Öffentliche Auflagen nach Eisenbahngesetz
Hier finden Sie öffentliche Auflagen im Zusammenhang mit eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren im Kanton Zürich.
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche Auflage
Planvorlage der SBB betreffend STEP AS 2035 Brüttenertunnel MehrSpur Zürich – Winterthur, Projekt mit UVP-Pflicht
Gemeinden
Projektperimeter:
Bassersdorf, Dietlikon, Lindau, Nürensdorf, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen, Winterthur, Zürich
Logistikstandorte ausserhalb des Perimeters:
Bülach, Dübendorf, Embrach, Illnau-Effretikon, Kloten, Schwerzenbach, Volketswil
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektorganisation Zürich-Winterthur, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich
Gegenstand
Das Projekt Brüttenertunnel MehrSpur Zürich – Winterthur (MSZW) ist Bestandteil des Kapazitätsausbaus Zürich – Winterthur gemäss dem Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur (SR 742.140.5). Es erhöht die Bahnkapazität zwischen Zürich und Winterthur. Künftig werden zwei Fernverkehrslinien im Viertelstundentakt verkehren und im S-Bahnverkehr wird der Viertelstundentakt zum Grundtakt, die Fahrzeit im Fernverkehr wird um 8 Minuten reduziert. Im Güterverkehr wird der Halbstundentakt eingeführt. Um dies zu erreichen, wird im Wesentlichen der über 8 km lange Brüttenertunnel zwischen Winterthur Töss und Dietlikon mit einer unterirdischen Abzweigung nach Bassersdorf erstellt, womit der Bahnkorridor zwischen Zürich und Winterthur durchgehend auf vier Spuren ausgebaut wird. Weiter werden die Bahnhöfe Dietlikon, Bassersdorf, Wallisellen und Winterthur Töss behindertengerecht um- bzw. ausgebaut.
Das Gesamtprojekt ist in fünf Abschnitte innerhalb des Projektperimeters und die externen Logistikstandorte unterteilt, es umfasst im Wesentlichen folgende baulichen Massnahmen:
Abschnitt 1 Winterthur (Stadt Winterthur, Gemeinde Lindau)
Verteilt im Abschnitt:
- Trasseebau, inkl. Güterbahnhof;
- Stützmauern;
- Anprallschutzmassnahmen bei Brückenbauwerken;
- Lärmschutzwände;
- Bahnfunkanlagen Brüttenertunnel Portal W (BRTW), Intervention LRZ Förs (WRLF), Unterquerung Storchen (WRLS), Winterthur Töss (WTOE) und Wylandbrücke Nord (WWYN);
- Anpassung diverser Werkleitungen;
- Definitive Rodungen im Umfang von 1'595 m2 und temporäre Rodungen im Umfang von 17'602 m2 sowie Ersatzaufforstungen im Umfang von 21'243 m2.
Im Bereich Tössmühle
- Rückbau Spurwechsel Bahnhof Kemptthal;
- Neue Kemptquerung;
- Aufwertung der Kempt;
- Tagbautunnel, Tunnelrampen und Portal Winterthur des Brüttenertunnels;
- Interventionsplatz;
- Neuer Bachdurchlass Steigbach;
- Abbruch und Neubau Tössbrücke;
- Überwerfungsbauwerk Neumühle;
- Technikgebäude Tössmühle;
- Anpassung des Silo Töss;
- Umlegung des Geilikerbachs.
Im Bereich Winterthur
- Anpassung der Strassenunterführung Auwiesen;
- Interventionszentrum mit Bahntechnikräumen im Untergeschoss (Stellwerk);
- Unterquerungsbauwerk Storchen (niveaufreie Anbindung der Strecke nach Bülach);
- Neuer Zugang zur Storchenbrücke ab Freiestrasse;
- Technikgebäude Wylandbrücke;
- Abbruch von Gebäuden;
- Anpassung an AXPO-Übertragungsleitung.
Im Bereich Töss
- Neue Strassenüberführung Dammstrasse (temporärer Fussgängersteg während Bauarbeiten);
- Behindertengerechter Um- und Ausbau des Bahnhofs Töss mit überdachten Perrons, neuer Personenunterführung und darin integrierten technischen Räumen;
- Neues Bahntechnikgebäude;
- Neugestaltung des Bahnzugangs bei der Freiestrasse (Lift und Treppe);
- Sanierung des Bahnübergangs Reutgasse.
Abschnitt 2 Brüttenertunnel (Stadt Winterthur, Gemeinden Lindau, Nürensdorf, Bassersdorf, Wangen-Brüttisellen, Dietlikon)
- Brüttenertunnel: zwei Einspurtunnel, durch 20 Querstollen verbunden (Fluchtwege, Zugang Unterhalt);
- Länge ca. 8.3 km, Abzweigung Bassersdorf ca. 1 km;
- Tunnelportale Dietlikon und Bassersdorf jeweils mit Tunnelrampen für den Brüttenertunnel (nördlich des Bahnhofs Dietlikon und östlich des Bahnhofs Bassersdorf);
- Unterirdische Bahntechnikgebäude Bächli (Bassersdorf), Baltenswil (Bassersdorf) und Kemptweiher (Winterthur), mit Aussenzugängen;
- Bahnfunkanlagen Brüttenertunnel Bassersdorf (BRTB) und Brüttenertunnel Dietlikon (BRTD);
- Terrainveränderung mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial in Bassersdorf;
- Neue Brücke Schinenwisenweg, als Ersatz für die aufzuhebende Personenunterführung Schinenwisenweg;
- Abbruch des Bauernhofs am Schinenwisenweg;
- Temporäre Rodungen im Umfang von 24'573 m2 sowie Ersatzaufforstungen im Umfang von 24'573 m2.
Abschnitt 3 Dietlikon (Gemeinden Wangen-Brüttisellen, Dietlikon, Bassersdorf, Stadt Wallisellen)
- Niveaufreie Verknüpfung der neuen Doppelspur mit der Stammlinie in Richtung Effretikon, verbunden mit deren Verschiebung nach Norden (Trassentausch mit künftiger N1 Glattalautobahn; Tunnel);
- Rückbau der Stammlinie, soweit sie ersetzt wird;
- Anpassung der Strassenunterführung Riedmühlestrasse sowie Neubau einer Strassenunterführung Nünbrunnen, Verschiebung des Bachdurchlasses Altbach;
- Aufhebung des Bahnübergangs Brüttisellerstrasse, verbunden mit dem Bau einer neuen Strassenunterführung Faisswiesenstrasse;
- Neubau und Erweiterung der Gleisanlagen;
- Behindertengerechter Ausbau der Bushaltestelle Bahnhof/Bad mit neuem Zugang via Stationsweg;
- Aufhebung der Personenunterführung Nord des Bahnhofs Dietlikon;
- Behindertengerechter Aus- und Umbau des Bahnhofs Dietlikon auf zwei teilweise überdachte Mittelperrons und vier Gleise, eine erweiterte zentrale Personenunterführung und Verschiebung bzw. Neubau der Passerelle im Westen des Bahnhofs;
- Neuer Dietlikontunnel (niveaufreie Kreuzung der Stettbacher- und der Wallisellerlinie);
- Neubau und Tieferlegung der Strassenunterführung Bahnhofstrasse;
- Abbruch verschiedener Gebäude oder Teile davon;
- Velohauptverkehrsverbindung (VHV) durch Dietlikon und entlang Bahntrassee Wangen-Brüttisellen im Auftrag des Kantons Zürich;
- Neue Personenunterführung Schönenhof als Ersatz für die aufzuhebende Personenunterführung Mähenried;
- Bahnfunkanlagen Bahnhofstrasse (DTBS) und Verzweigung (DTLV);
- Anpassung diverser Werkleitungen und Strassen;
- Zusätzliche Lärmschutzwände.
