Medizin

Ärztinnen und Ärzte finden hier Informationen für ihre praktische Tätigkeit und Formulare für Bewilligungen.

Inhaltsverzeichnis

Wiederkehrende Fragen (FAQ)

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Für die Umsetzung der nationalen Vorgaben zur Zulassungsbeschränkung bedarf es gemäss eines Gerichtsurteils einer kantonalen gesetzlichen Grundlage. Die Zulassungsbeschränkung tritt deshalb im Kanton Zürich vorerst nicht in Kraft. Zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben soll zuerst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Falls Sie über eine aktive Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich verfügen, teilen Sie uns Ihr Anliegen und Ihre Privatadresse via gesundheitsberufe@gd.zh.ch mit.

Melden Sie Ihre aktuellen Tätigkeitsadressen mit exakten Austritts- und Eintrittsdaten und jeweiligem Beschäftigungsgrad jeweils zeitnah per E-Mail an gesundheitsberufe@gd.zh.ch.

Wenn das vollständige Gesuch eingereicht ist, kann die Bearbeitung ca. 8 Wochen in Anspruch nehmen. Nachforderungen verzögern die Bearbeitung entsprechend.

Sie haben im Falle einer aktiven BAB eines anderen Kantons, für die Tätigkeit im Kanton Zürich Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren.

Der Bewilligungsprozess für die Zulassung Ihrer Tätigkeit zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist jedoch kostenpflichtig.

Seit dem 13. Dezember 2019 setzt der Kanton Zürich die in Art. 55a KVG vorgesehene Möglichkeit um, die Zulassung von ärztlichen Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP zu beschränken.

Diese greift bei Personen, die nicht drei Jahre an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz gearbeitet haben. Sollten diese drei Jahre noch nicht vorhanden sein, kann keine Tätigkeit aufgenommen werden.

Im Kanton Zürich gelten für folgende Weiterbildungstitel Ausnahmen: Allgemeine Innere Medizin, Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie.

Personen mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel sind nie von der Zulassungsbeschränkung betroffen.

Bitte wenden Sie sich hierfür an die Medizinalberufekommission (MEBEKO).

Per E-Mail mebeko@bag.admin.ch oder Telefon +41 (0)58 462 94 83.

Ohne Eintragung kann keine Bewilligungserteilung durch den Kanton Zürich vorgenommen werden. 

Sofern Sie nicht über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen, müssen Sie drei Jahre an einer im beantragten Fachgebiet anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz gearbeitet haben. Ob Ihre bisherigen Tätigkeitsorte eine solche Stätte waren, können Sie unter https://www.siwf-register.ch einsehen.

Erfolgte die Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet in Teilzeit, so verlängert sich die erforderliche Dauer (z.B. sechs Jahre Tätigkeit mit Arbeitspensum 50 %).

Das Gesuchsformular für die Zulassungsprüfung ist in der jeweiligen Rubrik des betreffenden Gesundheitsberufes zu finden. 

Für den ambulanten Bereich wird gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung benötigt. Ohne anerkanntes Diplom kann dieses nicht berücksichtigt werden, weswegen Ihnen in diesem Bereich daher keine ärztliche Tätigkeit möglich ist. Offen steht Ihnen eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im stationären Bereich, sprich einem Spital. Dieses bestimmt selber, ob die von Ihnen mitgebrachten Fähigkeiten den gewünschten Anforderungen entsprechen.

Bewilligungen

Möchten Sie im Kanton Zürich als Ärztin oder Arzt fachlich eigenverantwortlich tätig werden, benötigen Sie eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion.

Bitte beachten Sie: Die Prozedur zur Erteilung einer Bewilligung ist kostenpflichtig und dauert - ab Vollständigkeit des Gesuchs - bis zu 8 Wochen. Eine Arbeitsaufnahme vor dem Vorliegen einer Bewilligung ist nicht gestattet. 

Wenn Sie die ärztliche Tätigkeit zwar in fachlicher Eigenverantwortung, aber angestellt von einer juristischen Person oder einer Einzelunternehmung ausüben möchten, muss diese über eine Betriebsbewilligung als ambulante ärztliche Institution verfügen.

Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn Sie ausserhalb eines Spitals unter fachlicher Aufsicht tätig sein möchten («Assistenzbewilligung») – also zum Beispiel in einer ärztlichen Praxis oder in einer ambulanten ärztlichen Institution. Sofern Sie noch über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen, brauchen Sie ebenfalls eine Bewilligung für Vertretungen in einer ärztlichen Praxis oder einer ambulanten ärztlichen Institution («Vertretungsbewilligung»).

Wenn Sie bereits in einem anderen Kanton oder Staat zur fachlich eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit berechtigt sind, besteht auch die Möglichkeit zur sogenannten «90-Tage-Dienstleistungserbringung».

Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zum Medizinalberuferecht und in folgenden Merkblättern.

Das Medizinalberuferecht

Auf den 1. Januar 2018 sind Änderungen des Medizinalberufegesetzes des Bundes (MedBG) in Kraft getreten. Den Leitfaden zum Medizinalberuferecht finden Sie im nachfolgenden Dokument:

Merkblätter und Gesuchsformulare

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Übertragbare Krankheiten & Impfungen

Meldewesen

Gemäss dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Epidemiengesetz; EpG) vom 28. September 2012 sowie dem zugehörigen Verordnungsrecht sind die Laboratorien und die Ärzteschaft bei bestimmten, epidemiologisch wichtigen Infektionskrankheiten zur Meldung verpflichtet. Auch Häufungen von an sich nicht meldepflichtigen Infektionskrankheiten sowie aussergewöhnliche Beobachtungen sollen der Kantonsärztin, dem Kantonsarzt gemeldet werden.

Die Meldungen erfolgen immer an den kantonsärztlichen Dienst des Wohnortes der betroffenen Person. Die Laboratorien melden zusätzlich direkt an das Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Affenpocken

Seit Mitte Mai 2022 gibt es in Europa eine ungewöhnliche Häufung von Affenpockeninfektionen bei Menschen ohne Reiseanamnese in ein Risikogebiet. Auch im Kanton Zürich wurden Fälle nachgewiesen. Was müssen Sie beachten? Informieren Sie sich unter folgenden Links:

HIV & andere sexuell übertragbaren Krankheiten

HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten (STI) sind ein wichtiges Thema der öffentlichen Gesundheit. Die Fallzahlen von Krankheiten wie Syphillis, Gonorrhoe oder Chlamydiose sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Die weitere Reduktion von HIV-Neuerkrankungen bleibt eine Herausforderung.

Die HIV/STI-Präventionsarbeit im Kanton Zürich orientiert sich am Nationalen Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) 2011-2017. Das Programm wurde bis 2021 verlängert.

Die Ärzteschaft kann einen wichtigen Beitrag leisten und insbesondere Personen, bei welchen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko anzunehmen ist, über HIV & STI und die möglichen Präventionsmassnahmen sowie Test- und Behandlungsmöglichkeiten informieren.

Für viele sexuell übertragbare Krankheiten besteht eine ärztliche Meldepflicht an die Kantonsärztin, den Kantonsarzt des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten.

Impfen

Entnehmen Sie nachfolgend Informationen des BAG zum Thema Impfen und spannende Referate des Zürcher Impfforums.

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Am 7. März 2019 fand in Zürich ein Impfforum für Hebammen, Gynäkologinnen und Geburtshelfer, Pädiaterinnen, Hausärzte, Pflegefachpersonen sowie Mütter- und Väterberaterinnen statt. Die Veranstaltung wurde vom Schweizerischen Hebammenverband zusammen mit der Gesundheitsdirektion Zürich und Prof. Dr. Christoph Berger, Leiter der Infektiologie und Spitalhygiene des Kinderspitals Zürich, organisiert.

Das Impfprogramm gegen Humane Papillomaviren (HPV)

Im Rahmen des vom Bund lancierten HPV-Impfprogramms können sich Mädchen und Knaben beziehungsweise junge Frauen und junge Männer im Alter von 11 bis 26 Jahren gratis impfen lassen. Im Kanton Zürich kann die Impfung von allen Schulärzten, von Praxisärztinnen mit einer entsprechenden Bewilligung sowie von den gynäkologischen Ambulatorien der Spitäler durchgeführt werden.

Gesuchs- und Bestellformulare für die HPV-Impfung

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Migration & Gesundheit

Bund

In der Schweiz regelt das Staatssekretariat für Migration (SEM) alle ausländer- und asylrechtlichen Belange. Zusammen mit dem BAG ist es auch zuständig für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden. BAG und SEM haben mit den involvierten kantonalen Behörden Empfehlungen für das Gesundheitspersonal von Asylzentren und Kollektivunterkünften erarbeitet. Dies als Teil der Umsetzungsmassnahmen der revidierten Epidemiengesetzgebung. 

Entnehmen Sie nachfolgend die elektronische Version der Empfehlungen zu Impfungen, Verhütung und Ausbruchsmanagement von übertragbaren Krankheiten in Kollektivunterkünften sowie weiterführende Informationen zu Projekten und Publikationen des Bundes.

Kanton Zürich

Das Kantonale Sozialamt der Sicherheitsdirektion koordiniert den gesamten Bereich der Asylfürsorge und dient als Ansprechpartner für Bund und Gemeinden.

Behandlung von Scabies 

Scabies kann lokal (mit Permethrin 5 % Crème) oder systemisch (mit Ivermectin Kapseln oder Suspensionen) behandelt werden. Scabi-med® 5 % (Permethrin) Crème ist in der Schweiz als einziges Permethrin-Präparat zugelassen und wird von der OKP übernommen. Es kann über die gängigen Versorgungswege bezogen werden. Ivermectin Kapseln oder Suspensionen können neu als Magistralrezeptur in Apotheken hergestellt und über die OKP abgerechnet werden. «Magistralrezeptur» muss auf dem ärztlichen Rezept vermerkt werden. Auf der folgenden Liste findet man die Kontaktdaten jener Apotheken, welche Ivermectin selber herstellen («vorrätig») oder in anderen Apotheken beziehen («Herstellung/Beschaffung bei Bedarf») mit Stand August 2023. Ivermectin Suspension wird ad hoc hergestellt, da die Haltbarkeit sehr beschränkt ist. Alternativ können Ärzte natürlich bei ihrer Apotheke nachfragen, ob Ivermectin Kapseln/Suspensionen bestellt werden können, da sich die Situation laufend ändern kann.

Details zu Scabies allgemein, Therapie und Bezug der Medikamente können dem nachfolgenden Merkblatt entnommen werden.

Weiterführende Informationen

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Migesplus.ch: Dies ist ein zentrales Portal des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) für mehrsprachige Informationen zu Gesundheitsfragen, unterstützt vom BAG.

Medic-Help Asyl: Hier informiert das BAG Asylsuchende über die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, psychische Leiden und Schwangerschaft, sowie über Unterstützungsangebote und gesundheitsförderliche Massnahmen. Die Informationen wurden für Asylsuchende in den Empfangs- und Verfahrenszentren sowie den kantonalen Asylunterkünften entwickelt und stehen in diversen Sprachen zur Verfügung.

traumatisierung.migesplus: Die nationale Plattform des SRK richtet sich an Betreuungs-, Beratungs- und Begleitpersonen von jungen traumatisierten Geflüchteten und informiert über das Thema Trauma, sowie über Unterstützungsangebote, Veranstaltungen und Weiterbildungen.

mädchenbeschneidung: Die Website des Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung Schweiz informiert Betroffene und Fachpersonen zum Thema Genitalbeschneidung und führt verfügbare Anlaufstellen und Beratungsangebote auf. Die Informationsplattform wird vom BAG unterstützt.

Die E-Learning-Module vermitteln Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegefachpersonen oder Gesundheitsdiensten Wissen für einen professionellen Umgang mit Patientinnen und Patienten mit Migrationshintergrund.

Betäubungsmittel

Für die Durchführung von Suchtbehandlungen ist immer eine kantonale Bewilligung notwendig. Je nachdem, welches Medikament zur Suchtbehandlung verschrieben wird, ist eine generelle Bewilligung für die Ärztin / den Arzt oder eine Einzelfallbewilligung für die Patientin / den Patienten zu beantragen. Die beiden Bewilligungsformen werden nachfolgend kurz ausgeführt. Bitte beachten Sie ausserdem die Kantonalen Richtlinien zur betäubungsmittelgestützten Behandlung bei Opioidabhängigkeit. Diese Richtlinien sind verbindlich.

Opioidagonistentherapie – generelle Zusatzbewilligung für Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte, die Opioid-Agonisten-Therapien (OAT) mit Methadon, Levomethadon, Subutex® oder Morphin durchführen möchten, benötigen neben der kantonalen Berufsausübungsbewilligung eine Zusatzbewilligung (sogenannte Methadonbewilligung) der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung ist mittels Formular «Gesuch für Behandlungen mit Methadon, Subutex oder Morphin» schriftlich zu beantragen.

Voraussetzungen für diese Zusatzbewilligung sind:

Vorteile:

  • Gültige, nicht eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich
  • Besuch der Veranstaltung «Behandlung der Opioidabhängigkeit: Einführung in die Opioid-Agonisten-Therapie»

Einführung in die Opioid-Agonisten-Therapie

Die Veranstaltung wird einmal jährlich, in der Regel an einem Donnerstagnachmittag im Juni durchgeführt. Die Kursausschreibung erfolgt jeweils im Frühling durch die Psychiatrische Universitätsklinik, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen.

Die einzelnen Patientinnen und Patienten, welche eine OAT erhalten, sind dem Kantonsärztlichen Dienst zu melden (Aufnahme und Beendigung der Behandlung, mittels Formulargarnitur mit Durchschlag, zu bestellen unter kantonsaerztlicher.dienst@gd.zh.ch).

Suchtbehandlung mit psychotropen Stoffen wie Benzodiazepinen – Einzelfallbewilligungen

Für Suchtbehandlungen mit anderen, dem Betäubungsmittelgesetz unterstellten Substanzen, wie zum Beispiel mit Benzodiazepinen, Zolpidem oder Psychostimulanzien, muss von Gesetzes wegen ebenfalls in jedem Einzelfall eine Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes eingeholt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Patientin / ein Patient auch eine OAT hat oder nicht. Der Antrag ist mittels Formular «Gesuch um Abgabe von Betäubungsmitteln» zusammen mit einer schriftlichen Begründung und einer Zusammenfassung des Behandlungsverlaufes einzureichen. Die Bewilligungen werden maximal für ein Jahr erteilt und müssen dann selbständig und rechtzeitig verlängert werden.

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Gemäss Artikel 3c des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes können Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen Fälle von – vorliegenden oder drohenden – suchtbedingten Störungen den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen melden. Im folgenden Dokument sind die entsprechenden Stellen für den Kanton Zürich aufgelistet.

Am 9. Oktober 2018 ist MonAM, das Monitoring-System für Sucht und nicht-übertragbare Krankheiten (NCD), gestartet. Es besteht aus 135 Sucht- und NCD-relevanten Indikatoren und erlaubt es, Suchtverhalten und NCDs in der Bevölkerung zu beobachten und passende Massnahmen zu entwickeln.

Aktuell befindet sich MonAM noch in einer Testphase. Fachleute sowie Expertinnen und Experten sind dazu aufgerufen, die Datenbank auszuprobieren. Je intensiver MonAM getestet wird, desto besser kann das Tool im Anschluss weiterentwickelt werden.

Ärztliche Privatapotheke

Privatapotheken sind dem Publikum nicht zugänglich. Sie dienen den Inhaberinnen und Inhabern zur Versorgung eigener Patientinnen und Patienten mit Heilmitteln.

