Newsletter 2021

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Newsletter 2021
Publikationsdatum
22. Dezember 2021

Newsletter 2021

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Die Tage werden kürzer und das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu. Wir durften im vergangenen Jahr viele spannende Projekte begleiten und damit einen aktiven Beitrag zur Weiterentwicklung des kantonalen Personalrechts leisten. Auch im neuen Jahr stehen wichtige Änderungen bevor, über die wir Sie gerne zu gegebener Zeit informieren werden. Wir freuen uns, Sie im kommenden Jahr weiterhin zu unseren treuen Abonnenten zählen zu dürfen. 

Regierungsratsbeschlüsse 

Teuerungsausgleich

Der Regierungsrat hat am 27. Oktober 2021 mit RRB Nr. 1215/2021 entschieden, dass für 2022 eine Teuerungszulage von 0,9% ausgerichtet wird. 

Die Lohntabellen für die Lohnreglemente 01 und 05 für das Jahr 2022 stehen Ihnen zur Verfügung. 

Inkrafttreten PVO- und VVO-Änderungen betreffend ständige Verhandlungspartner

Der Regierungsrat beschloss am 25. November 2020 die Änderung der Personalverordnung (PVO) und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) und regelte damit die Anerkennung der ständigen Verhandlungspartner und deren Zutritt zur Verwaltung (RRB Nr. 1153/2020). Die Änderungen der PVO standen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat, welcher die Genehmigung am 15. November 2021 beschloss (Vorlage 5667). Der Regierungsrat entschied hierauf erneut über das Inkrafttreten. Die Änderungen der PVO und VVO werden auf den 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt (RRB 1465/2021).

Handbuch Personalrecht

Blaues Büchlein

Im neuen Jahr soll das Blaue Büchlein zweimal aktualisiert werden. Die erste überarbeitete Fassung des Büchleins mit Stand 1. Januar 2022 wird im Februar 2022 erhältlich sein. Das Büchlein wird als gratis Download im Handbuch Personalrecht zur Verfügung stehen und kann bei der kdmz als ausgedruckte und gebundene Fassung bestellt werden. Das Stichwortverzeichnis wird auf diesen Zeitpunkt hin noch nicht überarbeitet.

Bis im Herbst 2022 werden weitere Änderungen des Personalgesetzes und der dazugehörigen Vollzugsverordnungen in Kraft treten, sodass ca. im Oktober 2022 eine weitere überarbeitete Fassung inkl. aktualisiertem Stichwortverzeichnis mit Stand 1. September 2022 wiederum als online-Version sowie als gebundene Ausgabe erscheinen wird.  

Weisungen, Richtlinien und Merkblätter 

Lohnrunde 2022

Die Weisung zum Vollzug betreffend die Lohnrunde 2022 ist nun im Handbuch Personalrecht abrufbar. 

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie frohe Festtage und alles Gute im neuen Jahr.

Freundliche Grüsse
Abteilung Personalrecht des Personalamtes

Unser heutiger Newsletter informiert Sie über unsere Umsetzung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung im kantonalen Personalrecht. Zudem haben wir das Thema Lohnfortzahlung im Handbuch Personalrecht überarbeitet und diverse Fragestellungen mit zahlreichen Beispielen veranschaulicht.

Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre!

Regierungsratsbeschlüsse 

Betreuungsurlaub bei gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindern (RRB Nr. 725/2021)

Der Regierungsrat hat am 30. Juni 2021 im Sinne einer Übergangsregelung beschlossen, die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die Einführung des im Obligationen- und Erwerbsersatzrecht verankerten Urlaubs für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern im kantonalen Personalrecht für anwendbar zu erklären. Die entsprechenden Bestimmungen sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Erwerbstätige Eltern, die zur Betreuung ihres wegen Krankheit, Unfall oder einer Behinderung schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch auf höchstens 14-wöchigen bezahlten Urlaub. Der Bezug kann wochen- oder auch tageweise, innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten erfolgen. Die Rahmenfrist von 18 Monaten beginnt am Tag, an dem der erste Urlaubstag bezogen wird.

