Ausrichtung der Zulagen gemäss § 132 VVO bei Arbeitsverhinderung (Weisung)
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Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2020
Gemäss § 132 Abs. 4 VVO wird die Vergütung für regelmässigen Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtdienst im Betrag von Fr. 5.75 pro Stunde auch bei Ferien und Mutterschaftsurlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter ausgerichtet.
Die Diskussion hat gezeigt, dass insbesondere die Ausrichtung der Zulage bei Ferien in der Praxis Mühe bereitet und möglichst einfach geregelt werden soll. Als praktikabel wird der Vorschlag erachtet, die Zulage analog der zu leistenden Entschädigung für Ferien und Frei-Tage bei Stundenlöhnern mittels eines prozentualen Zuschlages zu gewähren. Dieser Zuschlag wird um den Frei-Tage-Anteil reduziert, beinhaltet die Zulage auch Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen. Hingegen ist der Zuschlag so berechnet worden, dass die Kurzurlaube bis zu einer Woche (5 Arbeitstage) gemäss §§ 85 und 86 VVO abgedeckt sind.
Bei kürzeren Absenzen infolge Krankheit und Unfall oder ungeplanten Kurzurlauben von mehr als einer Woche wird die Zulage entsprechend den jeweils vorliegenden, gültigen Einsatzplänen, welche in der Regel für den laufenden und den folgenden Monat bekannt sind, ausgerichtet. Dabei sind die betrieblichen Besonderheiten zu beachten. Dauert die Absenz länger, wird die Zulage aufgrund der durchschnittlich ausgerichteten Beträge der Vormonate berechnet. Dabei sollen - soweit vorhanden - die letzten 12 Monate in Betracht gezogen werden.
Bei geplanten Absenzen, welche länger als eine Woche dauern, wie Mutterschaftsurlaub, Militär und andere bezahlte Urlaube, wird ebenfalls von den durchschnittlich in den letzten 12 Monaten unter diesem Titel ausbezahlten Zulagen ausgegangen.
Die Finanzdirektion verfügt:
I. Für die Abgeltung des Anspruchs auf die Vergütung für ordentliche Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtdienst während Ferien und Urlauben gemäss §§ 85 und 86 VVO bis zu einer Woche wird die Vergütung gemäss § 132 VVO von Fr. 5.75 wie folgt erhöht:
Bei einem Ferienanspruch von:
– 25 Ferientagen auf Fr. 6.40
– 27 Ferientagen auf Fr. 6.45
– 32 Ferientagen auf Fr. 6.60
II. Bei kürzeren Absenzen infolge Krankheit und Unfall oder ungeplanten Kurzurlauben von mehr als einer Woche wird die Vergütung entsprechend den jeweils vorliegenden, bekannten Einsatzplänen ausgerichtet.
III. Bei länger dauernden Absenzen wird die Vergütung aufgrund der durchschnittlich ausgerichteten Beträge der Vormonate berechnet. Dabei sollen - soweit vorhanden - die letzten 12 Monate in Betracht gezogen werden.
IV. Diese Weisung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ersetzt die Weisung vom 3. August 1999.
Finanzdirektion
Ernst Stocker
Regierungsrat
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