Pharmazie
Apothekerinnen und Apotheker finden hier Informationen und Formulare zu Bewilligungen für ihre berufliche Tätigkeit.
Inhaltsverzeichnis
Wissenswertes
Wer im Kanton Zürich als Apothekerin oder Apotheker tätig sein will, kann sich hier über die wichtigsten Regelungen informieren und die nötigen Bewilligungen beantragen.
Ein Arztzeugnis muss erst bei Erreichen des 70. Altersjahres eingereicht werden.
- Download Leitfaden für Berufsausübung als Apothekerin/Apotheker PDF | 22 Seiten | Deutsch | 345 KB
- Download Gesuchsformular fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung Apothekerin/Apotheker PDF | 5 Seiten | Deutsch | 245 KB
- Download Gesuchsformular unter Aufsicht tätige/r Apothekerin/Apotheker PDF | 4 Seiten | Deutsch | 154 KB
- Download Information unter Aufsicht tätige/r Apothekerin/Apotheker PDF | 2 Seiten | Deutsch | 129 KB
- Download Merkblatt Impfen in Apotheken PDF | 2 Seiten | Deutsch | 171 KB
- Download Gesuchsformular Beschäftigung Praktikantin/Praktikant in Apotheke PDF | 3 Seiten | Deutsch | 192 KB
- Download Arztzeugnis für fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung Apothekerin/Apotheker PDF | 3 Seiten | Deutsch | 56 KB
- Download Gesuchsformular Vertretung Apotheke PDF | 3 Seiten | Deutsch | 1 MB
Erste Ansprechpartnerin für Apotheken
Um Bewilligungen für Betriebe, Berufsausübung oder Betäubungsmittel sowie die Kontrolle der Herstellung, des Grosshandels und die Abgabe von Heilmitteln kümmert sich die Heilmittelkontrolle.
Berufliche Schweigepflicht
Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, Stillschweigen zu bewahren.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
Heilmittel Bundesgesetzgebung
- Heilmittelgesetz HMG
- Arzneimittel-Bewilligungsverordnung AMBV
- Arzneimittelverordnung VAM
- Arzneimittel-Zulassungsverordnung AMZV
- Verordnung über die vereinfachte Zulassung und die Zulassung im Meldeverfahren für Arzneimittel
- Verordnung über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln
- Verordnung über die vereinfachte Zulassung von Allergenpräparaten
- Arzneimittel-Werbeverordnung AWV
- Verordnung Liste der verschreibungspflichtigen Medizinprodukte VLvM
- Medizinprodukteverordnung MepV
- Pharmakopöeverordnung PhaV
- Verordnung Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern
Kontakt
Kantonale Heilmittelkontrolle
Telefon
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag8.00 bis 11.30 Uhr und
13.00 bis 16.30 Uhr
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