Planvorlage der SBB: Umbau der Zugänge zur Personenunterführung Nidelbadstrasse im Bahnhof Rüschlikon (Umsetzung Behindertengleichstellungsgesetz): Einbau Aufzüge

Start Auflage
24. Februar 2025
Ende Auflage
25. März 2025

Gemeinde

Rüschlikon

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen SBB, 8048 Zürich

Gegenstand

Das Vorhaben umfasst die behindertengerechte Ausgestaltung der Zugänge zur Personenunterführung Nidelbadstrasse am Bahnhof Rüschlikon. Geplant ist der Einbau von je einem Aufzug berg- und seeseitig. Der behindertengerechte Umbau des übrigen Bahnhofs Rüschlikon ist bereits vorgängig bewilligt und umgesetzt worden.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 24. Februar 2025 bis 25. März 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Rüschlikon, Hochbau/Planung, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Gebäude, Installationsplätze, etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

21. Februar 2025

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
 

Kontakt

Amt für Mobilität – Eisenbahnen

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 56 15

Ansprechperson Stefanie Zunzer

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kommunikation Amt für Mobilität

Adresse
Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Telefon
+41 43 257 60 25

Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs

E-Mail
kommunikation.afm@vd.zh.ch

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