Chemikalienrecht - frühere Änderungen 2022

2022 treten neue Bestimmungen des Chemikalienrechts in Kraft und diverse Übergangsfristen laufen ab.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Regelungen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Der eindeutige Rezepturidentifikator UFI (Unique Formula Identifier) ist eine ergänzende Kennzeichnungsinformation auf chemischen Produkten und dient der Notfallauskunft. Mit dem UFI wird ein eindeutiger Zusammenhang zwischen einer Zubereitung und deren Rezeptur, die im Produkteregister gemeldet ist, hergestellt. Bei einer Rezepturänderung ist von der Herstellerin ein neuer UFI zu erzeugen Aus dem UFI selbst lassen sich keine vertraulichen Informationen über die Zusammensetzung ableiten.
Der UFI ist erforderlich bei Zubereitungen und Biozidprodukten mit physikalischen oder Gesundheitsgefahren (d. h. solche mit Gefahrenhinweisen H2xx oder H3xx).

Neue Zubereitungen und Biozidprodukte für die private Verwendung dürfen von Herstellern und Importeuren ab dem 01.01.2022 nur noch Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem UFI gekennzeichnet sind.
Produkte, die bereits vor dem 01.01.2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, können längstens bis zum 31.12.2025 ohne UFI in Verkehr gebracht werden.
Bei Produkten zur ausschliesslich beruflichen oder gewerblichen Verwendung gelten die Bestimmungen zum UFI generell ab dem 01.01.2026.

Für alle Produkte, die einen UFI in der Kennzeichnung aufweisen, ist dieser bei der Meldung Produkteregister RPC der Anmeldstelle Chemikalien einzutragen bzw. nachzutragen.

Rechtsbezug: Artikel 15a der Chemikalienverordnung (ChemV) bzw. Artikel 14a der Biozidprodukteverordnung (VBP)

Weitere Informationen zum UFI finden sich auf der Website der Anmeldestelle Chemikalien: www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen... > Selbstkontrolle > Kennzeichnung > UFI.

Frist: 01.01.2022
 

Die 15. ATP (15. Adaptation to Technical Progress) der CLP-Verordnung beinhaltet Anpassungen im Anhang VI (Teil 3 Tabelle 3) betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung diverser Stoffe. Es werden 37 Stoffe neu in die Tabelle 3 aufgenommen. Bei 21 Stoffen wird der Eintrag geändert.

Neben anderen werden folgende wichtigen Stoffe neu gelistet:

  • Octamethylcyclotetrasiloxan [D4]
  • Bleipulver [Partikeldurchmesser < 1 mm]
  • 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on [OIT]

Von Änderungen betroffen sind beispielsweise:

  • Geraniol
  • Diisooctylphthalat,
  • L-(+)-Milchsäure
  • Zink-Pyrithion
  • 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on [DCOIT]
  • 2-Methyl-1,2-benzothiazol-3(2H)-on [MBIT])
  • 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd [Lilial®]

Mit der Änderung erhalten 25 Stoffe einen harmonisierten ATE-Wert (Acute Toxicity Estimate). Die ATE-Werte sind verbindlich für die Berechnung der Einstufung bezüglich akuter Toxizität für Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten.

Stoffe und Zubereitungen, deren Einstufung und Kennzeichnung diese Änderungen noch nicht berücksichtigen, dürften noch längstens bis zum 01.03.2022 abverkauft werden.

Link zur 15. ATP der CLP-Verordnung (VO (EU) 2020/1182):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1182

Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Chemikalienrecht und Wegleitungen > Stand der Harmonisierung mit internationalen Vorschriften > ATP der CLP Verordnung

Frist: 01.03.2022
 

Mit einer Teilrevision der Chemikalienverordnung wurde die Definition der Alt- und Neustoffe, die sich noch an früherem europäischem Recht orientierte, modernisiert.

Die Revision beinhaltet, dass die unter REACH aktiv registrierten Stoffe in der Schweiz als «Altstoffe» gelten und nicht anmeldepflichtig sind.
Die alte EINECS-Liste der Altstoffe gilt nicht mehr. Neu sind alle Stoffe, die nicht in der EU registriert sind, als Neustoffe anmeldepflichtig.
Die Erleichterung für NLPs ist gestrichen.
Zwischenprodukte sollen weiterhin von der Anmeldepflicht ausgenommen bleiben, sofern sie als solche verwendet werden.

