Planvorlage der SBB: Umbau des Bahnhofs Stäfa (Umsetzung Behindertengleichstellungsgesetz) und Stellwerkersatz in Stäfa, Uerikon und Feldbach
Gemeinden
Stäfa, Hombrechtikon und Rapperswil-Jona
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 8048 Zürich
Gegenstand
1. Behindertengerechter Umbau des Bahnhofs Stäfa, insbes. Umbau der beiden Personenunterführungen Stäfa und Harmoniestrasse sowie Umbau der Perronanlage auf 55 cm über Schienenoberkante (P 55). Weitere bauliche Anpassungen im Bahnhofsareal.
2. Ersatz der Relaisstellwerke in Stäfa, Uerikon und Feldbach mit einem neuen elektronischen (Linien-)Stellwerk in Uerikon. Dieses wird untergebracht in einem neuen Bahntechnikgebäude mit Solaranlage auf dem Dach. Betroffen sind die Gemeinden Stäfa und Hombrechtikon sowie randlich Rapperswil-Jona.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 4. Februar 2025 bis 5. März 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa
- Gemeindeverwaltung Hombrechtikon, Bauamt, Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Gebäude, Installationsplätze, etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
4. Februar 2025
Bundesamt für Verkehr,
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
Ansprechperson Stefanie Zunzer
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kommunikation Amt für Mobilität
Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs