Öffentliche Auflagen nach Eisenbahngesetz
Hier finden Sie öffentliche Auflagen im Zusammenhang mit eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren im Kanton Zürich.
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche Auflagen
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren – Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend den Umbau des Bahnhofs Zürich Enge (Umsetzung Behindertengleichstellungsgesetz)
Gemeinde
Stadt Zürich
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 8048 Zürich
Gegenstand
Behindertengerechter Umbau des Bahnhofs Zürich Enge: Perronerhöhung auf neu 55 cm über Schienenoberkante (P 55) im Bereich der bisherigen Karrenüberfahrt und Verlängerung der beiden bereits auf P 55 befindlichen Perrons. Zudem Ausstattung der beiden Aufgänge der Personenunterführung mit einem Lift resp. einer Rampe sowie diverse kleinere Anpassungen an Bahnanlagen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 12. Mai 2022 bis 10. Juni 2022 während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden bei:
- Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V, 4. Stock (Empfang)
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden soweit möglich profiliert.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
12. Mai 2022
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren – Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend den Umbau des Bahnhofs Rüschlikon (Umsetzung Behindertengleichstellungsgesetz und Anpassungen Personenunterführung)
Gemeinde
Rüschlikon
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 8048 Zürich
Gegenstand
Behindertengerechter Umbau des Bahnhofs Rüschlikon inkl. Ersatz und Verlängerung zentrale Personenunterführung (PU). Ausstattung der Zugänge zur PU mit Treppen und Rampen, Ausbildung diverser Perronzugänge als Rampen resp. Fusswege mit Gefälle. Zudem Anbringen neuer Perrondächer und eines Aufzugs, Verlegung Bahntechnikraum und weitere Anpassungen an Gebäuden, Perronmöblierung und bahntechnischen Anlagen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 9. Mai 2022 bis 7. Juni 2022 während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden bei:
- Gemeindeverwaltung Rüschlikon, Hochbau/Planung, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden soweit möglich profiliert.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
9. Mai 2022
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren – Planvorlage der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) betreffend Elektrifizierung Linie 80
Gemeinde
Stadt Zürich
Gesuchstellerin
Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ)
Gegenstand
Das Bauvorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Elektrifizierung der Linie 80. Folgende Abschnitte werden voll elektrifiziert und sind daher Teil des Plangenehmigungsverfahrens:
- Glaubtenstrasse bis ETH Hönggerberg
- Hönggerberg bis Bahnhof Altstetten (ohne Europabrücke)
- Rautistrasse bis in der Ey
Des Weiteren erfordert das Projekt folgende Ausnahmebewilligungen:
- Bauten und Anlagen im Gewässerschutzbereich Au
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 9. Mai 2022 bis 7. Juni 2022 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V, 4. Stock (Empfang)
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
9. Mai 2022
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren – Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen – Stellwerkersatz Kloten
Gemeinden
Opfikon, Kloten, Bassersdorf
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Sicherungsanlagen und Zugbeeinflussung Region Ost, Christian Traub, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich
Gegenstand
Im Wesentlichen ist der Ersatz der Sicherungsanlage und die Auslagerung der gesamten Bahntechnik in ein neues Bahntechnikgebäude vorgesehen. Für weitere Details wird auf die Unterlagen im Plangenehmigungsdossier hingewiesen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 2. Mai 2022 bis 31. Mai 2022 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Bassersdorf, Bau und Werke, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf
- Stadt Kloten, Baupolizei, 7. Stock Büro 710, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
- Stadt Opfikon, Bau und Infrastruktur, Oberhauserstrasse 27, 8152 Glattbrugg
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden ggf. (vgl. Einleitungsschreiben) profiliert.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
2. Mai 2022
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren – Planvorlage der SBB betreffend BZU23, Otelfingen Golfpark – Umsetzung BehiG
Gemeinde
Otelfingen
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 8048 Zürich
Gegenstand
Der Bahnhof Otelfingen Golfpark soll per Ende 2023 behindertengerecht umgebaut werden.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht.
Öffentliche Auflagen
Die Planunterlagen können vom 2. Mai 2022 bis 31. Mai 2022 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Otelfingen, Bauamt, Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen
Aussteckung
Eine Aussteckung ist vorgesehen.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
2. Mai 2022
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität
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Kontakt
Amt für Mobilität – Eisenbahnen
Ansprechperson Stefanie Zunzer