Drohnen und Flugmodelle

Kleine ferngesteuerte Fluggeräte wie Drohnen oder Flugmodelle dürfen unter gewissen Voraussetzungen ohne Bewilligung eingesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Betrieb und Bewilligung
Der Betrieb von Drohnen und Flugmodellen wird vom Bund geregelt. Der Bund bestimmt demnach, unter welchen Bedingungen eine Drohne bzw. ein Flugmodell ohne Bewilligung betrieben werden darf. Für den bewilligungspflichtigen Betrieb legt er die entsprechenden Bewilligungsverfahren fest und ist auch zuständig für die Prüfung und Erteilung einer Bewilligung.
Umfangreiche Informationen zum Betrieb von Drohnen bzw. spezifische Angaben zu Flugmodellen sowie die jeweiligen Kontaktstellen für weitere Auskünfte erhalten Sie auf der Internetseite des zuständigen Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL):
Den Kantonen ist es erlaubt, im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes für den Betrieb kleinerer Drohnen und Flugmodelle mit einem Gewicht von weniger als 30 kg zusätzlich weitergehende Einschränkungen zu erlassen. Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht.
Vorschriften genereller Natur, wie allgemein geltende Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Privatsphäre oder zur Abwehr störender Einwirkungen auf Privatgrundstücke, sind selbstverständlich auch beim Betrieb einer Drohne bzw. eines Flugmodells stets zu berücksichtigen und jederzeit einzuhalten.
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Kontakt
Amt für Mobilität – Abteilung Flughafen/Luftverkehr
Ansprechperson Beat Uebelhart