Planvorlage der SBB betreffend Fahrbahnerneuerung Andelfingen Gleis 1
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Gemeinden
Andelfingen, Henggart
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich
Gegenstand
Das Bauvorhaben sieht auf der Strecke Winterthur – Schaffhausen vor, die Fahrbahn des Gleises 1 in Andelfingen im Bereich von Bahn-km 38.7 – 39.2 zu erneuern. Es umfasst im Wesentlichen die Ober- und Unterbausanierung inkl. den Neubau der Gleisentwässerung, Korrekturen der Gleislage, den Wechsel von Holz- auf Betonschwellen und die Sanierung des Bahnübergangs. Während der Bauzeit werden Installationsplätze in den Gemeinden Andelfingen und Henggart betrieben. Das Projekt erfordert eine technische Ausnahmebewilligung.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr BAV.
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 26. August 2024 bis 24. September 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Gemeinde Andelfingen, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen
- Gemeinde Henggart, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb, etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG, Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG, Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG, die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
26. August 2024
Bundesamt für Verkehr BAV
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
Ansprechperson Stefanie Zunzer
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