Ärztliche Todesbescheinigungen

Kantonale Formulare

Mit den Formularen bestätigt die unterzeichnende Ärztin oder der unterzeichnende Arzt nach sorgfältiger und persönlich vorgenommener Untersuchung, dass der Tod eingetreten ist (vgl. § 4 ff. der kantonalen Bestattungsverordnung, BesV).

Ärztliche Todesbescheinigung

Dieses Grundformular kann von allen zuständigen Ärzten für die Todesbescheinigungen verwendet werden.

Ärztliche Todesbescheinigung und Todesanmeldung

Dieses Formular kann von Ärztinnen und Ärzten in Institutionen des Gesundheitswesens verwendet werden. Institutionen sind nebst der Bescheinigung des Todes durch das ärztliche Personal dazu verpflichtet, Todesfälle an das Zivilstandsamt zu melden. Mit diesem Formular kann die Todesbescheinigung und die Todesanmeldung in einem Schritt übermittelt werden. Das Formular wird von einer Ärztin oder einem Arzt sowie der für die Todesmeldung zuständigen Person der Institution unterschrieben und innerhalb von zwei Tagen dem zuständigen Zivilstandsamt zugestellt (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung, ZStV). Es besteht für Institutionen weiterhin die Möglichkeit, das Grundformular für die Todesbescheinigung zu verwenden und den Todesfall separat dem Zivilstandsamt zu melden.

Beide Formulare dienen dem Zivilstandsamt des Todesortes für die Beurkundung.

Formular der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM)

Alternativ zu den kantonalen Formularen ist auch die Verwendung des Formulars «Ärztliche Todesbescheinigung» der SGRM zulässig.

Schwangerschaftsabbruch

Ärztinnen und Ärzte, welche im Kanton Zürich einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, benötigen neben der kantonalen Berufsausübungsbewilligung eine zusätzliche Bewilligung der Gesundheitsdirektion zum Praktizieren des straflosen Schwangerschaftsabbruchs. Zugelassen sind ausserdem Spitäler mit einer gynäkologischen Klinik – gemäss geltender Spitalliste des Kantons Zürich.

Meldung über Online-Plattform

Jeder Schwangerschaftsabbruch muss über die Online-Plattform des Bundesamtes für Statistik (BFS) gemeldet werden. Dazu ist eine Registrierung beim BFS notwendig. Sie finden alle notwendigen Informationen und Formulare, sowie den Zugang zum Meldeportal unter folgendem Link (˃ Kantonale Verfahren ˃ ZH):

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Unter anderem wurden die bisherigen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) ersetzt durch die neuen Bestimmungen über die Fürsorgerische Unterbringung (FU).

KESR Workshop

Die Arbeit im psychiatrischen Alltag stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen, die nicht einfach zu lösen sind. Mit dieser Einführungsveranstaltung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) wollen wir eine Basis schaffen, um im gemeinsamen, interdisziplinären Austausch Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten bei Fürsorgerischer Unterbringung, Rückbehalt, Zwangsmassnahmen und Beistandschaft häufig stellen.

  • Datum: Dienstag, 19. September 2023, 15.00 bis 17.00 Uhr
  • Referenten: Pablo Philipp und Jona Carlet
  • Veranstaltungsort: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8032 Zürich, Raum Z0 03

Bitte melden Sie sich hier an: kompetenzzentrum.kesr@pukzh.ch

Hospitalisation ausserhalb des Kantons

Bei einer stationären Behandlung in einem Spital ausserhalb der kantonalen Spitalliste, ist zur Gewährleistung der vollen Kostenübernahme unter Umständen eine Kostengutsprache des Kantons Zürich notwendig. Weitere Informationen sowie die Formulare zur Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs finden Sie unter dem folgenden Link:

Berufliche Schweigepflicht

Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, Stillschweigen zu bewahren.  

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Gesundheitsdirektion - Bewilligungen & Aufsicht

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 24 09

Telefon

08:00 bis 12:00 Uhr;

13:30 bis 17:00 Uhr

+41 43 259 51 51

Fax

E-Mail

gesundheitsberufe@gd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: