Öffentliche Auflagen nach Eisenbahngesetz
Hier finden Sie öffentliche Auflagen im Zusammenhang mit eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren im Kanton Zürich.
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche Auflage
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit UVP Planvorlage der SBB: Ausbauschritt AS 2035, Doppelspurausbau Opfikon Riet – Kloten
Gemeinden
Opfikon, Kloten, Zürich
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 8048 Zürich
Gegenstand
Doppelspurausbau des Streckenabschnittes Opfikon Riet - Kloten (Strecke 752): Der Doppelspurausbau ist nötig, da die Angebotsziele im Bereich Güter- und Personenverkehr in diesem Abschnitt ein Angebot vorsehen, das mit der bestehenden Bahninfrastruktur (Einspur) nicht abgewickelt werden kann. Mit dem Ausbau gehen auch Umbauten am Bahnhof Balsberg (insbes. Bau zweiter Perron) und an diversen Unterführungen, Brücken und Stützbauwerken auf der Strecke einher. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
UVP-Pflicht
Das Bauvorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Der Umweltverträglichkeitsbericht ist Teil der Gesuchsunterlagen.
Umweltrechtliche Ausnahmebewilligungen
Das Bauvorhaben erfordert eine Rodungsbewilligung. Für das Vorhaben werden zudem Ausnahmebewilligungen nach dem Gewässerschutzgesetz und dem Gesetz resp. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz beantragt. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 16. Dezember 2022 bis 30. Januar 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Stadt Opfikon, Bau und Infrastruktur, Oberhauserstrasse 27, 8152 Glattbrugg
- Stadt Kloten, Baupolizei, 7. Stock Büro 710, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
- Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V, 4. Stock (Empfang)
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
16. Dezember 2022
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Planvorlage der InTunnelCom betreffend Tunnelfunkanlage Täusitunnel, Nord- und Südportal
Gemeinde
Rüti
Gesuchstellerin
InTunnelCom, p. A. Axians Schweiz AG, Pulverstrasse 8, 3063 Ittigen
Gegenstand
Tunnelfunkanlage Täusitunnel Nordportal (Koord. 2'707'722/1'234'458): Ersatz der bisherigen durch eine neue Antenne, mit Leistungserhöhung und Frequenzbanderweiterung, sowie Erneuerung des technischen Equipments. Tunnelfunkanlage Täusitunnel Südportal (Koord. 2'707'794/1'234'319): Ersatz der bisherigen durch eine neue Antenne, mit Leistungserhöhung und Frequenzbanderweiterung, sowie Erneuerung des technischen Equipments. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr BAV.
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 16. Januar 2023 bis 14. Februar 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Rüti, Bauamt, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti ZH, eingesehen werden.
Aussteckung
Weil das Projekt keine massgeblichen Veränderungen im Gelände bewirkt, entfällt eine Aussteckung.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG, Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG, Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG, die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
16. Januar 2023
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Planvorlage der Forchbahn AG (FB) betreffend Egg, Haltestelle Hinteregg, Perronerhöhung P30 (BehiG), km 10.066- 10.478
Gemeinde
Egg
Gesuchstellerin
Forchbahn AG (FB)
Gegenstand
Egg, Haltestelle Hinteregg, Perronerhöhung P30 (BehiG), km 10.066- 10.478, Projektänderung
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch der FB beinhaltet die Projektänderung zum laufenden Plangenehmigungsverfahren der FB, welches bereits vom 25. Januar 2021 bis zum 23. Februar 2021 Gegenstand einer öffentlichen Auflage bildete. Die Projektänderung umfasst im Wesentlichen die folgenden Elemente:
Die Einfahrt- und Ausfahrtgeschwindigkeit im Gleis 1 wird von VR 40 km/h auf VR 50km/h erhöht. Hierfür wird die bestehende Gleislage inkl. Weiche 1 im Bereich km 9.878 - 10.096 optimiert. Zudem wird der bestehende Technikraum im Gebäude der Forchstrasse 180 für die zusätzliche Bahntechnik ausgebaut.
Hinter dem Perron 2 wird ein 1.40 m breiter Weg erstellt. Gleichzeitig werden die privaten Erschliessungen der Parzellen Nrn. 3940 und 3941 verbreitert.
Bei der Parzelle Nr. 521 wird die Lage des Containerstandplatzes geändert und ein Bankett vor der Blocksteinmauer vorgesehen. Des Weiteren wird der Kandelaber in der nordwestlichen Ecke um 1.00 m in Richtung Forch verschoben.
Verschiedene Fahrleitungsmasten werden angepasst.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Gemäss den Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020 richtet sich das vorliegende Enteignungsverfahren nach der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung.
Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 16. Januar 2023 bis 14. Februar 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Egg, Bau und Planung, Forchstrasse 145, 8132 Egg
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Enteignungsbann
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG).
11. Januar 2023
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Planvorlage der Schweizerischen Südostbahn AG (SOB) betreffend BehiG-Ausbau Bahnhof Burghalden
Gemeinde
Richterswil
Gesuchstellerin
SOB
Gegenstand
BehiG-Ausbau Bahnhof Burghalden
Das Bauvorhaben beinhaltet im Wesentlichen:
- die Verbreiterung des Perrons (Seite Samstagern),
- den Einbau eines Liftes bei Gleis 1,
- Anpassungen an der Perronzugängen, der Perronmöblierung, der Beleuchtung und Beschallung sowie
- die Verlängerung des Technikgebäudes.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 23. Januar 2023 bis 22. Februar 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Richterswil, Abteilung Planung und Bau, Chüngengass 6, 8805 Richterswil
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
23. Januar 2023
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
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Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
8090 Zürich
Ansprechperson Stefanie Zunzer
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Judith Setz - Medienkontakt