Schutzkonzepte & Arbeitnehmerschutz

Arbeitgeber sind verpflichtet, Präventionsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden vorzusehen und umzusetzen. Die Pflicht und Umsetzung von Schutzkonzepten für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe entfällt.

Inhaltsverzeichnis

Letzte Aktualisierung

Diese Seite wurde am 5. April 2022 aktualisiert und enthält alle ab dem 1. April 2022 geltenden Bestimmungen.

Schutzkonzepte

Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe wurde per 17. Februar 2022 aufgehoben.

Der Arbeitgeber ist gemäss Arbeitsgesetz weiterhin verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeitenden zu treffen. Dies betrifft insbesondere den Schutz von besonders gefährdeten Personen.

Schutz von Arbeitnehmenden

Arbeitgeber sind verpflichtet, Präventionsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden vorzusehen und umzusetzen. Es sind sämtliche Massnahmen zu treffen, welche den Verhältnissen des Betriebes entsprechen sowie nach technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar sind. 

Es gelten die Bestimmungen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gemäss dem Arbeitsgesetz.

Hinweise für Unternehmen zum repetitiven Testen

Per 1. April 2022 wird das repetitive Testen im Kanton Zürich nur noch Gesundheitseinrichtungen und Unternehmen, die für den Betrieb kritischer Infrastruktur notwendig sind, angeboten. 

Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen:

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Arbeit - Arbeitsbedingungen

Telefon

+41 43 259 91 00


Montag bis Freitag
8 bis 12 Uhr und
13 bis 17 Uhr

E-Mail

corona@vd.zh.ch

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