Krankheit und Unfall
Inhaltsverzeichnis
Lohnfortzahlung
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1. Lohnfortzahlungsdauer und -berechnung
Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleichbehandelt (§ 99 VVO). Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie folgt ausgerichtet (ordentliche Lohnfortzahlung, § 99 Abs. 2 und 3 VVO):
- im ersten Dienstjahr: 3 Monate zu 100% und 3 Monate zu 75%
- im zweiten Dienstjahr: 6 Monate zu 100% und 6 Monate zu 75%
- ab dem dritten Dienstjahr: 12 Monate zu 100%
Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (§ 99 Abs. 4 VVO).
- Download Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wie berechnet sich die Fortzahlungsdauer beim Wechsel vom 1. ins 2. und vom 2. ins 3. Dienstjahr? (PaRat 69/732) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 230 KB
- Download Berechnung von Lohnfortzahlung und Ferienkürzung - Wieviele Arbeitstage sind ein Monat? (PaRat 113/1181) PDF | 3 Seiten | Deutsch | 506 KB
- Download Versicherungsschutz im 1. Dienstjahr und bei befristeten Anstellungen? (PaRat 85/870) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 227 KB
2. Teilweise und wiederholte Dienstaussetzungen
3. Lohnfortzahlung und Mutterschaft
4. Lohnfortzahlung und Sozialversicherungen
5. Lohnfortzahlung und Ferien
- Download Handhabung des Ferienbezugs während Lohnfortzahlung infolge Krankheit oder Unfall (PaRat 107/1101) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 67 KB
- Download Pro memoria: Krankheit während den Ferien oder an Ruhetagen (PaRat 53/591) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 511 KB
- Download Krankheit während Kompensation von Mehrzeit, Vorholzeit und Überzeit (PaRat 62/667) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 251 KB
6. Lohnfortzahlung und Invalidität
- Download Auflösung des Dienstverhältnisses bei länger dauernder Krankheit und Invalidität (PaRat 57/622) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 578 KB
- Download Verhältnis von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Entlassung invaliditätshalber (PaRat 59/640) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 212 KB
- Download Feststellung der Invalidität nach Ablauf der ausserordentlichen Lohnfortzahlung (PaRat 118/1238) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 550 KB
7. Arbeitsversuch
- Download Fragen zum Arbeitsversuch während laufender Anstellung (PaRat 120/1266) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 32 KB
- Download Anrechnung der IV-Taggelder an die Lohnfortzahlung (PaRat 108/1117) PDF | 3 Seiten | Deutsch | 140 KB
- Download Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. Januar 2018 (VB.2017.00056) zum Thema "Anrechnung von Nebeneinkünften während Lohnfortzahlung" PDF | 6 Seiten | Deutsch | 226 KB
Zusammenfassung des Entscheids:
§ 104 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) regelt die Anrechnung von Taggeldern der Invalidenversicherung, welche für Arbeitsversuche während krankheits- oder unfallbedingter Dienstaussetzungen ausbezahlt werden. Im vorliegenden Fall lag indessen kein Arbeitsversuch vor, sondern es wurde eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit bei einem Dritten ausgeübt. Dafür erhielt die Mitarbeiterin keine Taggelder, sondern einen Lohn. Diese Erwerbstätigkeit ist aufgrund ihres Umfangs und des (reduzierten) Beschäftigungsgrads der Mitarbeiterin als Nebentätigkeit zu qualifizieren. Nebenbeschäftigungen sind unter den Voraussetzungen von § 53 Personalgesetz und § 144 VVO zulässig. Damit bleibt gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts von vornherein kein Raum, die erzielten Nebeneinkünfte - durch Lückenfüllung bzw. Analogieschluss auf § 104 VVO - an die Lohnfortzahlung anzurechnen.
Hinweis des Personalamts:
Das Personalamt weist ausdrücklich darauf hin, dass vorab jeweils abgeklärt werden muss, ob ein Arbeitsversuch mit IV-Taggeldern oder allenfalls eine Nebenbeschäftigung vorliegt. Im ersten Fall ist eine Anrechnung der IV-Taggelder an die Lohnfortzahlung gestützt auf § 104 VVO möglich. Im zweiten Fall hingegen ist zu prüfen, ob die Nebenbeschäftigung bewilligt werden kann und ob allenfalls eine (teilweise) Ablieferung der Einkünfte gestützt auf § 144 VVO in Frage kommt.
8. Musterverfügungen
Gesetzliche Grundlagen
LED, 17. Mai 2019
Lesen Sie zum Thema folgenden PaRat-Artikel: Lohnfortzahlung bei Berufsunfall (PaRat 51/576)
GFD/EGF, 20. Mai 2016
Telefonische Auskunft
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Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.