Abschnitt 4 Bassersdorf (Gemeinde Bassersdorf)
- Aufhebung Personenunterführung Sportanlagen;
- Trasseebau im gesamten Bereich;
- Behindertengerechter Umbau des Bahnhofs Bassersdorf mit zwei teilweise überdachten Aussenperrons, vier Gleisen und einer neuen zentralen Personenunterführung;
- Abbruch des Aufnahmegebäudes (Neubau ist Teil eines separaten Projekts);
- Neue Personenunterführung Hardstrasse anstelle der bisherigen;
- Verschiebung der Haltekanten des Busbetriebs;
- Neues Bahntechnikgebäude (Stellwerk) im Osten des Bahnhofareals;
- Verlängerung und Verbreiterung des Personendurchgangs Zürichstrasse;
- Neue Kantonsstrasse mit Busspur von der Bassersdorferstrasse durch das Gebiet Husmatten bis zur Zürichstrasse (Vollknoten) als Ersatz für die aufzuhebende Strassenunterführung und den Personendurchgang Baltenswilerstrasse;
- Umbau des Knotens Baltenswilerstrasse/Zürichstrasse zum Kreisel Bächli mit neuen Bushaltestellen; Buswendeschleife Baltenswilerstrasse;
- Verschiedene Anpassungen am Wegnetz für den Langsamverkehr;
- Veloroute Husmattenweg;
- Ersatzneubau Bachdurchlass Baltenswilerbach mit Kleintierdurchlass;
- Neuer Knoten Bassersdorferstrasse/Schinenwisenweg mit Kleintierdurchlass;
- Neue doppelte Spurwechsel nach dem Verzweigungsbauwerk Dorfnest und vor dem Verzweigungsbauwerk Hürlistein;
- Bahnfunkanlagen Pöschenstrasse (BSDP) und Vorbuchenstrasse (BSDV);
- Ergänzende Lärmschutzwände;
- Anpassung diverser Werkleitungen;
- Temporäre Rodung im Umfang von 43 m2 sowie Ersatzaufforstung im Umfang von 43 m2.
Abschnitt 5 Wallisellen (Stadt Wallisellen, Stadt Zürich)
- Behindertengerechter Um- und Ausbau des Bahnhofs Wallisellen auf vier Gleise mit zwei teilweise überdachten Mittelperrons, Neugestaltung Bahnhofplatz Süd und Verkehrsknoten Richtiring;
- Ersatzneubau Überführung Opfikonstrasse mit Bau Velovorzugsroute im Auftrag der Stadt Zürich;
- Neubau Überwerfung Wallisellen West (Entflechtung der Linien nach Dietlikon bzw. Dübendorf);
- Umlegung des Brüelbachs, verbunden mit neuen Bachdurchlässen;
- Ersatzneubauten für die Personenunterführungen Herti, Oberwiesenstrasse, Bahnhof Wallisellen Ost und Spitzacker;
- Anpassungen an den Strassenunterführungen Weststrasse und Neugutstrasse;
- Anpassungen an den Personenunterführungen Bahnhof Wallisellen Mitte und Breite;
- Neues Bahntechnikgebäude (Stellwerk) beim Glattalbahnviadukt (Bahn-km 8.820);
- Neubau und Erweiterungen der Gleisanlagen (Gleislage, Schienen, Weichen etc.);
- Neue doppelte Spurwechsel westlich der Überführung Opfikonstrasse und östlich des Bahnhofs Wallisellen (Linie nach Dübendorf);
- Bahnfunkanlagen Auzelg (BUAZ), Hertistrasse (WSHS), Richtiring (WSRR) und Moos (WAMO);
- Veloschnellroute südlich der Bahnanlage im Auftrag des Kantons Zürich;
- Anpassung diverser Werkleitungen;
- Temporäre Rodungen im Umfang von 393 m2 sowie Ersatzaufforstungen im Umfang von 393 m2.