Die neue Regelung tritt per 01.05.2022 in Kraft.

Für EINECS-Stoffe, die mit der neuen Regelung anmeldepflichtig werden, gelten längere Übergangsfristen:

  • bis 30.04.2027 bei Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren bis 01.11.2023
  • bis 30.04.2024 ohne Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren

Nach bisherigem Recht angemeldete Stoffe, die nicht mehr anmeldepflichtig sind, sind innert drei Monaten im RPC zu melden.

Link zur Änderung der Chemikalienverordnung:
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/revisionen-des-chemikalienrechts/aenderung-der-chemikalienverordnung-chemv.html

Frist: 01.05.2022

Mit einer Revision der Chemikalienverordnung werden die Sprachanforderungen geändert und für verschiedene Produktkategorien vereinheitlicht.

Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen. Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch. Für den ausschliesslichen Vertrieb in der Deutschschweiz genügt eine deutschsprachige Kennzeichnung. Für die Abgabe in der gesamten Schweiz sind neu jedoch drei statt wie bisher zwei Amtssprachen erforderlich.

Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Amtssprache oder auf Englisch gekennzeichnet werden.

Betroffen von der Änderung sind neben Stoffen und Zubereitungen auch Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und diverse Produkte (inkl. Gegenstände, Geräte und Anlagen) mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

Die neuen Vorschriften gelten seit dem 01.05.2022.

Produkte, die bereits vor diesem Zeitpunkt auf dem Markt waren, dürfen noch bis am 31.12.2025 mit der bisherigen Kennzeichnung abgegeben werden. D. h. bisher in Verkehr gebrachte Chemikalien, die in nur zwei Amtssprachen gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31.12.2025 in der ganzen Schweiz abgegeben werden.

Link zur Verordnungsänderung:
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/revisionen-des-chemikalienrechts/aenderung-der-chemikalienverordnung-chemv.html

Frist:
01.05.2022 für neue Produkte bzw.
31.12.2025 für bisherige Produkte

Die 17. ATP (17. Adaptation to Technical Progress)der CLP-Verordnung beinhaltet Anpassungen im Anhang VI (Teil 3 Tabelle 3) betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung diverser Stoffe. Es werden 22 Stoffe neu in die Tabelle 3 aufgenommen. Bei 41 Stoffen wird der Eintrag geändert.

Neben anderen werden folgende wichtigen Stoffe neu gelistet:

  • Methylsalicylate
  • Benzylsalicylat
  • Zitronensäure

Von Änderungen betroffen sind beispielsweise:

  • d-Limonen
  • 1,4-Dioxan
  • Mancozeb
  • Für diverse Borverbindungen (Borate) wird der stoffspezifische Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reproduktionstoxisch auf den allgemeinen Wert von 0.3 % gesenkt.

Mit der Änderung erhalten 29 Stoffe einen harmonisierten ATE-Wert (Acute Toxicity Estimate). Die ATE-Werte sind verbindlich für die Berechnung der Einstufung bezüglich akuter Toxizität für Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten.

Stoffe und Zubereitungen, deren Einstufung und Kennzeichnung, diese Änderungen noch nicht berücksichtigen, dürften noch längstens bis zum 01.03.2022 abverkauft werden.

Link zur 17. ATP der CLP-Verordnung (VO (EU) 2021/849):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0849

Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Chemikalienrecht und Wegleitungen > Stand der Harmonisierung mit internationalen Vorschriften > ATP der CLP Verordnung

Frist: 17.12.2022
 

Mit der Verordnung (EU) 2020/878 wurden Änderungen des Anhang II der REACH-Verordnung formuliert, welche die Gliederung und die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern betreffen. Diese Änderungen gelten auch für die Schweiz.
Alle Sicherheitsdatenblätter müssen deshalb an die neuen Vorschriften angepasst werden.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Aufnahme des UFI-Codes in Abschnitt 1.1 (z. B. für Produkte ohne Etikett)
  • zusätzliche Informationen zu endokrinen Disruptoren in den Abschnitten 2.3, 11 und 12
  • Änderungen der Kriterien für die Aufführung von Inhaltsstoffen im Abschnitt 3.2 und Erweiterung des Umfangs der Angaben dazu (SCL, ATE, M-Faktoren, ergänzende Gefahrenhinweise)
  • Überarbeitung des Inhalts der Abschnitte 9 und 14
  • für die Schweiz nicht übernommen werden die EU-Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen

Sicherheitsdatenblätter nach dem bisherigen Format dürfen längstens bis zum 31.12.2022 abgegeben werden.

Link zur VO (EU) 2020/878:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0878

Weitere Information:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Selbstkontrolle > Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Frist: 31.12.2022
 

Regelungen für spezielle Stoffe, Produkte oder Produktgruppen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wegen seiner krebserzeugenden Wirkung wurde 1,2-Dichlorethan (EG-Nr. 203-458-1, CAS-Nr. 107-06-2) in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 01.02.2022 darf EDC nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).

Für zugelassene Verwendungen besteht eine Meldepflicht an die Anmeldestelle Chemikalien:
siehe www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Stoffe > Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV (Anhang XIV REACH) > Meldung bei Bezug und Verwendung eines gelisteten Stoffes

Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Eintrag Nr. 26.

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Frist: 01.02.2022

Wegen seiner krebserzeugenden Wirkung wurde 2,2′-Dichlor-4,4′-methylendianilin (EG-Nr. 202-918-9, CAS-Nr. 101-14-4) in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 01.02.2022 darf MOCA nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).

Für zugelassene Verwendungen besteht eine Meldepflicht an die Anmeldestelle Chemikalien:
siehe www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Stoffe > Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV (Anhang XIV REACH) > Meldung bei Bezug und Verwendung eines gelisteten Stoffes

Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Eintrag Nr. 27.

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Frist: 01.02.2022

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 / 7. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Mit der Umsetzung dieses Verordnungspakets treten einige stoff- und produktspezifische Verbote und Beschränkungen in Kraft. Insbesondere betreffen diese Bestimmungen zu folgenden Stoff- und Produktgruppen:

  • ozonschichtabbauende Stoffe
  • in der Luft stabile Stoffe
  • asbesthaltige Geräte und Einrichtungen
  • Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate
  • Perfluorhexansulfonsäure und ihre Vorläuferverbindungen
  • Perfluoroctansäure, längerkettige Perfluorcarbonsäuren und ihre Vorläuferverbindungen (PFOA und C9–C14-PFCA)
  • oxo-abbaubare Kunststoffe
  • Kunststoffgranulate mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)
  • Kältemittel


Die Revision tritt am 01.04.2022 in Kraft. Für die einzelnen Regelungen bestehen jedoch individuelle Übergangsfristen.

Link zur Verordnungsänderung:
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87306.html

Frist: 01.04.2022

Mit der 15. ATP werden Zubereitungen mit 5 % oder mehr Milchsäure ab dem 01.03.2022 als ätzend (Skin Corr. 1C;H314) eingestuft und gekennzeichnet.

In diesem Zusammenhang wurde eine Ausnahmeregelung bei der Definition der Gruppe 2 im Anhang 5 der Chemikalienverordnung eingefügt.
Zubereitungen, die ausschliesslich wegen ihres Gehalts an Milchsäure [CAS Nr. 79-33-4] als «Skin Corr. 1C» eingestuft und mit H314 gekennzeichnet werden müssen, fallen nicht in die Gruppe 2. Damit können solche Produkte weiterhin in Selbstbedienung abgegeben werden.

Diese Regelung tritt am 01.05.2022 in Kraft.

Rechtsbezug: Chemikalienverordnung, Anhang 5 Ziff. 1.2 Bst. c

Frist: 01.05.2022

Wegen fortpflanzungsgefährdender Wirkung (reproduktionstoxisch) wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:

