Lehrplan-Anpassungen als Folge des neuen Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

Beschluss Bildungsrat
2007 / 10
Sitzungsdatum
12. Februar 2007

Ausgangslage

Mit dem Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG) und der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV) sind Begriffe und Inhalte neu festgelegt worden. Einige davon weichen von Aussagen in der bisherigen Fassung des Lehrplans für die Volksschule des Kantons Zürich (LP) ab oder ergänzen diese. Damit ergibt sich die Notwendigkeit, den LP an die neuen Grundlagen anzupassen.
Abweichungen und Ergänzungen gegenüber der bisherigen Fassung des LPs ergeben sich  aus folgenden Bestimmungen:

Zu Begriffen/Bezeichnungen (Stufen, Abteilungen)

  • § 4 VSG: «Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe.»
  • § 6 Abs. 1 bis 4 VSV: «1 Auf der Sekundarstufe werden zwei oder drei Abteilungen gebildet und mit A und B bzw. A, B und C bezeichnet. Die Abteilung A ist die kognitiv anspruchsvollste. 2 Die Schülerinnen und Schüler können in höchstens drei Fächern in den Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden. Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste. 3 Anforderungsstufen sind in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch oder Englisch möglich. Sie können in einer Abteilung oder abteilungsübergreifend geführt werden. 4 Die Schulpflege legt in der Gemeinde einheitlich die Anzahl Abteilungen fest und regelt, ob und in welchen Fächern Anforderungsstufen geführt werden.»

Zu Unterrichtssprache

  • § 24 VSG: «Unterrichtssprache ist in der Kindergartenstufe teilweise, in der Primar- und Sekundarstufe grundsätzlich die Standardsprache.»

Zu sonderpädagogischen Massnahmen

  • § 34 Abs. 1 VSG: «Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.»

Zu Übertritt auf die Sekundarstufe und Wechsel innerhalb der Sekundarstufe

  • §39 Abs. 1 bis 4 VSV: «1 Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe werden anlässlich eines Gesprächs vorbereitet, an dem wenigstens die Klassenlehrperson und ein Elternteil teilnehmen. 2 Sind sich die Klassenlehrperson und die Eltern nicht einig, findet ein weiteres Gespräch statt, an dem auch die Schulleitung und eine Lehrperson der Sekundarstufe teilnehmen. 3 Kann auch so keine Einigung erzielt werden, überweist die Schulleitung die Akten der für die Sekundarstufe zuständigen Schulpflege zur Entscheidung. 4 Die Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt auf Grund einer Gesamtbeurteilung. Werden Anforderungsstufen geführt, erfolgt die Zuteilung zu einer der Anforderungsstufen nur auf Grund einer Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.»
  • § 40 Abs. 1, 3 und 4 VSV: «1 Ein Wechsel in eine andere Abteilung oder in eine andere Anforderungsstufe kann in der ersten Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr, in den übrigen Klassen auf Ende Januar und Anfang Schuljahr erfolgen. 3 Ein Wechsel in eine andere Anforderungsstufe wird von der Lehrperson, welche die bisherige Anforderungsstufe unterrichtet, den Eltern und der Schulleitung beschlossen. Der Entscheid kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen. 4 Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege.»

Zu Mitwirkung von Eltern und Schülerinnen und Schülern

  • § 56 Abs. 1 VSG: «Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil.
  • § 60 Abs. 1 VSV: «Die Lehrpersonen informieren die Eltern der Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse regelmässig ...»
  • § 50 Abs. 3 VSG: «Die Schülerinnen und Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler vor.»

Erwägungen

Die Begriffe Kindergarten, Unter-, Mittel- und Oberstufe werden neu nach VSG durch Kindergartenstufe, Primarstufe und Sekundarstufe ersetzt. Wenn der LP diesbezüglich konsequent angepasst wird, muss beinahe jede Seite ersetzt werden. Daher wird im LP einleitend darauf verwiesen, dass neben den neuen auch die alten Begriffe Unter-, Mittel- und Oberstufe verwendet werden.

Die Aussagen im aktuellen Lehrplan, die nicht dem VSG und der VSV entsprechen, werden im Sinne der dortigen Bestimmungen angepasst.
Der Versand der nachgeführten Lehrplanseiten ist mit grossen Schwierigkeiten verbunden, da kaum alle Inhaber und Inhaberinnen eines Lehrplanordners erreicht werden können. Ferner fehlen in vielen Ordnern frühere Nachführungen. Zudem sind weitere Lehrplananpassungen und -ergänzungen jetzt schon vorgesehen: Einführung von Religion und Kultur, Kindergartenlehrplan, neuer Englischlehrplan für die Sekundarstufe, Inkraftsetzung des Mathematiklehrplanes für die Sekundarstufe sowie die jeweils notwendigen Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Um bei diesen vielen Änderungen die Übersicht zu gewährleisten, werden alle Schulen und Schulpflegen über jede Änderung informiert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der aktuelle Stand immer auf der Homepage des Volksschulamtes abrufbar sei.
Jede geänderte Lehrplanseite enthält als Fussnote das Datum des entsprechenden Bildungsratsbeschlusses.
Lehrplanpassungen und -ergänzungen stehen den Schulen auf Bestellung unentgeltlich zur Verfügung - so wie dies auch mit dem neuen LP für Englisch an der Primarschule gehandhabt wurde.
Das Lehrplan-Lager im Lehrmittelverlag wird laufend aktualisiert, damit ausgelieferte Lehrplanordner  mit Sicherheit vollständig sind.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Lehrplananpassungen an die Vorgaben des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 und der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 werden auf das Schuljahr 2007/08 gemäss Beilage in Kraft gesetzt.
  • Die Nachführung der bestehenden Lehrplanordner wird im Sinne der Erwägungen gewährleistet.
  • Publikation im Internet und Hinweis im Schulblatt
  • Mitteilung an den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule (3), die Bezirksschulpflegen (12), die Schulpflegen (223), Vereinigung Zürcherischer Kindergartenbehörden VZKB, Verband Kindergärtnerinnen Zürich VKZ, Vereinigung der Präsidentinnen der Kindergärtnerinnenkapitel im Kanton Zürich VPKKZ, das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, das Departement Schule und Sport Winterthur, das Rektorat Pädagogische Hochschule Zürich, den Verband der Privatschulen im Kanton Zürich, das Generalsekretariat und die Regionalsekretariate der EDK, den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste Sektion Zürich, Lehrberufe, den Verein Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, die Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, die Patronatsschulen des Kantons Zürich im Ausland, die Vereinigung der Elternorganisationen im Kanton Zürich (VEZ) Schule und Elternhaus, die Bildungsdirektion: Generalsekretariat, Volksschulamt, Amt für Jugend- und Berufsberatung, Lehrmittelverlag.

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