Im Handbuch Personalrecht werden die bundesrechtlichen Bestimmungen wiedergegeben und die Umsetzung des Bezugs geklärt.

Verlängerter Mutterschaftsurlaub bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

(RRB Nr. 957/2021)

Die eidgenössischen Räte haben am 18. Dezember 2020 die Änderung des EOG verabschiedet. Gemäss der neuen Regelung (Inkrafttreten 1. Juli 2021) haben Mütter, deren Kinder unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben müssen, Anspruch auf eine längere Mutterschaftsentschädigung. Die Dauer des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung verlängert sich um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber 56 Tage, sofern die bundesrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind. Die Verlängerung wird insbesondere nur dann gewährt, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs die bisherige oder eine andere Anstellung beim Kanton weiterzuführen. Diese Voraussetzungen sollen auch für den Anspruch auf Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs beim Kanton gelten.

Im Handbuch Personalrecht werden die Voraussetzungen sowie die Abwicklung der Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs erläutert.

Weisungen, Richtlinien und Merkblätter

Besondere Informationssicherheitsrichtlinien

Die Allgemeine Informationssicherheitsrichtlinie (AISR) wurde mit RRB Nr. 795/2019 erlassen und trat per 1. Januar 2020 zusammen mit der übergeordneten Verordnung über die Informationsverwaltung und -sicherheit in Kraft. Auf der Grundlage der AISR hat das Personalamt drei Besonderen Informationssicherheitsrichtlinien (BISR) erarbeitet, wobei insbesondere die BISR 5 «Personalsicherheit» im Anstellungsverhältnis von Bedeutung ist. Diese BISR regelt die Anforderungen der Informationssicherheit vor, während und nach der
Beschäftigung. Die Umsetzungsfrist beträgt 2 Jahre. Die BISR können für Personen mit Zugang zum Intranet über den nachfolgenden Link aufgerufen werden.

Handbuch Personalrecht

Lohnfortzahlung bei Nichtberufsunfall und Nichtberufskrankheit

Der Handbuchbeitrag bzw. die entsprechenden PaRat-Artikel zu diesem Thema wurde umfassend überarbeitet und erweitert. Informieren Sie sich über häufige verwendete Begriffe in diesem Zusammenhang, die ordentliche und ausserordentliche Lohnfortzahlung sowie deren Berechnung und deren Verhältnis zu Sperrfristen.

Formulare

Anmelde- und Mutationsformular für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende

Das vormalige Anmeldeformular für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende wurde leicht überarbeitet. Zudem steht nun für Mutationen ein separates Formular zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen einen schönen, goldenen Herbst

Freundliche Grüsse
Abteilung Personalrecht des Personalamtes

Willkommen zu unserem ersten Newsletter im 2021 mit neuem und benutzerfreundlichem Design.

Verschaffen Sie sich schnell und einfach einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im kantonalen Personalrecht. Halten Sie sich auf dem Laufenden und sind Sie gewappnet für die Vielzahl an personalrechtlichen Fragestellungen in Ihrem Arbeitsalltag.

Regierungsratsbeschlüsse

Vaterschaftsurlaub (RRB Nr. 342/2021)

Der Regierungsrat hat festgelegt, wie der Kanton Zürich den Volksentscheid vom 27. September 2020 für einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub umsetzt. Er gewährt den Vätern auch für die zusätzliche zweite Woche einen voll bezahlten Urlaub und geht damit über das Obligationenrecht hinaus.

Der Kanton Zürich hat den Vätern bisher fünf voll bezahlte Freitage gewährt; nun sind es seit Anfang Jahr zehn Tage bzw. zwei Wochen. Die Modalitäten für den neuen Vaterschaftsurlaub hat der Regierungsrat mit Änderungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, der Lehrpersonalverordnung sowie der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung rückwirkend ab 1. Januar 2021 festgelegt. Der bezahlte Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden, bei den Lehrpersonen der Volksschule sowie der Mittel- und Berufsschulen aufgrund der besonderen Umstände nur wochenweise. Der bezahlte Urlaub muss innert sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden. Mit der Gewährung des bezahlten Urlaubs geht die Erwerbsersatzentschädigung wie beim Mutterschaftsurlaub an den Kanton als Arbeitgeber.

Auch Mitarbeiterinnen, bei deren eingetragener Partnerin ein Kindesverhältnis mit Geburt begründet wird, können den Urlaub beziehen. Es besteht in diesem Fall jedoch kein Anspruch auf Erwerbsersatz.

Im Handbuch Personalrecht wird demnächst eine angepasste Weisung Elternschaft aufgeschaltet.

Arbeitszeit über den Jahreswechsel 2021/2022 (RRB Nr. 249/2021)

Die Verwaltung bleibt über den nächsten Jahreswechsel von Donnerstag,
23. Dezember, bis und mit Freitag, 31. Dezember, geschlossen. Dies hat der Regierungsrat anlässlich der Sitzung vom 17. März 2021 mit RRB Nr. 249/2021 entschieden.

Der 23. Dezember 2021 wird in die Schliessung einbezogen. Der erste Arbeitstag im neuen Jahr ist der Montag, 3. Januar 2022. Die Schliessung wird bei einem 100-Prozent-Pensum zu einem Ausfall von insgesamt 52:12 Stunden führen, welcher auszugleichen ist. Mitarbeitende haben die Möglichkeit, während der Schliessung Mehrzeit zu kompensieren oder Ferien zu beziehen, sofern sie in dieser Zeit nicht dienstbedingt zur Arbeit eingeteilt sind. Die Kompensationstage über den Jahreswechsel werden, wie letztes Jahr, nicht für den maximal zulässigen Bezug von 15 ganzen Kompensationstagen pro Jahr berücksichtigt. Auch gilt dieses Jahr erneut, aufgrund der besonderen Umstände der Coronapandemie, der Grundsatz des Ferienbezugs vor Kompensation über den Jahreswechsel 2021/2022 nicht. Die Begründung oder Erhöhung von Minusstunden ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen.

Weisungen, Richtlinien und Merkblätter

Richtlinie Umkleidezeit

Wir haben eine Richtlinie betreffend Umgang mit Umkleidezeit erarbeitet. Die Richtlinie soll der Beurteilung dienen, ob Umkleidezeit gegebenenfalls der Arbeitszeit anzurechnen ist. Die Richtlinie trat per 1. April 2021 in Kraft.

Merkblatt Mobiles Arbeiten

Das «Merkblatt für Home Office im Kanton Zürich» sowie die entsprechende Mustervereinbarung wurde durch das Merkblatt der HRK «Mobiles Arbeiten für den Kanton Zürich» ersetzt.

Handbuch Personalrecht

Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden

Der Handbuchbeitrag zu diesem Thema wurde umfassend überarbeitet und erweitert. Informieren Sie sich, welche Rechte und Pflichten für Mitarbeitende gelten und welche personalrechtlichen Massnahmen bei Pflichtverletzungen in Betracht fallen.

Kürzung von Abfindungen

Mit Urteil vom 17. November 2020 beurteilte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Kürzung der Einmalzahlung um die Hälfte des Arbeitslosenversicherungstaggeldes gestützt auf § 17 Abs. 4 VVO als nicht zulässig (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2020.00652 vom 17. November 2020). Diesen Entscheid bestätigte es mit Urteil vom 11. Februar 2021 (VB.2020.00028). Der Handbuchbeitrag zu Abfindungen wurde entsprechend angepasst.

Formulare

Ergänzende Personalangaben

Das Formular Ergänzende Personalangaben wurde überarbeitet. Im Wesentlichen wurde das Formular mit den Rubriken «Höchster Ausbildungsabschluss», «Notfallkontakt» sowie «Geringfügiger Lohn» erweitert. Zudem wurde die Gelegenheit genutzt, um redaktionelle und formelle Anpassungen vorzunehmen.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Frühling und gute Gesundheit!

Freundliche Grüsse
Abteilung Personalrecht des Personalamtes

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 48 97

Montag,  Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.

Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

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