  • 1-Brompropan (n-Propylbromid) EG-Nr.: 203-445-0, CAS-Nr.: 106-94-5
  • Diisopentylphthalat EG-Nr.: 210-088-4, CAS-Nr.: 605-50-5
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich EG-Nr.: 276-158-1, CAS-Nr.: 71888-89-6
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare Alkylester EG-Nr.: 271-084-6, CAS-Nr.: 68515-42-4
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear EG-Nr.: 284-032-2, CAS-Nr.: 84777-06-0
  • Bis(2-methoxyethyl)phthalat EG-Nr.: 204-212-6, CAS-Nr.: 117-82-8
  • Dipentylphthalat EG-Nr.: 205-017-9, CAS-Nr.: 131-18-0
  • n-Pentyl-isopentylphthalat EG-Nr.: -, CAS-Nr.: 776297-69-9
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dihexylester, verzweigt und linear EG-Nr.: 271-093-5, CAS-Nr.: 68515-50-4
  • Dihexylphthalat EG-Nr.: 201-559-5, CAS-Nr.: 84-75-3
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-10-Alkylester; 1,2-Benzoldicarbonsäure, gemischte Decyl-, Hexyl- und Octyldiester mit ≥0,3 % Dihexylphthalat (EG-Nr.: 201-559-5) EG-Nr.: 271-094-0 und 272-013-1, CAS-Nr.: 68515-51-5 und 68648-93-1

Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 02.11.2023 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Zulassungsgesuche müssen bis spätestens 02.05.2022 bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).

Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Einträge Nr. 32-39 und 44-46.

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Frist: 02.05.2022

Ab dem 01.06.2022 ist das Inverkehrbringen von waschbaren Textilfasern, wenn ihr Massengehalt an Nonylphenolethoxylaten bezogen auf den textilen Bestandteil 0.01 % oder mehr beträgt, verboten.
Diese Beschränkung gilt auch für textile Halb- und Fertigprodukte wie Fasern, Garne, Gewebe, Gestrickteile, Heimtextilien, Accessoires oder Bekleidung.

Ausgenommen sind Textilfasern sowie textile Halb- und Fertigprodukte, wenn die Überschreitung des Grenzwerts auf die Verwertung von Textilien zurückzuführen ist und Nonylphenolethoxylate im Herstellungsprozess nicht zugegeben werden.

Rechtsbezug: Anhang 1.8 Ziffer 1 und 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV).

Frist: 01.06.2022

Mit einer Anpassung der Düngerverordnung wird es mög-lich, Dünger auch für das Inverkehrbringen in der Schweiz nach den Vorschriften der europäischen Verordnung über die Bereitstellung von Düngeprodukten VO (EU) 2019/1009 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung nach der schweizerischen Düngerverordnung ist dann nicht erforderlich.

Die EU-Kommission hat einen Leitfaden zur praktischen Umsetzung dieser Kennzeichnungsvorschriften erarbeitet und veröffentlicht.
Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC0407(04)&from=DE

Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Verkaufsgebietes abgefasst sein.

Rechtsbezug: Art. 23a der Düngerverordnung

Frist: 16.07.2022

Wegen besonders besorgniserregender Wirkungen (krebserzeugend und persistent/bioakkumulierbar bzw. fortpflanzungsgefährdend) wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:

  • Anthracenöl EG-Nr.: 292-602-7 CAS-Nr.: 90640-80-5
  • Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur EG-Nr.: 266-028-2, CAS-Nr.: 65996-93-2
  • Trixylylphosphat EG-Nr.: 246-677-8, CAS-Nr.: 25155-23-1
  • Natriumperborat; Perborsäure, Natriumsalz EG-Nr.: 239-172-9; 234-390-0, CAS-Nr.: -
  • Natriumperoxometaborat EG-Nr.: 231-556-4, CAS-Nr.: 7632-04-4

Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 02.02.2024 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Zulassungsgesuche müssen bis spätestens 02.08.2022 bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).
Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Einträge Nr. 40, 41 und 47-49.

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Frist: 02.08.2022

CBD-haltiges Duftöl darf nicht in Verkehr gebracht oder an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, wenn es kein Vergällungsmittel in geeigneter Konzentration enthält, um von einer missbräuchlichen oralen Einnahme abzuhalten.

Der Begriff «CBD-haltiges Duftöl» wird dabei für alle Pro-dukte verwendet, die CBD enthalten und unter den Vorga-ben des Chemikalienrechts in Verkehr gebracht werden, unabhängig von der effektiven Produktbezeichnung bzw. vom angegebenen chemikalienrechtlichen Verwendungs-zweck.

Übergangsfrist: Unter diesen Begriff fallende Produkte, die vor dem 29.03.2022 ohne Vergällungsmittel in Verkehr ge-bracht worden sind, dürfen noch 6 Monate, d. h. bis am 30.09.2022, an Konsumentinnen und Konsumenten abge-geben werden.

Rechtsbezug: Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Che-mikalien zum Inverkehrbringen von CBD-haltigem Duftöl vom 28.03.2022 (BBl 2022 736)

Frist: 30.09.2022
 

Als oxo-abbaubarer Kunststoff gilt ein Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

Mit einer Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung werden das Inverkehrbringen und die Verwendung oxo-abbaubarer Kunststoffe verboten.

Die Verbote gelten nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung oxo-abbaubarer Kunststoffe, die vor dem 01.10.2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

Rechtsbezug: Anhang 2.9 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Ziff. 2 Abs. 1 Bst. g

Frist: 01.10.2022

Wegen besonders besorgniserregender Wirkungen (endokrin schädlich bzw. persistent/bioakkumulierbar) wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:

  • 4-(1,1,3,3-Tetra­methylbutyl)phenol, ethoxyliert [umfasst eindeutig definierte Stoffe sowie UVCB- Stoffe, Polymere und homologe Stoffe] EG-Nr.: -, CAS-Nr.: -
  • 4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert [Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 9, in der Position 4 kovalent an Phenol gebunden, ethoxyliert, darunter UVCB-Stoffe und eindeutig definierte Stoffe, Polymere und homologe Stoffe, die die einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon umfassen] EG-Nr.: -, CAS-Nr.: -
  • 5-sec-Butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1- yl)–5-methyl-1,3-dioxan [1], 5-sec-Butyl-2- (4,6-di­methylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl- 1,3-dioxan [2] [erfasst jedes einzelne Stereoisomer von [1] und [2] bzw. jede Kombination davon] EG-Nr.: -, CAS-Nr.: -

Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 02.05.2024 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Zulassungsgesuche müssen bis spätestens 02.11.2022 bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).

Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Einträge Nr. 42, 43 und 50.

Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Frist: 02.11.2022

Regelungen für Biozidprodukte und behandelte Waren sowie Pflanzenschutzmittel

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Auch im Jahr 2022 sind mehrere Wirkstoffe für Biozidprodukte von Genehmigungsentscheiden über die Aufnahme in die Wirkstofflisten betroffen.
Folgende Stoffe wurden in den Anhang 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP) aufgenommen.
Für Biozidprodukte mit einem dieser Wirkstoffe und der betreffenden Produktart (PA) muss bis zum aufgeführten Datum ein Gesuch nach dem harmonisierten europäischen Verfahren im R4BP gestellt werden:

  • Carbendazim (PA 7, 10) 01.02.2022
  • Formaldehyd (PA 2, 3) 01.02.2022
  • Icaridin (PA 19) 01.02.2022
  • Reaktionsmasse aus Peressigsäure PAA und Peroxyoctansäure POOA (PA 2, 3, 4) 01.04.2022
  • Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (PA 3, 4) 01.11.2022
  • Didecyldimethylammoniumchlorid (PA 3, 4) 01.11.2022
  • Aktivchlor hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse (PA 2, 3, 4, 5) 01.07.2022
  • Aktivchlor aus Hypochlorsäure freigesetzt (PA 2, 3, 4, 5) 01.07.2022
  • Kohlendioxid*, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung (PA 19) 01.07.2022

* Für Kohlendioxid ist nur ein Gesuch um vereinfachte Zulassung erforderlich (Aufnahme in Anhang 1 VBP).

Falls kein Gesuch eingereicht wird, darf das Produkt nach dem aufgeführten Genehmigungsdatum noch längstens 360 Tage in Verkehr gebracht und weitere 360 Tage an Endverbraucher abgegeben werden.

Informationen zur Zulassung:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Zulassung Biozidprodukte > Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren

Informationen zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/biozid > Biozide Wirkstoffe
ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances

www.chemsuisse.ch > Merkblätter, Merkblatt B03

Frist: Diverse Daten

Auch im Jahr 2022 sind diverse Wirkstoffe für Biozidprodukte von Nichtgenehmigungsentscheiden aus dem letzten Jahr betroffen.

Biozidprodukte mit den folgenden Kombinationen von Wirkstoff/Produktart dürfen ab dem unten aufgeführten Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

  • Esbiothrin, 29.01.2022 (PA 18)
  • Kohlendioxid, 01.02.2022 (PA 19) (betrifft nicht CO2 aus Propan/Butan mittels Verbrennung)

Biozidprodukte mit den folgenden Kombinationen von Wirkstoff/Produktart dürfen ab 03.08.2022 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

  • Bronopol (PA 9)
  • Thiram (PA 9)
  • Metam-Natrium (PA 9, 11)
  • Silber, als Nanomaterial (PA 2, 4, 9)
  • 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid DBNPA (PA 13)
  • Zitroneneukalyptusöl und Citronellal, hydratisiert, cyclisiert (PA 19)
  • 2-Hydroxy-α, α,4-trimethylcyclohexanmethanol (PA 19)
  • Peroxyoctansäure (PA 2, 3, 4)
  • Chlordioxid, hergestellt aus Natriumchlorit und Natriumpersulfat (PA 2, 3, 4, 5, 11)
  • Malz, Extrakt (PA 19)
    Extrakte und ihre physikalisch modifizierten Derivate, wie Tinkturen, konkrete und absolute Öle, ätherische Öle, Oleoresine, Terpene, terpenfreie Bestandteile, Destillate, Rückstände usw., die aus Hordeum, Gramineae gewonnen werden
  • Amine, C10-16-Alkyldimethyl, N-Oxide (PA 4)
  • Capsicum oleoresin (PA 19)
    Extrakte und ihre physikalisch modifizierten Derivate. Das Produkt kann Harzsäuren und ihre Ester, Terpene und Oxidations- oder Polymerisationsprodukte dieser Terpene enthalten. (Capsicum frutescens, Solanaceae)
  • Capsicum annuum, Extrakt (PA 19)
    Extrakte und ihre physikalisch modifizierten Derivate, wie Tinkturen, konkrete und absolute Öle, ätherische Öle, Oleoresine, Terpene, terpenfreie Bestandteile, Destillate, Rückstände usw., die aus Capsicum annuum, Solanaceae gewonnen werden
  • Reaktionsmasse aus (6E)-N-(4-Hydroxy- 3-methoxy-2-methylphenyl)-8-methylnon- 6-enamid und N-(4-Hydroxy-3-methoxy- 2-methylphenyl)-8-methylnonanamid (PA 19)

Die Abgabe an Endverbraucher ist dann während maximal weiterer 360 Tage erlaubt.

Hinweis: Zulassungen solcher Produkte werden durch die Anmeldestelle Chemikalien widerrufen. Die dort aufgeführten Abverkaufsfristen können geringfügig von den obigen Daten abweichen.

Informationen zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/biozid > Biozide Wirkstoffe
ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances

Frist: diverse Daten

Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel laufen Bewilligungen ab oder werden zurückgezogen. Ab Bewilligungsende wird normalerweise eine einjährige Ausverkaufsfrist (für den Verkäufer) und danach eine weitere einjährige Aufbrauchfrist (für die Anwender) ausgesprochen. Bei problematischen Wirkstoffen können diese Fristen wegfallen. In solchen Fällen ist der Wirkstoff per sofort verboten und darf nicht mehr verwendet werden.

Mittel mit den folgenden Wirkstoffen dürfen noch längstens bis zu den aufgeführten Daten verwendet werden:

  • Bromadiolone 30.11.2022
  • Calciumphosphid 01.06.2022
  • Diuron 31.03.2022
  • Fenoxycarb 30.11.2022
  • Haloxyfop-(R)-Methylesther 30.06.2022
  • Imidacloprid 01.06.2022
  • Mancozeb 04.01.2022
  • Myclobutanil 30.11.2022
  • Oryzalin 30.11.2022
  • Pencycuron 30.11.2022
  • zeta-Cypermethrin 01.06.2022

Rechtsbezug: Pflanzenschutzmittelverordnung (Art. 86f, PSMV) und Verfügungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Die Verkaufs- und Aufbrauchfristen für die einzelnen Mittel finden Sie im Pflanzenschutzmittelverzeichnis www.psm.admin.ch.

Eine Liste aller kürzlich zurückgezogenen Mittel ist unter dem folgenden Link abrufbar:
www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Anwendung und Vollzug > Zurückgezogene Pflanzenschutzmittel

Frist: Diverse Daten
 

Kontakt

Kantonales Labor

Adresse

Fehrenstrasse 15
Postfach
8032 Zürich
Route (Google)

 

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