Logistikstandorte (Gemeinden/Städte Bülach, Dübendorf, Embrach, Illnau-Effretikon, Kloten, Schwerzenbach, Volketswil)
- Bülach Bahnhof: Abstellung und Rangieren von Bauzügen und Baumaschinen für die Bahntechnik;
- Dübendorf Bahnhof: Umschlag zwischen Lastwagen und Bahnwagen für die Bahntechnik, Abstellung und Rangieren von Bauzügen und Baumaschinen, Parkplätze für das Personal;
- Effretikon Bahnhof: Installationsplatz für Bahntechnik, Abstellung und Rangieren von Bauzügen und Baumaschinen für die Bahntechnik;
- Effretikon KIBAG: Installationsplatz für Bahntechnik, Abstellung und Rangieren von Bauzügen und Baumaschinen für die Bahntechnik;
- Embrach-Rorbas U-Gruppe: Abstellung und Rangieren von Bauzügen und Baumaschinen für die Bahntechnik auf den Rangiergleisen Seite Winterthur, für die Abfahrt der Bauzüge muss von den Rangiergleisen in den Bahnhof rangiert werden;
- Kloten Industrie: Abstellung und Rangieren von Bauzügen und Baumaschinen für die Bahntechnik auf den Rangiergleisen Seite Bassersdorf, für die Abfahrt der Bauzüge muss von den Rangiergleisen in den Bahnhof rangiert werden;
- Kloten Balsberg: Abstellung und Rangieren von Bauzügen und Baumaschinen für die Bahntechnik, für die Abfahrt der Bauzüge muss von den Rangiergleisen in den Bahnhof rangiert werden;
- Schwerzenbach Bahnhof: Abstellung und Rangieren von Bauzügen und Baumaschinen für die Bahntechnik auf den Rangiergleisen Seite Dübendorf;
- Schwerzenbach Stammgleise Volketswil – Uster: Abstellung und Rangieren von Bauzügen und Baumaschinen für die Bahntechnik auf den Rangiergleisen Seite Nänikon-Greifensee.
Das Projekt unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01). Das Vorhaben beansprucht Rodungsbewilligungen sowie weitere umwelt-, naturschutz- und gewässerschutzrechtliche sowie technische Ausnahmebewilligungen.
Einen Projektüberblick gibt www.sbb.ch/mehrspur. Die Planvorlage als Ganzes kann ausserdem im Projektraum der SBB an der Zürcherstrasse 46 in Winterthur eingesehen werden (Öffnungszeiten: 31. Mai – 28. Juni 2023, jeweils Mittwoch – Freitag 15.30 – 18.30 Uhr, Samstag 10.00 – 12.00 Uhr).
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr BAV.
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 30. Mai 2023 bis 28. Juni 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Stadt Winterthur, Kanzlei Baupolizeiamt, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur
- Gemeinde Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau
- Gemeinde Nürensdorf, Gemeindehaus, Kanzleistrasse 2, 8309 Nürensdorf
- Gemeinde Bassersdorf, Gemeindehaus, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf
- Gemeinde Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen
- Gemeinde Dietlikon, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon
- Stadt Wallisellen, Präsidiales, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen
- Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, Amtshaus V, 8001 Zürich, Empfang im 4. Stock
- Stadt Bülach, Gemeindeverwaltung, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach
- Gemeinde Dübendorf, Stadthaus, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf
- Gemeinde Embrach, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach
- Stadt Illnau-Effretikon, Stadtverwaltung, Märtplatz 29, 8307 Effretikon
- Stadt Kloten, Stadthaus, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
- Gemeinde Schwerzenbach, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach
- Gemeinde Volketswil, Gemeindehaus, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rodungen, Land-/Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG, Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG, Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG, die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
30. Mai 2023
Bundesamt für Verkehr BAV
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Dokumente
- Download Abschnitt_0_Gesamtprojekt ZIP | Deutsch | 568 MB
- Download Abschnitt_1_Winterthur ZIP | Deutsch | 1 GB
- Download Abschnitt_2_Bruettenertunnel ZIP | Deutsch | 310 MB
- Download Abschnitt_3_Dietlikon ZIP | Deutsch | 1 GB
- Download Abschnitt_4_Bassersdorf ZIP | Deutsch | 478 MB
- Download Abschnitt_5_Wallisellen ZIP | Deutsch | 616 MB
- Download Logistikstandorte ZIP | Deutsch | 86 MB
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Fahrbahnerneuerung Marthalen – Dachsen, Kanton Zürich
Gemeinde
Rheinau
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Projekte, Mario Rhyner, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten
Gegenstand
Im Wesentlichen beinhaltet die vorliegende Projektänderung die Aufnahme der zusätzlichen Installationsplätze im Bahnhof Neuhausen am Rheinfall und in der Gemeinde Rheinau. Ausserdem wurden noch leichte Anpassungen im Banketthalterungssystem und im Bankettbereich vorgenommen.
