Newsletter 2020

Inhaltsverzeichnis

Kapitel
Newsletterarchiv
Unterkapitel
Newsletter 2020
Publikationsdatum
22. Dezember 2021

Newsletter 2020

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Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer des Handbuchs Personalrecht

Gerne informieren wir Sie über folgende Neuerungen:

Neuer Newsletter zum Personalrecht!!!

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Sie erhalten hiermit unseren letzten Newsletter in dieser Form. Wir werden im kommenden Jahr einen neuen Newsletter anbieten. Dieser wird aufgrund der neuen Funktionalitäten besser auf die Bedürfnisse unserer Abonnentinnen/Abonnenten abgestimmt sein. Falls Sie weiterhin daran interessiert sind Neuigkeiten zum kantonalen Personalrecht frühzeitig zu erfahren, können Sie sich hier für unseren neuen Newsletter eintragen. Ohne Neueintragung werden Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten!

Neue Urlaubstatbestände auf Bundesebene

Am 20. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Situation von betreuenden Angehörigen verabschiedet. In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde zudem die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung entschädigten Vaterschaftsurlaubs angenommen. Im Obligationenrecht wird ergänzend ein Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (ohne Lohnfortzahlung) eingeführt. Die entsprechenden Gesetzesänderungen werden am 1. Juli 2021 bzw. 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Einführung Vaterschaftsurlaub

Die Finanzdirektion hat eine Vernehmlassungsvorlage für die Erhöhung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs von fünf auf zehn Arbeitstage erarbeitet. Die Vorlage befindet sich in der Vernehmlassung.

Kurzfristige Abwesenheiten / Betreuungsurlaub

Im kantonalen Personalrecht kommen die verschiedenen Urlaubstatbestände im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen (vgl. § 85 VVO) bereits heute auch für Ereignisse im Zusammenhang mit verwandten oder nahestehenden Personen zur Anwendung. Damit erfüllt der Kanton Zürich insgesamt einen höheren Standard als das neue Bundesgesetz, weshalb diesbezüglich aktuell kein Handlungsbedarf besteht. Die Umsetzung der neuen Urlaubsart Betreuungsurlaub und insbesondere deren Einbettung in die übrigen Urlaubstatbestände im kantonalen Personalrecht werden gegenwärtig geprüft.

Änderungen PVO / VVO bezügl. Sozialpartner

Am 25. November 2020 hat der Regierungsrat eine Änderung der PVO und VVO beschlossen (RRB Nr. 1153/2020), wobei die Änderung der PVO unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat steht (vgl. RRB Nr. 1154/2020). Die neuen Bestimmungen in der PVO regeln die Voraussetzungen für die Anerkennung von ständigen Verhandlungspartnern sowie den Austausch der Sozialpartner mit dem Personal. In der VVO werden neu das Anerkennungsverfahren sowie die Grundzüge des Zutritts der Sozialpartner zu Verwaltungs- und Betriebsgebäuden geregelt.

Unbezahlter Urlaub

Wir haben unter Berücksichtigung der anstehenden Änderungen des Vorsorgereglements der BVK per 1. Januar 2021 die Weisung des Personalamtes betreffend Unbezahlter Urlaub überarbeite. Diese ist jetzt hier abrufbar.

Teuerungsausgleich

Der Regierungsrat hat am 11. November 2020 mit RRB Nr. 1099/2020 entschieden, dass für das Jahr 2021 keine Teuerungszulagen ausgerichtet werden.

Lohntabellen

Die Lohntabellen für die Lohnreglemente 01 und 05 für das Jahr 2021 stehen Ihnen zur Verfügung .

Neues Thema «Weisungen»

Wir haben im Handbuch Personalrecht ein neues Thema «Weisungen» erstellt. Hier erhalten Sie rasch einen Überblick über die massgeblichen Weisungen zum kantonalen Personalrecht mit den entsprechenden Verlinkungen.

FAQs Coronavirus und kantonales Personalrecht

Aufgrund der sich stetig ändernden Situation werden unsere FAQs zum Coronavirus kontinuierlich angepasst. Bitte informieren Sie sich regelmässig hier über allfällige Änderungen.

