Schutzschirm für Publikumsanlässe
Der Schutzschirm für Grossveranstaltungen ist ein Instrument aus der Corona-Pandemie. Bei Veranstaltungsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen konnte wirtschaftliche Hilfe beantragt werden.
Schutzschirm für überkantonale Publikumsanlässe
Im Rahmen der Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie können oder konnten behördliche Anordnungen zur Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen führen. Der Schutzschirm gewährte für Veranstaltungen bis Ende 2022 Planungssicherheut. Neue Gesuche auf Zusicherung des Schutzschirms sind nicht mehr möglich. Schadensfälle für Veranstaltungen, die bereits dem Schutzschirm unterstellt worden sind, werden aber weiterhin entgegengenommen. Wir bitten, allfällige Fälle bis spätestens Ende Januar 2023 zu melden.
1. Eingabefrist für Schutzschirmgesuche abgelaufen
Die Eingabefrist für Gesuche um Zusicherung des Schutzschirms ist am 31. Oktober 2022 ausgelaufen. Es können keine neuen Gesuche mehr entgegengenommen werden. Bereits eingereichte Gesuche behalten ihre Gültigkeit.
Sollten Sie für eine Veranstaltung, für welche Sie bereits eine Zusicherung des Schutzschirms erhalten haben, eine Entschädigung für ungedeckte Kosten geltend machen wollen, ist dies weiterhin möglich, sofern Sie die Bedingungen im nächsten Abschnitt erfüllen. Bitte melden Sie uns entsprechende Fälle bis spätestens Ende Januar 2023 an.
2. Meldung von Schadensfällen weiter möglich
Wurde Ihre Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt, verschoben oder nur eingeschränkt durchgeführt, beteiligt sich der Schutzschirm des Kantons unter bestimmten Voraussetzungen an den ungedeckten Kosten des Veranstalters. Bedingung ist, dass Sie vor Ablauf der Frist am 31. Oktober 2022 erfolgreich ein Gesuch für die Zusicherung des Schutzschirms gestellt haben.
Basis für die Bemessung der Leistungen des Schutzschirms sind die im Detail nachgewiesenen ungedeckten Kosten des Veranstalters, welche durch die Absage, Verschiebung oder eingeschränkte Durchführung der Veranstaltung entstanden sind.
Wir bitten Sie, Schadensfälle bis spätestens Ende Januar 2023 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit anzumelden.
Voraussetzungen
Vorteile:
- Ihre Veranstaltung wurde zu einem früheren Zeitpunkt mittels Zusicherung unter den Schutzschirm gestellt.
- Ihre Veranstaltung musste wegen einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie abgesagt, verschoben oder konnte nur eingeschränkt durchgeführt werden.
- Die nachträgliche behördliche Anordnung schränkt die Anzahl zugelassener Personen um mehr als 30% im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung ein oder verbietet die Restauration während der Veranstaltung.
Sind die oben aufgeführten Kriterien kumulativ erfüllt, kann ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen des Schutzschirms eingereicht werden.
Möglichkeit der eingeschränkten Durchführung
Im Einzelfall können auch Veranstaltungen unterstützt werden, welche nicht abgesagt, aber eingeschränkt durchgeführt werden. Bedingung ist, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind und die kantonale Unterstützungsleistung verglichen mit derjenigen bei einer Absage tiefer ausfällt. Dieser Nachweis ist bei der Einreichung des Gesuchs vom Veranstalter zu erbringen. Zu den Bedingungen einer eingeschränkten Durchführung aufgrund der nachträglich angeordneten 2G-Regel siehe Ausführungen im Kasten oben unter «Nachträgliche Anordnung der 2G-Regel».
Schadensminderungspflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensminderung zu treffen, bevor er ungedeckte Kosten beim Schutzschirm geltend macht. Dazu gehört z.B. die Einlösung sämtlicher Stornierungsklauseln, die Geltendmachung allfälliger Versicherungsleistungen oder Verhandlungen mit Partnern, Zulieferern und Sponsoren. Er hat ebenfalls zu prüfen, für welche öffentlichen Covid-19-Finanzhilfen er anspruchsberechtigt ist, darunter insbesondere die Ausfallentschädigungen im Bereich Sport und Kultur sowie die Kurzarbeitsentschädigung. Budgetierte Eigenmittel, Subventionen oder andere Entschädigungen der öffentlichen Hand gehen den Leistungen des Schutzschirms voraus.
Nachträgliche Anordnung der 2G-Regel
Die nachträgliche Auflagenverschärfung von 3G zu 2G(+) im Winter 2021 begründet nicht per se einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung aus dem Schutzschirm, da Veranstaltungen grundsätzlich noch immer durchführbar sind.
Muss eine Veranstaltung jedoch abgesagt werden, weil zum Beispiel entscheidende Protagonisten aufgrund der 2G-Regel nicht mehr teilnehmen können (z.B. Sportler bei Mannschaftssportarten oder Künstler bei Konzerten), kann ein Gesuch für die Ausrichtung von Leistungen aus dem Schutzschirm eingereicht werden.
Bloss erwartete Nachfrageeinbrüche beim Publikum bzw. beim Teilnehmerkreis berechtigen nicht zu einer vom Schutzschirm gedeckten Absage der Veranstaltung. Kann der Veranstalter hingegen nach erfolgter Durchführung glaubhaft machen, dass seine Veranstaltung aufgrund der nachträglich behördlich angeordneten 2G-Regel mindestens 30% weniger Teilnehmende effektiv auswies als gemäss Gesuch erwartet, kann er ein Gesuch für die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen aus dem Schutzschirm einreichen.
Shortcut zu dieser Webseite
Diese Webseite kann über www.zh.ch/schutzschirm aufgerufen werden. Sie wird laufend aktualisiert.
Weiterführende Informationen
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- Medienmitteilung (5. Oktober 2022 ): Gesuche für den Schutzschirm für Grossveranstaltungen noch bis Ende Oktober möglich
- Medienmitteilung (26. Mai 2021) des Regierungsrats mit Hinweisen zum Bewilligungsprozess für Grossveranstaltungen
- Medienmitteilung (20. Mai 2021): Regierungsrat will sich mit 30 Millionen Franken am Schutzschirm beteiligen.
- Informationen des Bundes zum Schutzschirm Publikumsanlässe
- Kantonsratsbeschluss: Kantonsrat Zürich | Geschäfte | Verpflichtungskredit und Nachtragskredit zur Schaffung Schutzschirm für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung gemäss Art. 11a Covid-19-Gesetz
- Regierungsratsbeschluss 569/2021: Covid-19 Verordnung besondere Lage, Regelung der kantonalen Zuständigkeiten betreffend Grossveranstaltungen
- Covid-19-Gesetz, Art. 11a Massnahmen betreffend Publikumsanlässe
- Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe
- Erläuterungen der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe
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