Planvorlage der Schweizerische Bundesbahnen (SBB) betreffend den Neubau FU / UL KW Eglisau und Ersatz LT UW Eglisau (ISP-Nummer: 1158000 / 1128593)
Inhaltsverzeichnis
Gemeinden
Glattfelden, Eglisau
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen
Gegenstand
Das Bauvorhaben beinhaltet im Wesentlichen den Neubau eines 40 MVA-Frequenzumrichters auf dem Kraftwerksgelände der Kraftwerk Eglisau-Glattfelden AG, sowie einer erdverlegten Übertragungsleitung mit Einspeisung ins Unterwerk Eglisau der SBB. Gleichzeitig soll die Leittechnik im Unterwerk Eglisau ersetzt werden.
Das Bauvorhaben erfordert die temporäre Rodung von 2’238 m2 sowie die Ersatzaufforstung von 2’238 m2 Wald auf den Parzellen-Nr. 2807, 2645, 1024 in Eglisau sowie auf den Parzellen-Nr. 8065, 8063 1240 und 7938 in Glattfelden.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisen-bahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 1. September 2023 bis 2. Oktober 2023 während den ordentli-chen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau
- Gemeindeverwaltung Glattfelden, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnis-se in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Land- und Rechtserwerb
Für die Realisierung des Bauvorhabens sind Land- und Rechtserwerb erforderlich.
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehen-den Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
1. September 2023
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
8090 Zürich
Ansprechperson Stefanie Zunzer
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Judith Setz - Medienkontakt