Sollten Sie Fragen oder Anregungen zum Handbuch Personalrecht haben, so dürfen Sie sich gerne an den Rechtsdienst des Personalamtes (recht@pa.zh.ch) wenden.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und hoffen, Sie auch in Zukunft zu unseren Abonnentinnen/Abonnenten zählen zu dürfen.

Freundliche Grüsse

Rechtsdienst des Personalamtes
 

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer des Handbuchs Personalrecht

Gerne informieren wir Sie über folgende Neuerungen:

Handbuch Personalrecht

Wie wir Ihnen bereits im letzten Newsletter angekündigt haben, ist das Handbuch Personalrecht zwischenzeitlich auf das ZHWeb (Pfad: Arbeiten beim Kanton (im Footer) > Für HR-Profis > Handbuch Personalrecht oder Short-URL: www.zh.ch/personalrecht) umgezogen. Die Inhalte des Handbuchs Personalrecht sind nun öffentlich, d.h. ohne Login, zugänglich. Die Gliederung der Themen wurde weitgehend unverändert übernommen, dementsprechend sollten Sie sich problemlos in der neuen Umgebung zurechtfinden können.

Das Handbuch Personalrecht ist noch bis zum 31. Juli 2020 auf der Lernwelt verfügbar. Danach ist der Zugriff nur noch über das ZHWeb möglich! Den Newsletter erhalten Sie, sofern Sie diesen nicht über den untenstehenden Link abbestellen, weiterhin in der gewohnten Form.

Arbeitszeit über den Jahreswechsel 2020/2021

Der Regierungsrat hat am 8. Juli 2020 mit RRB Nr. 716/2020 entschieden, ab wann die Verwaltung über den nächsten Jahreswechsel geschlossen wird: ab Donnerstag, 24. Dezember. Der erste Arbeitstag im neuen Jahr ist der Montag, 4. Januar. Damit müssen die Mitarbeitenden bei einem 100-Prozent-Pensum 35:24 Stunden von ihrem Mehrzeit- oder Ferienkonto abbuchen, sofern sie in dieser Zeit nicht dienstbedingt zur Arbeit eingeteilt sind.

Seit Jahresbeginn sind die früher meist geschenkten zwei Jahreswechsel-Arbeitstage in den erhöhten Ferienanspruch eingerechnet. Damit müssen alle Mitarbeitenden die während der Verwaltungsschliessung ausfallende Arbeitszeit in vollem Umfang kompensieren.
Allerdings gibt es zwei wesentliche Differenzierungen zu Gunsten der Mitarbeitenden. Erstens werden die Kompensationstage über den Jahreswechsel nicht für den maximal zulässigen Bezug von 15 ganzen Kompensationstagen pro Jahr berücksichtigt. Und zweitens gilt der Grundsatz des Ferienbezugs vor mehrtägigen Mehrzeitkompensationen über den Jahreswechsel 2020/21 auf Grund der pandemiebedingten Besonderheiten dieses Jahres nicht.

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, Änderung

Der Regierungsrat hat am 1. Juli 2020 mit RRB Nr. 668/2020 eine Korrektur des Einreihungsplans (Anhang 1 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz) beschlossen. Die Änderung beinhaltet einen formellen Nachvollzug von RRB Nr. 1924/2009 . Betroffen sind folgende Richtpositionen im Einreihungsplan: «Statthalter/in LK 25», «Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in LK 16», «Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA LK 23» und «Programmierer/in mbA LK 15». Die Änderungen sollen auf den 1. Oktober 2020 in Kraft treten.


Sollten Sie Fragen zum Handbuch Personalrecht haben, so steht Ihnen der Rechtsdienst des Personalamtes unter recht@pa.zh.ch gerne zur Verfügung. Für Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Lernwelt-Konto wenden Sie sich bitte an weiterbildung@pa.zh.ch.

Freundliche Grüsse

Rechtsdienst des Personalamtes
 

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer des Handbuchs Personalrecht

Gerne informieren wir Sie über folgende Neuerungen im Handbuch Personalrecht.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie die Links auf das Handbuch Personalrecht nur von diesem Newsletter aus öffnen können, wenn Sie in der Lernwelt eingeloggt sind.

Umzug des Handbuchs Personalrecht per 9. Juli 2020

Das Handbuch Personalrecht wird per 9. Juli 2020 auf die neue Webseite des Kantons Zürich umziehen und kann ab dann unter zh.ch/personalrecht aufgerufen werden. Vorerst (voraussichtlich bis Ende Juli 2020) bleiben die Inhalte des Handbuchs Personalrecht auf der Lernwelt aktualisiert verfügbar. Wir werden Sie in einem weiteren Newsletter über den Zeitpunkt, ab dem das Handbuch Personalrecht auf der Lernwelt definitiv nicht mehr verfügbar sein wird, informieren. Den Newsletter werden Sie trotz des Umzugs weiterhin wie gewohnt erhalten.

Weisung «Berechnung der Dienstjahre, fiktives Eintrittsdatum»

Wir haben die Weisung der Finanzdirektion vom 1. Juli 2014 betreffend Berechnung der Dienstjahre, fiktives Eintrittsdatum überarbeitet. Die neue Weisung trat per 1.1.2020 in Kraft und ist im Handbuch Personalrecht zu finden unter Begründung Arbeitsverhältnis > Anstellungsverfügung > Berechnung der Dienstjahre und fiktives Eintrittsdatum (Weisung)

Im Wesentlichen wurden bei der Überarbeitung die in den letzten Jahren erfolgten Verselbständigungen berücksichtigt sowie deren Ausgliederungszeitpunkt und damit die Anrechenbarkeit an das Dienstalter festgehalten. Bei dieser Gelegenheit fand auch eine formelle Überarbeitung der gesamten Weisung statt.

Weisung »Verfahren bei sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz»

Die Weisung der Finanzdirektion betreffend Verfahren bei sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz vom 31. Oktober 2001 wurde per 1. Mai 2020 leicht, d.h. insbesondere formell, überarbeitet. Sie finden die neue Weisung unter Rechte und Pflichten Mitarbeitende > Fürsorgepflicht Arbeitgeber

Neuauflage «Blaues Büchlein» per 1. Januar 2020

Seit einigen Wochen ist eine Neuauflage des Blauen Büchleins, nachgeführt per 1. Januar 2020 erhältlich. Das Blaue Büchlein kann bereits im Onlineshop der kdmz bestellt werden. Zugleich steht nun auch eine elektronische Version des Blauen Büchleins (inkl. Stichwortverzeichnis) unter Grundlagen > Rechtliche Grundlagen zur Verfügung.

Ergänzung Beitrag Lohnfestsetzung/Anfangslohn

Gemäss § 15 Abs. 1 PVO wird der Anfangslohn in der Regel in den Lohnstufen 1-17 der Einreihungsklasse festgesetzt. Erfahrungen in früheren Anstellungen, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt (vgl. § 15 Abs. 2 PVO). Die Festsetzung des Anfangslohnes unter Berücksichtigung der Kriterien gem. § 15 Abs. 2 PVO kann nicht mit mathematischer Genauigkeit erfolgen. Der Handbuchbeitrag «Lohnfestsetzung/Anfangslohn» (Lohn / Payroll > Lohnfestsetzung / Anfangslohn > Einreihung und Einstufung) wurde um einige Grundsätze ergänzt, die dabei helfen sollen, die massgebliche Lohnstufe zu ermitteln.

Sollten Sie Fragen zum Handbuch Personalrecht oder zu diesem Newsletter haben, so steht Ihnen der Rechtsdienst des Personalamtes unter recht@pa.zh.ch gerne zur Verfügung. Bei technischen Fragen zum Handbuch Personalrecht kontaktieren Sie bitte die Abteilung Learning and Development unter weiterbildung@pa.zh.ch.

Freundliche Grüsse

Rechtsdienst des Personalamtes
 

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

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8090 Zürich
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+41 43 259 48 97

Montag,  Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.

Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

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