Schutzkonzepte & Arbeitnehmerschutz
Arbeitgeber sind verpflichtet, Präventionsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden vorzusehen und umzusetzen. Die Pflicht und Umsetzung von Schutzkonzepten für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe entfällt.
Inhaltsverzeichnis
Letzte Aktualisierung
Diese Seite wurde am 5. April 2022 aktualisiert und enthält alle ab dem 1. April 2022 geltenden Bestimmungen.
Schutzkonzepte
Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe wurde per 17. Februar 2022 aufgehoben.
Der Arbeitgeber ist gemäss Arbeitsgesetz weiterhin verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeitenden zu treffen. Dies betrifft insbesondere den Schutz von besonders gefährdeten Personen.
Schutz von Arbeitnehmenden
Arbeitgeber sind verpflichtet, Präventionsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden vorzusehen und umzusetzen. Es sind sämtliche Massnahmen zu treffen, welche den Verhältnissen des Betriebes entsprechen sowie nach technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar sind.
Es gelten die Bestimmungen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gemäss dem Arbeitsgesetz.
Hinweise für Unternehmen zum repetitiven Testen
Per 1. April 2022 wird das repetitive Testen im Kanton Zürich nur noch Gesundheitseinrichtungen und Unternehmen, die für den Betrieb kritischer Infrastruktur notwendig sind, angeboten.
Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen:
- Informationen zum repetitiven Testen im Kanton Zürich
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Amt für Wirtschaft und Arbeit - Arbeitsbedingungen
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