Für weitere Details wird auf die Unterlagen im Plangenehmigungsdossier hingewiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 2. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Rheinau, Schulstrasse 11, 8462 Rheinau
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
28. April 2023
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Planvorlage der Forchbahn AG betreffend Egg – Langwies, Haltestelle Langwies Umsetzung BehiG und Ober- / Unterbauerneuerung km 10.869 – 11.535
Gemeinde
Gemeinde Egg
Gesuchstellerin
Forchbahn AG
Gegenstand
Die Haltestelle Langwies soll mittels baulicher Massnahmen den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden. Dazu sollen das Aussenperron verlängert und dessen Zugänge verbreitert werden. Die Perronkante ist auf die erforderliche Höhe P30 anzuheben.
Weiter soll auf einer Länge von ca. 550 m zwischen der Station Egg und der Haltestelle Langwies der Ober- sowie der Unterbau erneuert werden. In diesem Abschnitt soll auch der parallel verlaufende Gehweg erneuert und verbreitert werden.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 15. Mai 2023 bis 13. Juni 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Egg, Bau und Planung, Forchstrasse 145, 8132 Egg
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
15. Mai 2023
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Planvorlage der Forchbahn AG betreffend Zollikon, Haltestelle Waldburg Perronerhöhung P30 (Umsetzung BehiG) mit Ober- und Unterbauerneuerung bis Rehalp, km 0.297 – 1.209
Gemeinden
Zollikon, Zürich
Gesuchstellerin
Forchbahn AG
Gegenstand
Die Haltestelle Waldburg soll behindertengerecht umgebaut werden. Das Mittelperron wird auf P30 erhöht und verbreitert. Für den Zugang werden neue Treppen und Liftanlagen gebaut, die Personenunterführung wird erneuert. Die Neugestaltung bedingt eine Umlegung der Forchstrasse auf einer Länge von 300 m. Zwischen Rehalp und Waldburg wird die Gleisanlage erneuert und Richtung Wald verschoben.
Für das Bauvorhaben sind permanente Rodungen von ca. 3005 m2 Wald auf den Parzellen Nrn. 9348, 10674 und 9888 und temporäre Rodungen von ca. 3200 m2 auf den Parzelle Nrn. 9348, 10674, 9888, und 7332 vorgesehen. Die Ersatzaufforstung für die temporäre Rodung wird an Ort und Stelle erfolgen. Der Realersatz für die definitiven Rodungen erfolgt auf der Parzelle Nr. 9382.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 15. Mai 2023 bis 13. Juni 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Zollikon, Bauabteilung, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon
- Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V, 4. Stock (Empfang)
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
15. Mai 2023
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität Kanton Zürich
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Fahrstromerneuerung O 769 Dettenbergtunnel – Bülach, Fahrleitungserneuerung
Gemeinden
Bülach und Embrach
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Gegenstand
Fahrstromerneuerung O 769 Dettenbergtunnel – Bülach, Fahrleitungserneuerung
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch der SBB beinhaltet im Wesentlichen eine Fahrleitungserneuerung mit Fundamentbau auf der Linie 769 (Winterthur - Bülach, Abschnitt km 14.700 - km 16.100) sowie einzelne Anpassungen an der bestehenden Fahrleitung im Bereich Bahnhof Bülach. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 22. Mai 2023 bis 20. Juni 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Stadt Bülach, Planung und Bau, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach
- Gemeinde Embrach, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
22. Mai 2023
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
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Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
8090 Zürich
Ansprechperson Stefanie Zunzer
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Judith Setz - Medienkontakt