Planvorlage der SBB: Umbau der Zugänge zur Personenunterführung Nidelbadstrasse im Bahnhof Rüschlikon (Umsetzung Behindertengleichstellungsgesetz): Einbau Aufzüge
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Gemeinde
Rüschlikon
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 8048 Zürich
Gegenstand
Das Vorhaben umfasst die behindertengerechte Ausgestaltung der Zugänge zur Personenunterführung Nidelbadstrasse am Bahnhof Rüschlikon. Geplant ist der Einbau von je einem Aufzug berg- und seeseitig. Der behindertengerechte Umbau des übrigen Bahnhofs Rüschlikon ist bereits vorgängig bewilligt und umgesetzt worden.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 24. Februar 2025 bis 25. März 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Rüschlikon, Hochbau/Planung, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Gebäude, Installationsplätze, etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
21. Februar 2025
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität – Eisenbahnen
Ansprechperson Stefanie Zunzer
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kommunikation Amt für Mobilität
Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs