen
eingesehen werden:
Gemeindeverwaltung Feuerthalen, Kanzlei, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um
Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der
persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnis-se in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion
Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
12. Dezember 2025 Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität – Eisenbahnen
Ansprechperson Stefanie Zunzer
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kommunikation Amt für Mobilität
Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs