Krankenversicherung

Grundsätzlich brauchen alle in der Schweiz wohnhaften Personen eine Krankenversicherung. Anspruchsberechtigte Personen werden mit Prämienverbilligungen unterstützt. Wenige Personengruppen sind von der Versicherungspflicht befreit.

Inhaltsverzeichnis

Wichtiger Hinweis

Per 1. Oktober 2023 werden Gesuche um Befreiung von der oder Unterstellung unter die Krankenversicherungspflicht nach KVG und die Prüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bearbeitet. Sämtliche pendente Gesuche werden an die SVA Zürich übertragen.

Krankenversicherungspflicht

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung  (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz bei einer anerkannten Schweizer Kranken­versicherung versichern lassen. Die Krankenversicherungspflicht beginnt ab Geburt oder Wohnsitznahme in der Schweiz, wobei der Beitritt innert drei Monaten zu erfolgen hat. 

Versicherungspflichtig sind auch Personen mit Wohnsitz im Ausland, die über eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten Gültigkeit verfügen, in der Schweiz arbeiten (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) oder eine Schweizer Rente beziehen.

Prämienübersicht

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung werden von den Versicherern berechnet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt und veröffentlicht die Prämien.

Aufgrund unterschiedlicher Kosten sind die Gemeinden im Kanton Zürich in drei Prämienregionen eingeteilt. Die Regionen werden vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegt.

KVG-Abrechnung für Gemeinden

Die neue Internet-Adresse erhalten Sie bei joel.mingot@gd.zh.ch.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personengruppen und lediglich auf Gesuch hin möglich und wird zurückhaltend gewährt. Ausführlichere Informationen erhalten Sie im Folgenden. Per 1. Oktober 2023 geht die Zuständigkeit bezüglich Befreiung von der Krankenversicherungspflicht von der Gesundheitsdirektion an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) über. 

Achtung

Vom 27. September bis 2. Oktober 2023 können aufgrund der technischen Umstellung keine Gesuche eingereicht werden. Neue Gesuche können ab 2. Oktober 2023 über das neue Webformular auf der Webseite der SVA Zürich eingereicht werden.

Anleitung und Unterlagen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiterhin das EU-Recht. Allfällige vor dem 1. Januar 2021 unter dem europäischen Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen bereits erworbenen Rechte bleiben geschützt bzw. gelten solange weiter wie die grenzüberschreitende Situation andauert (sog. Schutzrechte).

Für grenzüberschreitende Sachverhalte ab 1. Januar 2021 gilt bis 31. Oktober 2021 jeweils nationales Recht bzw. für Entsendungen indirekt die Bestimmungen des bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit von 1968.

Seit dem 1. November 2021 gilt – wenn auch mangels Ratifizierung derzeit noch provisorisch – ein neues Sozialversicherungsabkommen vom 9. September 2021. Mangels Übergangs- und Schutzrechtsregelung ist dieses Abkommen auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar, die sich bereits ab 1. Januar 2021 ereignet haben. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des BAG.

Personen, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten: Schüler/innen, Studierende, Doktorierende, Praktikant/innen, Stagiaires und Au-Pairs sowie die sie begleitenden Familienangehörigen.

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

A. Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versicherte Personen (nur möglich für nichterwerbstätige Personen in Ausbildung):

  • Bestätigung der Ausbildungsstätte (Schul-, Immatrikulations-, Doktoranden-, Praktikumsbestätigung, Au-Pair-Vertrag mit Sprachkursbestätigung etc.)
  • Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)

Eine Befreiung mit der EHIC ist nur für nichterwerbstätige Personen in Aus- und Weiterbildung möglich. Als Erwerbstätigkeit gilt jegliches Arbeiten gegen Entgelt, selbst wenn dieses gering ausfällt (z.B. Nebenjob, Praktikum, Au-Pairs, Doktorat).

B. Privat bzw. freiwillig versicherte Personen:

  • Bestätigung der Ausbildungsstätte (Schul-, Immatrikulations-, Doktoranden-, Praktikumsbestätigung, Au-Pair-Vertrag mit Sprachkursbestätigung etc.)
  • Bestätigungsformular A, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen Versicherer (nicht nötig bei Abschluss einer anerkannten Krankenversicherung, sog. «Studentenversicherung»)
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises

Bitte beachten Sie:

Für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäss KVG muss die bestehende/von Ihnen abgeschlossene private/ausländische Krankenversicherung für Behandlungen in der Schweiz mit der Grundversicherung nach KVG gleichwertig sein (Art. 2 Abs. 4 KVV). Die Gleichwertigkeit wird im Einzelfall geprüft. Entscheidend ist, dass verglichen mit dem Leistungsumfang einer Versicherung nach KVG keine Lücken oder Einschränkungen bestehen.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann gestützt auf die erforderlichen Erklärungen der privaten/ausländischen Krankenversicherung im dafür vorgesehenen Formular A erfolgen. Dabei muss der Versicherer die Erstattung der Leistungen gemäss Art. 25 bis Art. 31 KVG ausdrücklich und uneingeschränkt anerkennen und die Übernahme der Kosten nach schweizerischen Tarifen bestätigen.

Alternativ besteht für Personen, die zum Zweck einer Aus- oder Weiterbildung in die Schweiz einreisen und sich hier aufhalten, die Möglichkeit der Versicherung bei einer von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als gleichwertig anerkannten Krankenversicherung. Bei einzelvertraglichen Einschränkungen der betreffenden Versicherungsbedingungen erfolgt keine Anerkennung durch die Gesundheitsdirektion als gleichwertiger Versicherungsschutz. Sofern die von der Gesundheitsdirektion geprüften Versicherungsbedingungen unverändert zur Anwendung gelangen, ist kein Formular A erforderlich.

Wenn die Versicherungsbedingungen direkt auf das KVG verweisen, ist die Gleichwertigkeit gegeben, sofern nicht im Einzelfall Einschränkungen formuliert worden sind. Bei Versicherungen ohne Verweis auf das KVG werden unter anderem folgende Punkte geprüft:

  • Es darf keine generelle Leistungslimite geben (z. B. maximal 300’000 Euro pro Jahr),
  • vor dem Versicherungsabschluss bestehende Krankheiten dürfen nicht ausgeschlossen werden,
  • Ausschluss von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  • Ausschlüsse bestimmter Arten von Krankheiten (z. B. psychische Erkrankungen) sind nicht zulässig,
  • Ausschlüsse aufgrund von Eigenverschulden oder Grobfahrlässigkeit sind nicht zulässig,
  • Ausschlüsse von Krankheiten oder Unfällen, die auf die Ausübung bestimmter Sportarten zurückgehen (z. B. Reitunfälle), sind nicht zulässig.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Es findet in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung statt.

Personen, die als Arbeitnehmende in die Schweiz entsandt sind, sofern sie von der Beitragspflicht zur AHV/IV befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen.

Bitte beachten Sie:

Damit Sie von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, muss die von Ihnen abgeschlossene ausländische Krankenversicherung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG übernehmen. Die Befreiung oder der Verzicht auf die Befreiung ist nicht widerrufbar.

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

A. Bei Entsendungen aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat:

  • Formular A1/E101 (zu beziehen bei Ihrem Arbeitgeber oder bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates)

B. Bei Entsendungen aus Australien, Brasilien, Chile, China, Irland, Israel, Kanada (auch Québec), den Philippinen, Südkorea, der Türkei, Uruguay, den Vereinigten Staaten von Amerika, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien: 

  • Certificate of Coverage der ausländischen Sozialversicherungsbehörde
  • Bestätigungsformular C, unterzeichnet und gestempelt vom Arbeitgeber

C. Bei Entsendungen aus Indien und Japan:

  • Certificate of Coverage der ausländischen Sozialversicherungsbehörde

D. Bei Entsendungen aus anderen Staaten ist eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium aufgrund des Entsendungsstatus' nicht möglich.

Personen, die im Herkunftsstaat, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind (nicht für Personen, die in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat wohnen). 

Bitte beachten Sie:

Damit Sie von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, muss die von Ihnen abgeschlossene obligatorische Krankenversicherung für Behandlungen in der Schweiz mit der Versicherung nach KVG gleichwertig sein. 

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

  • Bestätigungsformular D, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen Versicherer
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises

Personen, die im Ausland privat versichert sind und die sich aufgrund ihres Alters (über 55 Jahre) und/oder Gesundheitszustandes in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können. 

Bitte beachten Sie:

Die Befreiung oder der Verzicht auf die Befreiung ist ohne besonderen Grund nicht widerrufbar.

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

  • Bestätigungsformular H, korrekt ausgefüllt, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen Versicherer
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises
  • Falls jünger als 55 Jahre: ärztliches Attest einer bestehenden ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Vorerkrankung

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA «ohne Erwerbstätigkeit»/«nicht berechtigt zur Erwerbstätigkeit»/«erwerbsloser Aufenthalt».  

Eine Befreiung ist nicht möglich für nichterwerbstätige Personen mit einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung «ohne Erwerbstätigkeit», die über eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung (EHIC) verfügen. 

Bitte beachten Sie:

Die Befreiung oder der Verzicht auf Befreiung ist ohne besonderen Grund nicht widerrufbar.

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

  • Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Vorder- und Rückseite)
  • Bestätigungsformular N, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen Versicherer
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice / des aktuell gültigen Versicherungsausweises

Personen, die in der Schweiz wohnhaft und ausschliesslich in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat erwerbstätig oder in Elternzeit sind.  

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

A. Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versicherte Personen:

  • Formular E 106/S1 (zu beziehen bei Ihrem gesetzlichen Versicherer oder der zuständigen Stelle des Erwerbsstaates)

B. Privat bzw. freiwillig versicherte Personen:

  • Arbeitsbestätigung/Elternzeitbescheinigung
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises

Personen, die sowohl in der Schweiz als auch in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat erwerbstätig sind.  

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

  • Formular A1/E101 (zu beziehen bei Ihrem Versicherer oder der zuständigen Stelle des ausländischen Staates), falls Sie in der Schweiz und in einem oder mehreren EU/EFTA-Mitgliedstaat(en) erwerbstätig sind
  • Arbeitsbestätigungen (aller Arbeitgeber im Ausland und in der Schweiz) und/oder Erwerbsnachweis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises

Personen, die in der Schweiz gemeldet sind und aufgrund ihres Studiums im Ausland ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben.  

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

A. Falls in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat studierend (bei Studenten bis zum 25. Altersjahr):

  • Legen Sie dar, wie Sie im Ausland wohnen (eigene(s) Wohnung/Haus, Mietwohnung, gemietetes Zimmer) und legen Sie Belege bei (z.B. Kopie des Mietvertrages etc.)
  • Studienbestätigung
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises
  • Angaben über eine allfällige Erwerbstätigkeit im Ausland mittels Kopie des Arbeitsvertrages
  • Angaben über Erwerbsort, Wohnort und Vorliegen einer Schweizer Grundversicherung der Eltern (nicht erforderlich, wenn Sie in einem der folgenden Staaten wohnen und studieren: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich)
  • Wohnsitzbestätigung Ihres Wohnortes im Ausland

B. Falls in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat studierend (bei Studenten ab dem 26. Altersjahr) oder in einem Nicht-EU/EFTA-Mitgliedstaat studierend:

  • Legen Sie dar, wie Sie im Ausland wohnen (eigene(s) Wohnung/Haus, Mietwohnung, gemietetes Zimmer) und legen Sie Belege bei (z.B. Kopie des Mietvertrages etc.)
  • Studienbestätigung
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises
  • Angaben über eine allfällige Erwerbstätigkeit im Ausland mittels Kopie des Arbeitsvertrages
  • Wohnsitzbestätigung Ihres Wohnortes im Ausland

Personen, die ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig sind, ihren Lebensmittelpunkt aber in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich haben und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehren.  

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

  • Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Vorder- und Rückseite)
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises
  • Aktuelle Wohnsitzbestätigung Ihres Wohnortes im Ausland (falls Sie Ehegatten und/oderKinder haben, auch für diese)
  • Legen Sie dar, wie Sie im Ausland und in der Schweiz wohnen (eigene(s) Wohnung/Haus, Mietwohnung, gemietetes Zimmer) und legen Sie Belege dazu bei
  • Legen Sie dar, in welchen Zeiträumen (innerhalb eines Monats, innerhalb einer Woche) Sie sich im Ausland und in der Schweiz aufhalten und legen Sie Belege für die regelmässige Rückkehr ins Ausland für einen Zeitraum von mindestens 6-8 Wochen bei (z.B. Kopien der Zugbillette, Flugbillette, Tankbelege)

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich (nur mit Aufenthaltsbewilligung G).  

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

A. Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versicherte Personen:

  • Nur für Frankreich: Formular «Choix du système d'assurances-maladie applicable» ausgefüllt und unterzeichnet von der CPAM (Formular nachfolgend downloadbar). Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des BAG.
  • Kopie Grenzgängerbewilligung (Vorder- und Rückseite)
  • Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte
  • Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte der nichterwerbstätigen Familienangehörigen (wohnhaft in DE, FR, IT oder AT)

 

B. Privat bzw. freiwillig versicherte Personen:

  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises der nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (wohnhaft in DE, IT oder AT)
  • Kopie Grenzgängerbewilligung (Vorder- und Rückseite)
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises/Certificate of Entitlement

Personen, die eine Rente aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat beziehen.  

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

A. Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versicherte Personen:

  • Formular E 121/S1 (zu beziehen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates)

B. Privat bzw. freiwillig versicherte Personen:

  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises
  • Rentenbescheinigung

Personen, die in der Schweiz nicht erwerbstätig sind und Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats beziehen.  

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

A. Gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch versicherte Personen:

  • Formular E 303/U2/U3 (zu beziehen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates)

B. Privat bzw. freiwillig versicherte Personen:

  • Bescheinigung des Arbeitslosenamtes über den Leistungsbezug
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises

Personen, die ihre Tätigkeit bei einem – auf der Liste des BAG aufgeführten – institutionell Begünstigten eingestellt haben.  

Bitte beachten Sie:

Damit Sie von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, muss die von Ihnen abgeschlossene Versicherung für Behandlungen in der Schweiz mit der Versicherung nach KVG gleichwertig sein. Die Befreiung oder der Verzicht auf die Befreiung ist nicht widerrufbar.

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises
  • Bestätigung Ihres früheren institutionell Begünstigten, dass Sie Ihre Tätigkeit eingestellt haben
  • Bestätigungsformular W, unterzeichnet und gestempelt von der zuständigen Stelle Ihres früheren institutionell Begünstigten / vom ausländischen/privaten Krankenversicherer

Personen, die bei einer Person mit Vorrechten nach internationalem Recht oder mit einer Person, die ihre Tätigkeit bei einem – auf der Liste des BAG aufgeführten – institutionell Begünstigten eingestellt hat, in deren Krankenversicherung miteingeschlossen sind und nicht selber Vorrechte oder Immunitäten geniessen.  

Bitte beachten Sie:

Damit Sie von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, muss die von Ihnen abgeschlossene Versicherung für Behandlungen in der Schweiz mit der Versicherung nach KVG gleichwertig sein. Die Befreiung oder der Verzicht auf die Befreiung ist nicht widerrufbar.

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei:

  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises
  • Bestätigung über den Einschluss in der Krankenversicherung der institutionell begünstigten Person
  • Bestätigungsformular V, unterzeichnet und gestempelt von der zuständigen Stelle des institutionell Begünstigten/vom ausländischen/privaten Krankenversicherer

Personen im Meldeverfahren/mit einer 90-Tage- bzw. 120-Tage-Bewilligung.  

Bitte beachten Sie:

Damit Sie von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, muss die von Ihnen abgeschlossene Versicherung für Behandlungen in der Schweiz mit der Versicherung nach KVG gleichwertig sein. Die Befreiung oder der Verzicht auf die Befreiung ist nicht widerrufbar.

Bitte legen Sie Ihrem Gesuch folgende Unterlagen bei: 

A. Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich (Nachbarländer)

  • Kopie der Bestätigung des Meldeverfahrens
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises der privaten Krankenversicherung oder eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte

Bemerkung: 

Eine Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte ist für in der Schweiz erwerbstätige Personen nicht möglich, weil die Person aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz den Schweizer Rechtsvorschriften untersteht (eine Ausnahme gilt für die Länder mit Optionsrecht: Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich).

B. Personen mit Wohnsitz in den übrigen EU-/EFTA-Staaten (nicht Nachbarländer; nicht möglich mit einer 120-Tage-Bewilligung)

  • Kopie der Bestätigung des Meldeverfahrens
  • Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice/des aktuell gültigen Versicherungsausweises der privaten Krankenversicherung
  • Bestätigungsformular M, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen/privaten Versicherer

Prämienverbilligung 

Anspruch auf Prämienverbilligung

Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen. Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden mit einem Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – die individuelle Prämienverbilligung (IPV) – unterstützt. Für untere und mittlere Einkommen müssen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen. Die Prämienverbilligung wird von Bund und Kanton finanziert.

Die Durchführung der IPV im Kanton Zürich erfolgt durch die SVA Zürich (SVA). Die IPV wird nur auf Antrag ausgerichtet und direkt an Ihre Krankenkasse ausbezahlt. Die SVA ermittelt die Berechtigten aufgrund der Steuerdaten und stellt im Frühsommer ein Antragsformular für das Folgejahr zu. Für Auskünfte im Zusammenhang mit Vollzug der IPV, namentlich Anspruch, Höhe, Berechnung oder Auszahlung ist ausschliesslich die SVA zuständig.

Neues System ab Prämienverbilligungsjahr 2021

Per 1. April 2020 hat der Regierungsrat das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) in Kraft gesetzt. Damit gilt ab dem Prämienverbilligungsjahr 2021 anstelle des bisherigen Stufenmodells neu ein einkommensproportionales System:

Zusätzlich zu einem Grundbeitrag (rund 40 % der Prämie) tragen die Versicherten einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Prozentsatz ihres Einkommens für die Krankenkassenprämien (sog. Eigenanteil). Die Differenz zur individuell geschuldeten Krankenkassenprämie – die Prämienverbilligung – wird vom Kanton übernommen.

Die Höhe der IPV hängt weiterhin vom Einkommen ab: Je tiefer das Einkommen, desto höher die IPV. Neu wird die IPV zunächst provisorisch anhand der letzten vorhandenen Steuerveranlagung festgelegt. Diese Steuerdaten betreffen in der Regel eine mehrere Jahre zurückliegende Steuerperiode.

In einem zweiten Schritt wird die IPV anhand der definitiven Steuerveranlagung für das betreffende Anspruchsjahr definitiv berechnet. Eine allfällige Differenz zwischen provisorischer und definitiver IPV-Bestimmung wird über Krankenversicherer ausgeglichen. Um die Abweichung zwischen der provisorischen und der definitiven IPV zu reduzieren, werden zunächst nur 80 Prozent der provisorisch bestimmten IPV ausgerichtet.

Das neue System ist sehr differenziert und trägt somit den zunehmenden Ansprüchen der Bevölkerung an die Einzelfallgerechtigkeit ihrer IPV Rechnung. Bei gleichbleibender Anzahl berechtigter Personen sollen die neuen Regelungen die Bedarfsgerechtigkeit verbessern und führen daher zu einer gewissen Umverteilung der verfügbaren Mittel: Neu wird bei der Ermittlung der IPV für junge Erwachsene in Ausbildung auch das Einkommen und Vermögen der unterhaltsberechtigten Eltern mitberücksichtigt. Aufgrund dieser finanziellen Gesamtbetrachtung wird ein Teil der jungen Erwachsenen in Ausbildung keine IPV mehr erhalten. Bei Konkubinatspaaren bestimmt sich die Höhe der Prämienverbilligung für das minderjährige Kind im gemeinsamen Haushalt nach dem Elternteil mit dem höheren Einkommen.

Sozialhilfebeziehende

Ab dem Antragsjahr 2021 müssen alle Sozialhilfebeziehende selber oder durch die zuständige Gemeinde eine IPV beantragt haben. Unter dem neuen Recht sind Sozialhilfebeziehende zudem gehalten, eine günstige Krankenversicherung abzuschliessen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verweigern sie den Wechsel in eine günstige Versicherung bzw. in ein Versicherungsmodell mit günstiger Prämie, obwohl es zumutbar und möglich ist, werden die Sozialhilfeleistungen nach den sozialhilferechtlichen Vorgaben gekürzt.

Eine Übersicht der günstigen Versicherungsmodelle pro Versicherung (sog. Vollzugshilfe) finden Sie im Sozialhilfe-Behördenhandbuch.

Personen, die Anspruch auf Sozialhilfe hätten, können auch weiterhin ein Gesuch auf Übernahme der Restprämie stellen, ohne gleichzeitig Sozialhilfe beantragen zu müssen.

Kontakt

Gesundheitsdirektion - Versicherungsobligatorium

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 24 38

Allgemeine telefonische Auskünfte


Montag bis Freitag 9.00 bis 11.30 Uhr

+41 43 259 52 10

Fax

E-Mail

kvg@gd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: