Newsletter der Fachstelle Bibliotheken März 2021

Asiatischer Junge schaut in ein Buch aus dem grafische Elemente herausspringen.

Erfahren Sie in der März 2021 Ausgabe mehr zum Zürcher Bibliothekstag 2021, zur vereinfachten Projekteingabe, zur Finanzierung der Katalogdatenübernahme, zur neuen Gebührenordnung der Stadtbibliothek Uster, zum revidierten Urheberrecht und zum vierten Schweizer Vorlesetag.

Inhaltsverzeichnis

Fantastisches Lernen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Macht Lernen Spass? Jeder verfügt über eine persönliche Lernbiographie mit vielfältigen schulischen und nichtschulischen Erfahrungen. Ebenso vielfältig dürften Antworten auf diese Frage ausfallen. Am Zürcher Bibliothekstag werden wir miteinander die Vermittlung von MINT-Themen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) entdecken, mit Fantasie lernen und neue Angebote für Bibliotheken der Zukunft kennenlernen. Fantasie macht Lernen fantastisch!

Anträge zur Projektförderung können neu online bei der Fachstelle Bibliotheken eingereicht werden. Der Kanton Zürich hat die kostenfreien Katalogdatenübernahmen für weitere vier Jahre mit der SBD.bibliotheksservice.ag sichergestellt.

In Gastbeiträgen berichten Roman Weibel, Stadt- und Regionalbibliothek Uster, von der neuen Gebührenordnung und Barbara Berchtold, Winterthurer Bibliotheken, vom revidierten Urheberrechtsgesetz. Für den vierten Schweizer Vorlesetag stellt das Schweizerische Institut für Kinder- und Jugendliteratur Materialien und Tipps zur Verfügung.

Herzliche Grüsse aus der Fachstelle Bibliotheken

Ulrike Allmann

«Fantastisches Lernen» Save-the-date: Zürcher Bibliothekstag, 7. Oktober 2021

Mädchen lächelt, während sie das Resultat ihres Experiments begutachtet.
Staunen und Lernen! Quelle: iStock

In der Bananenreiferei in Zürich dreht sich am 7. Oktober 2021 alles um Lernen und Fantasie. Es erwarten Sie Fachreferate von dem Bibliotheksberater und Strategiecoach Andreas Mittrowann und Reinhard Ehgartner, dem Initiator von MINT in Bibliotheken in Österreich.

Lernen Sie von Barbara Schwarz, mit Kindersachbüchern zu experimentieren. Entdecken Sie MINT-Themen in der Kinderliteraturküche von Katharina Tanner oder entwickeln Sie Ideen zusammen mit Andreas Mittrowann und Reinhard Ehgartner. Wir werden miteinander MINT-Animationen für Bibliotheken entwickeln und neue Angebote für den Bibliotheksalltag ausprobieren.

Tauschen Sie sich mit Ihren Fachkolleginnen und Fachkollegen über das aus, was Sie bewegt. Merken Sie sich den 7. Oktober 2021 in Ihrer Agenda vor! Der Zürcher Bibliothekstag findet je nach Corona-Lage vor Ort mit Schutzkonzept, als hybrides Format oder online statt.

Vereinfachte Projekteingabe

Nach Absprache mit der Fachstelle Bibliotheken können Sie sich über das Online-Formular bewerben.

Finanzierung Katalogdatenübernahmen

Junge blonde Frau mit Brille, sucht in der Bibliothek nach Büchern.
Weiterhin kostenfreie Datenübernahmen für Gemeindebibliotheken im Kanton Zürich. Quelle: iStock

Seit 2009 können Bibliotheken im Kanton Zürich Katalogdaten gratis übernehmen. Der Kanton Zürich hat diese Dienstleistung durch eine Vereinbarung mit der SBD.bibliotheksservice.ag finanziert. Inzwischen partizipieren viele öffentliche Bibliotheken der Deutschschweiz am SBD-Katalogdatenpool.

Die Fachstelle Bibliotheken hat mit der SBD.bibliotheksservice.ag einen neuen Finanzierungsvertrag für vier Jahre ab 2021 abgeschlossen. Gemeindebibliotheken im Kanton Zürich können also diesen effizienten Service weiterhin gratis nutzen. Bibliotheken investieren diese Ressourceneinsparungen sinnvollerweise in die Vermittlungsarbeit sowie in neue Angebote.

Gross? Normal ist besser!

Titelseite der Gebührenordnung der Stadtbibliothek Uster
Dank der neuen Gebührenordnung hat die Stadt- und Regionalbibliothek Uster ihre Einnahmen um 13 Prozent gesteigert.

Ein Gastbeitrag der Stadt- und Regionalbibliothek Uster

Die Einnahmen der Stadt- und Regionalbibliothek Uster betrugen im Jahr 2015 232'000 Franken. Bis ins Jahr 2018 sanken sie auf nur noch 203'000 Franken. Neben Sparmassnahmen wurde auf das Jahr 2019 eine neue Gebührenordnung eingeführt mit dem Ziel, mindestens 20'000 Franken Mehreinnahmen zu generieren und dabei keinen Verlust von Kundinnen und Kunden zu verursachen.

Massenexodus zum «Abo klein»

Doch warum ist es überhaupt zu einem derartigen Einnahmenrückgang gekommen? Im Jahr 2015 führte die Stadt- und Regionalbibliothek Uster eine neue Gebührenordnung ein. Neu konnte man zwischen einem «Abo gross» (65 CHF, 20 Medien, inkl. Onleihe) und einem «Abo klein» (40 CHF, 5 Medien, ohne Onleihe) wählen. Das Ziel damals: mehr Gebühreneinnahmen. Doch genau das Gegenteil passierte. Obwohl die Kundenzahl gleich blieb, gingen die Einnahmen massiv zurück. Die Analyse zeigte, dass das neu eingeführte «Abo klein» viel zu attraktiv war. Die Kunden stiegen massenweise auf das kleine Abo um: «Mir reichen fünf Medien und digital brauche ich sowieso nicht.»

Das Wunder von Uster

Per März 2019 wurde dann die Gebührenordnung erneut angepasst. Mit folgenden drei Hauptmassnahmen: Umbenennung des «Abo gross» in «Abo normal» und des «Abo klein» in «Abo mini»; Beibehaltung von Preis und Bedingungen des grossen Abos; Preiserhöhung und Änderung der Bedingungen des kleinen Abos; Einführung eines Auswärtigentarifs. Das Resultat liess die Bibliothek jubeln: Die Gebühreneinnahmen stiegen in der Jahresrechnung 2019 auf 230'000 Franken.

Normal ist attraktiv

Ein Wunder? Nein: Entscheidend war die saubere Analyse des Einnahmenrückgangs. Das Problem war, dass viele langjährige Kundinnen und Kunden zum «Abo klein» wechselten. Also setzte man dort den Hebel an. Der Preis und die Bedingungen des grossen Abos blieben gleich. Hingegen wurde der Preis des kleinen Abos von 40 auf 50 Franken erhöht und die Medienzahl von fünf auf drei reduziert. Entscheidend war aber eine andere, eine psychologische, Massnahme: Das «Abo gross» hiess neu «Abo normal», das «Abo klein» hiess neu «Abo mini». Denn Schweizerinnen und Schweizer bevorzugen nicht das Grosse. Sie wollen aber auch nicht ganz klein sein, also nicht mini. Herr und Frau Schweizer wollen normal sein, dem Mainstream folgen.
Ein Gespräch an der Theke verlief anschliessend so: «Wir empfehlen Ihnen das ‹Abo normal›, das die meisten Leute haben. Wir haben aber auch noch das ‹Abo mini›.» Dann antwortet die Kundin jeweils schnell: «Ah okay, dann nehme ich das normale Abo.» Bei bestehenden Kundinnen und Kunden führte die Änderung der Bedingungen beim «Abo mini» dazu, dass sehr viele zum normalen Abo wechselten. Denn nun war das mini Abo nicht mehr so attraktiv, aber plötzlich das normale umso mehr.

Auswärtigentarif akzeptiert

Ebenfalls zu höheren Einnahmen beigetragen hat (wenn auch nicht allzu gross) die Einführung des Auswärtigentarifs. Die Bibliothek verlangte neu einen Zuschlag von 10 Franken für Nicht-Ustermer. Die Erklärung dafür leuchtete ein: Die Ustermerinnen und Ustermer bezahlen schon mit ihren Steuern für die Bibliothek, was die Auswärtigen nicht tun.

Die weiteren Änderungen der Gebührenordnung brachten keine Mehreinnahmen, aber waren sinnvolle Verbesserungen: Einführung eines Integrationsabos; Einführung eines «Abos leer» für die unbediente Bibliothek; Reduktion des Preises für die Benutzung der PC-Stationen; Streichung der 3. Mahnstufe; Umbenennung der Gebührenordnung in «Regeln und Preise der Stadtbibliothek».

Eine Tabelle mit den Preisen der Abotypen der Stadt- und Regionalbibliothek Uster.
Die verschiedenen Abotypen der Stadt- und Regionalbibliothek Uster.

Nur fünf hässige Reaktionen

Und wie hat die Kundschaft reagiert? 

Von den 5500 aktiven Kundinnen und Kunden gingen nur gerade fünf (!) hässige Mails ein.

Zudem verzeichnete man keinen Rückgang der Kundenzahl. Warum war das so? 

  1. Der Preis des «Abo gross»/«Abo normal» blieb gleich.
  2. Das «Abo normal» klingt sympathischer als das «Abo gross».
  3. Der Auswärtigentarif erschien der auswärtigen Kundschaft nachvollziehbar.
  4. Die Kundschaft wurde sehr gut informiert.
  5. Für das Personal gab es eine einheitliche, schriftliche Sprachregelung.
  6. Der Start der neuen Gebührenordnung erfolgte gleichzeitig mit den positiven Neuerungen wie Ausdehnung der Öffnungszeiten und Einführung der unbedienten Bibliothek.

So sind Bibliotheken vom revidierten Urheberrecht betroffen

Ein Mann sitzt vor einem Laptop. Verschiedene grafische Icons, zum Thema Recht sind transparent über das Bild gelegt.
Das revidierte Urheberrechtsgesetz bringt einige Änderungen für die Bibliotheken. Quelle: iStock

Ein Gastbeitrag von Barbara Berchtold, lic. iur. & Master of Information Science, Mitarbeitende bei den Winterthurer Bibliotheken und Mitglied der Rechtskommission Bibliosuisse.

Die nachfolgenden Ausführungen sind verkürzt dargestellt und dienen einem ersten Einblick in die Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG). Will man ein Projekt, zum Beispiel zu verwaisten Werken, realisieren, ist die Konsultation von Gesetz und Rechtsquellen oder eine Rechtsberatung unabdingbar. Was hat sich nun geändert? Was steht für Öffentliche Bibliotheken im Fokus?

Es gilt ein erweiterter Schutz für Fotografien (Art. 2 Abs. 3bis URG)

Fotos und 3D-Objekte (ähnlich Fototechnik) gelten auch als Werke, selbst wenn sie keinen individuellen Charakter haben. Das heisst, jede Art von Fotografie ist geschützt, auch sogenannte «Knipsbilder», zum Beispiel jedes aktuellere Foto vom Matterhorn. Damit sind alle Fotos einer Fotosammlung geschützt, wenn sie nicht durch Zeitablauf gemeinfrei geworden sind. Gemeinfrei werden «Knipsbilder» 50 Jahre nach Herstellung und Fotos mit individuellem Charakter (sie sind gestalterisch höherwertig) 70 Jahre nach dem Tod der letzten beteiligten Urheber/in, das heisst, Fotograf/in.

Relevant ist die neue Regelung auch für die Öffentlichkeitsarbeit von Bibliotheken. Bei der Bildersuche im Internet für einen Flyer oder eine Ausstellung werden ePlattformen mit gemeinfreien Bildern (Public Domain) oder Creative Commons Bildern empfohlen. Gemeinfreie Bilder können in der Schweiz für Ausstellungen, Flyer etc. beliebig verwendet werden, ohne dass jemand seine Einwilligung geben müsste. Creative Commons Bilder können ebenfalls unkompliziert genutzt werden: Es gilt einzig die standardisierte Lizenz zu beachten und entsprechend zu zitieren.

Bestandesverzeichnisse für Bibliotheken, Museen, Archive … (Art. 24e URG)

Öffentlich zugängliche Bibliotheken (u. a.) dürfen in ihren Verzeichnissen, die der Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände dienen, kurze Auszüge aus den sich in ihren Beständen befindlichen Werken oder Werkexemplaren wiedergeben, sofern dadurch die normale Verwertung der Werke nicht beeinträchtigt wird.

Damit sind etwa folgende Auszüge von Werken zulässig:

Sprachwerke

  • Cover, Inhaltsverzeichnis, Abstract von wissenschaftlichem Werk

Ton und Film

  • Cover klein, öffentlich zugänglicher Ausschnitt zum Anspielen (reduzierte Auflösung / reduziertes Format)

Bilder (Fotos, Grafik, Malerei …) und Skulpturen 

  • Bild vom gesamten Werk klein in geringer Auflösung.

Im Rahmen der Kataloganreicherung wurde vieles bisher schon umgesetzt, jedoch ohne entsprechende gesetzliche Regelung. Nun wurde das Gesetz zu Gunsten der Bibliotheken und der Digitalisierung angepasst und rechtlich verankert.

Weitere Änderungen, die Öffentliche Bibliotheken punktuell betreffen können

Video-on-Demand-Dienste sind vergütungspflichtig (Art. 13a URG und Art. 35a URG)

Fraglich ist, inwieweit diese Vergütung Bibliotheken, die zum Beispiel Filmstreamings anbieten, auch betrifft. Aktuell werden zu diesem Thema Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften geführt.

Die Schutzdauer von Werken wurde erweitert (Art. 29 ff. und 39 URG)


Beginn des Schutzes

  • mit Entstehung des Werkes

Ende des Schutzes durch Zeitablauf

  • 70 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers
  • bei Computerprogrammen: 50 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers
  • Fotos o. ä., wenn nicht individuell: 50 Jahre nach Herstellung
  • verwandte Schutzrechte > Darbietung / Aufnahme: 70 Jahre nach der Darbietung/Veröffentlichung
  • Sendung: 50 Jahre nach Ausstrahlung

Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt das Werk nicht mehr im Sinne des URG geschützt ist. Musiknoten können evtl. durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt sein.

Andere Änderungen des URGs betreffen in erster Linie wissenschaftliche Bibliotheken: zum Beispiel der Umgang mit verwaisten Werken und erweiterte Kollektivlizenzen.

Leider wurde im URG kein Verzicht auf Bibliothekstantiemen festgehalten.

Mitteilung Fachstelle Bibliotheken zur Übernahme Urheberrechtsgebühren

Zur Situation im Kanton Zürich: Die Abklärungen zur Übernahme der Urheberrechtsgebühren durch den Kanton laufen noch. Auch wenn Bibliosuisse etwas anderes kommuniziert, ist noch nichts entschieden. Wir empfehlen den gebührenpflichtigen Bibliotheken zu prüfen, ob Rückstellungen zu budgetieren sind, um allenfalls die Urheberrechtsgebühren bezahlen zu können.

Auch die Weiterbildungen von Bibliosuisse zum Thema werden empfohlen. Institutionellen Mitglieder können ihre Fragen an die Rechtskommission von Bibliosuisse senden.

Vierter Schweizer Vorlesetag

Logo zum Schweizer Vorlesetag
Es wird in der ganzen Schweiz vorgelesen: In Schulen und Kindergärten, Bibliotheken, zu Hause und anderen Orten.

Am Mittwoch, 26. Mai 2021 findet der Schweizer Vorlesetag statt. Aufgrund der aktuellen Corona-Lage empfiehlt das Schweizerische Institut für Kinder- und Jugendmedien (SIKJM), vor allem Vorleseaktionen mit wenigen Personen zu planen, wenn möglich im Freien und mit Schutzkonzept. Um die Bibliotheken bei der Planung von Vorleseaktionen zu unterstützen, hat das SIKJM eine Planungshilfe zusammengestellt.

Vorleseaktionen können ab sofort auf www.schweizervorlesetag.ch angemeldet werden. Spätestens ab Ende Februar wird auch die Anmeldung von Online-Aktionen (z. B. digitale Lesungen) aufgeschaltet. Bei der Anmeldung können die Bibliotheken zudem das diesjährige Werbematerial bestellen. Für Bestellungen von Werbematerial ohne Anmeldung einer Aktion gibt es ein separates Bestellformular.

Das SIKJM freut sich, wenn Bibliotheken dieses Jahr zudem möglichst viele Familien motivieren, im privaten, familiären Rahmen am Vorlesetag mitzumachen. Die fröhlichen Türhänger «Lies mir vor» können dazu aktiv an Kundinnen und Kunden abgeben werden.

Last but not least. Alle SIKJM-Kurse werden bis und mit Juni 2021 online angeboten. Darunter fällt auch der Erzählnacht Kurs, der dieses Jahr wegen grosser Nachfrage zweimal durchgeführt wird.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Fachstelle Bibliotheken

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)

Für dieses Thema zuständig: